Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 25 (21.9.1890)
- Date
- 1890-09-21
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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der in die Cultnsg?meinde»Einthellung nicht eingezogenen Gebiete in einem der benachbarten Cultusgemeindeverbände vorzunehmen und in der im Gesetze vorgeichriebenen Art und Weise zu verlautbaren (§§ 3 bis inclusive 6 des Gesetzes). Zu dielen! Bebufe sind die Vertretungen der nach dem angeschlosscnLN Verzerchuiße im dortigen Bezirke existirenden CuttuSgememden und staatlich zugelassenen Verbände 3, Abi. 1 und 2), sowie die außerhalb derartiger CultuSvereinigungen in größerer Anzahl an'ästigen Israeliten, letztere mittelst ösfentiichcr Kundmachung zur torkamtlichen Einbringung der diesfalls im § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichnelen Berichte, Anträge und Erklärungen bis 19. September 1890 aufzusordern. Die biernach emlangenden Eingaben sind d. a. zu sammeln und nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Aufklärungß- und ErgänzungSerhebuugen zuverlästig bis längstens Ende Ocwder 1890 mit einem motivirten Anträge hinsichtlich der Uebergrenzung der CultuSgemeindesprengel im dortigen Bezirke hicher vor^ulegcn. Im Allgemeinen, namentlich im Falle etwaiger Zweifel, Schwierigk iten, widersprechender Parteienanträge, Anfragen und dergleichen haben biebei jene Grundsätze als maßgebend zu gelten, welche in den Bestimmungen des § 3, Abs. 1' und 4 — und § 6, Abs. 2 des Geietzcs Ausdruck gefunden haben. Hienack sind vor Allem und in der Ziegel die faktisch bestehenden Verdältmße, die eiugelebten und traditionellen Ein- Ihkiluttg-n und Einrichtungen, die den Israeliten geläusig gewordene Uebergrenzung der israelitischen Matrikenbezirke und überhaupt der faktisch gegenwärtig bestehende Zustand der Cultusgemeinde- I Etntherlung zur Grundlage dem Anträge für die Neuorganisirung zu uebmen. Anträge aus Abweichungen von dem bestehenden faktischen Znttande der Cutlnsorgauisalion sind nur nach sorgfältiger Prüfung aller maßgebenden M.mente (bisheriger Cultusverband. Entfernung, Verkchrsverbälmiße n. f. w.) und mit der Berücksichtigung der Wünsche und Gewodndeiten der israelitischen Bevölkerung, sowie mit Bedachtnahme auf die aus den Bestimmungen des § 5 des Gesetzes sich ergebenden Coniequcnzcn zu stellen und eingehend zu begründen. Abfällige Tendenzen zur Bildung besonderer Sprengel innerhalb der bisherigen. Eultusgemeindegebiete studen ihre Bcgreuzunz in dem im § 3, Abi. 4 dcs Gesetzes aufgestellten Grundsatz?, dass Euttusgemeinden nur dann geschaffen werden tollen, wenn hinreichende Mittel zu Gebote stehen, den Bestand der nötdigen gottesdienstlichen Anstalten und Einrichtungen, die Erhaltung drr Neligionsdiener und die Eriheilung eines geregelten Zictigroneunterrrchtes zu sichern. Andererseits wüide eine zu große Ausdehnung der Cnltus- Aemelndtsp'eugel bei dem natürlichen Hange der israelitischen Glaubensgenossen zum Separatismus gewiss nicht den berechtigten Wünschen der!;raelimchen Bevölkerung entsprechen. Ueberhaupt!st un Falle widerstreitender Parteienkundgebungen vor Allem und nachdrncklichst ans die tbunlichste Ausgleichung der Gegensätze n!!d auf ein Einverständnis der Betbeiligten hinzuwirken. Sollte ein solches aber nickt zu Stande kommen, so sind die Ausstellungen und Ettizaben jeder der Parteien einer genauen Prüfung und Würdigung zu unterziehen und im Uebrigen bei der Antragstellung die obigen Weisungen und Andeutungen zur Richtschnur zu nehmen. «Lchlirßtich ist nach Tbunlichkeit die Einbeziehung sämmtlicher Ortscvaften in die neue Cultusgemeindc-Eintheilung anzustreben, so dass der im § 6 des Gesetzes erwähnte Fall der Z4rweiiung des Israeliten an irgend einen der benachbarten Cultusgemeindeverbände nur ganz ausnahmsweise einzutreten hätte; auch wird cs nach Thunlichkeit zu vermeiden sein, dai's Hierlands ansässige Israeliten der Cultusgemeinde eines benachbarten Kronlandes einverleibt würden. An die territoriale Uebergrenzung der israelitischen Cultusgemeinden reiht sich als zweite wichtige Frage jene der iuneren Organisation derselben an. Die Einrichtung und der Wirkungskreis jeder Cnltus» gemeinde ist gesetzlich durch ein Statut zu regeln, und der § 28 des Gesetzes, beziehungsweise die in diesem Paragraphe berufenen Gesetzesslellen bestimmen genau die Punkte, welche ein solches Statut jedenfalls zu umfassen hat. Selbstverständlich bleibt eine weitere Ausgestaltung der Statuten der einzelnen Cultusgemeinden über jene speciell vorgezeichneten Punkte, sobald sie im Rahmen dieses Gesetzes, sowie der- Staatsgründ- und sonstigen Gesetze und Vorschriften vorgenommen wird, nicht ausgeschlossen. Die innerhalb der gesetzlichen Schranken den einzelnen Gemeinden rücksichtlich der Statuten zukommende Autonomie wird es jedoch nicht hindern, dass Gemeinden derselben rituellen Richtung daS Bestreben bekunden werden, ihre Cultusverhältniße gleichartig -zu gestalten. Schon während der Parlamentarischen Verhandlungen über den nunmehr zum Gesetze gewordenen Entwurf wurde mehrfach der Wunsch nach Feststellung einer Art Musterstatutes ausgesprochen, und der Herr Minister hat keinen Anstand genommen, den darauf hinzielenden Bestrebungen die Unterstützung der staatlichen Cultusverwaltung in Aussicht zu stellen, indem hiedurch -die Durchführung des Organisationswerkes eine wesentliche Förderung erfahren könnte. Selbstverständlich kann die amtliche Jngerenz in dieser Beziehung nicht so weit gehen, einen Statutenentwurf den Cultusgemeinden gleichsam von amtswegen aufzudrängen. Dagegen würde es sich wohl empfehlen, in maßgebenden Kreisen der israelitischen Bevölkerung die Ausarbeitung eines derartigen Musterstatutes anznregen, welches sodann unter strenger Wahrung seines rein privaten Charakters, jedoch mit Zustimmung der staatlichen Cultusverwaltung mit der Maßgabe veröffentlicht werden könnte, dass die staatliche Genehmigung eines derartigen Statutes in Vorhinein gesichert sei, ohne dass hiedurch die Cultusgemeinden irgendwie in der Freiheit nach eigener Willensbestimmung im Nahmen des Gesetzes ihren Cultusverband zu organisiren gehemmt würde. Auf diese Art würde den einzelnen Cultusgemeinden die rasche und entsprechende Organisirung ihrer Cultusverhältniße wesentlich erleichtert, sowie auch überhaupt das gesammte Organksationswerk in hohem Grade gefördert und in dasielbe erwünschte tbunlichste Gleichförmigkeit gebracht werden, zumal viele Cultusgemeinden sich zur Annahme des fraglichen Musterstatutes wenigstens in seinen Hauptbestimmungen voraussichtlich schon aus dem Grunde entschließen würden, da sie die Gewissheit, hätten, die nach §29 deS Gesetzes hiefür erforderliche staatliche Genehmigung sofort zu erlangen. Es bleibt übrigens zu erwägen, ob die unter den Israeliten des dortigen Bezirkes in ritueller Beziehung bestebenden Verschiedenheiten cs nicht erwünscht erscheinen lasten, zwei Muster» statute zu verfaffen, von denen das eine mehr der orthodoxen, das andere der neologen Richtung entsprechen würde. Unter Darlegung dieser Gesichtspunkte hat sich demnach der Stadtrath in hierortigen Namen mit hervorragenden und maßgebenden Vertrauenkpersonen israelitischen Glaubensbekenntnißes in geeigneter Weise in Verbindung zu setzen und denselben die Ersprießlichkeit der Ausarbeitung eines Musterstatut-EntwurfeS um v» ׳HT ■ 1! otto