Mannheim
Compact Memory

Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1890-08-01 · Heft 21 (1.8.1890) · p. Seite 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
10 (1890)
Issue
Heft 21 (1.8.1890)
Date
1890-08-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/1304829-3453172-3453193--2913-3457213
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

geschloffen werden, dass wenigstens e i n Rabbiner in jeder Gemeinde anzustelleu sei, in der Regel aber mehrere? Nun, der Zusammenhang mit dem vorhergehenden Paragraphen zeigt, dass das zweideutige ,wenigstens* sich aus die Neligionsdiener beziehe. Wenn schon gar kein anderer Neligionsdiener —- auch übrigens ein uns ziemlich fremder, ans Preußen herübergenommeuer und Mißverständniße verursachender Terminus — so muß ein Rabbiner von der Gemeinde bestellt werden. Da nun das Haustein Israeliten, daß in Mbs und den eingangs bezeichneten Bezirken wohnt, das nicht leicht zu erwerbende Recht des Bestandes als Cultuszemeinde sorterhalten will, was ist natürlicher, als dass es in Conscquenz des neuen Gesetzes sich einen Rabbiner-sucht, jkgj zucAeich aber auch alle jene Qnalistcationen besitze, die dem Israeliten für den täglichen Gebrauch unentbehrlich sind, also die des Borbelers und Schächters! Es ist ja nun wohl richtig, dass für unsere öffenrlichlm Nechtsvcrbältniße der Rabbiner ein unentbehrlicher Functionär ist, denn ohne ihn kann keine Ehe aufgeboten, geschlossen oder getrennt werden — für das individuell religiöse Leben, für dis häusliche und öffentliche Ausübung des Cultus aber ist . der Rabbiner nicht die unentbehrlichste Person,, da kommen untergeordnetere Fuuctionäre zunächst in Frage, also der Schächter, der Borbeter und sodann der Religivnslehrer. Wir Juden sind ja leider eine kleine Zahl, wir leben zerstreut als "Diaspora im Lande, thcils ganz vereinzelt, theils in kleinen Gemeinschaften «(den bisherigen Minjan- und Eultusvereincn), größere, leistnngsfähige Gemeinden bilden die Ausnahme. Zn solchen Gemeinden kann § 11 zu voller Geltung kommen, da soll der Rabbiner das religiöse Oberhaupt der Gemeinde bilden, nur diese haben aber auch die.Mittet, dieses wichtige dlurt mit einer würdigen Psrsön- Lichkeit zu besetzen. Die kleinen Cuttnskörperschaften der nächsten oder auch der entfernteren Umgebung sollen der Amtsführung und dem Wirkungskreise eines b.enachbarten Nabbinais unterstehen, und zwar nicht blos dem Namen nach, sondern in Wirkiichkcit, indem die betretenden Rabbiner über die Cultussuuctiouäre und Anstalten, die zu ihrem Sprengel gehören, eine stetige Aufficht üben, durch Lehre und Predigt das religiöse Leben erweitern und fördern sollen. Wenn aber die Miniatur-Gemeinden selbst ihre eigenen Rabbiner sich verschaffen sollen, denen alle möglichen DiensteSverrichtuugcn ausgeladen werden, vom untersten bis zum höchsten, noch mehr als dem sog. ,Schaz-maz* — und Alles das um ein unbedeutendes Gehalt, io wird dadurch blos das Arischen, und die Stellung des Nabbinais herabgesetzt werden, aber geeignele Persönlichkeiten werden sich nicht finden, die sich als Facrotum für so ungleichartige Dienstcszwsige herzeben werden. Man möchte einerseits die gesetzlichen Ansprüche bezüglich der wissenschaftlichen und rheolozischen Bildung der Rabbiner so doch als möglich normiren, um ihnen dann als Lohn ein minutiöses Einkommen, Dafür aber dezradirende Lasten aufzuerlegen. Was werden das für Leute sein, die sich um so gestaltete Aemter bewerben? Schächter, die sich für Rabbiner ansgebcn, aber keine Rabbiner, die sich zu Schächtern hcrgeben. Mögen unsere Glaubensgenossen in Pbbs sich dem Nabbinate Ln Linz oder einem näher gelegenen anschließcn und gemäß Bor. schüft des zweiten Absatzes des § 11 beim Cultusminifter um Genehmigung dieser Verbindung ausuchen — einen Rabbiner, rvie sie ihn suchen, werden, sie nicht finden, und wenn sie ihn -gesunden, so wird cs nicht der rechte sein. Hätte das Gesetz die Institution des B e z i r k s r a b b i n a t s, das bei den thatsächlich vorhandenen Verhältni ßen ebenso unaus- «veichlich ist, wie die nicht vollständig aukgestattcteCultnsgemeinden bildenden kleineren Eultnsgemeinschasten, die das Gesetz perhorrescid, so blieben uns derartige Anomalien erspart. Sv viel wird aber auch dem vorurtheilsvollsten Beurtheiler aus diesem, so unbedeutend er ist, charakteristischen Vorfälle klar werden — mit der schrankenlosen Autonomie allein ist uns auch nicht geholfen, die nncontrolirte Unabhängigkeit führt zum gänzlichen Niedergang unseres religiösen Lebens — wenn uns noch etwas helfen kann, r|0 ift es die Centralriation in einer Regel und Richtung gebende n, schaffenden und beaufsichtigenden mit staatlicher Anerkennung ausgeftatteten religiösen Behörde! Darum caveant eonsules.“, Es ist keineswegs zu leugnen, dass diese Ausführungen aus dem Munde .eines Mannes stammen, der mit den jüdischen Gemeindeverh^ltnißen eingehend vertraut, die praktischen Bedürfniße der großen wieder kleinen Gemeinden zu würdigen .versteht, und wir können ihm'in Vielem vollkommen zustimmen; aber um so ÄeHr muß es uns Wunder nehmen, dass der geschätzte Autor die Ursache der nun zu Tage tretenden Uebelstäude nicht richtig beurtheilt und alle Schuld, die das mangelhafte und unzulängliche neue Gesetz trifft, den kleinen Gemeinden, resp. deren »schrankenloser Autonomie^' in die Schuhe schieben will. Wollen wir aufrichtig sein, so müssen wir bekennen, dass alle die ״Curiositäten" und ״Äbsurditäten", die jetzt wohl nur vereinzelt Vorkommen, aber in kurzer Zeit zu den Alltäglichfeiten gehören werden, nur dem Umstande zuzuschreiben sind, dass im neuen Gesetze dem Rabbiner auf Kosten anderer, absolut unentbehrlicher Gemeindesunctionäre eine Stellung eingeräumt ist, die mit den Bedürsnißen des jüdischen Cultus nicht in Einklang zu bringen ist. Was nützt, und welchen Werth hat ein ein Gesetz, das jeder Gemeinde in erster Reihe einen Rabbiner vorschreibl, trotzdem die allseitige Erfahrung lehrt, dass ein anderer Functionär nothwendiger ist? Warum haben jene Männer, die bei Abfassung des Gesetzes der hohen Negierung berathend zur Seitstanden, nicht hierauf Rücksicht genommen, und warum hat auch ׳ der geschätzte Autor, der, wenn wir nicht irren, jenen maßgebenden Factoren ziemlich nahe steht, seine Bedenken nicht zu einer Zeit laut werden lassen, als die Vorlage noch nicht Gesetzeskraft erlangt hatte und vielleicht, manche Aenderuug noch möglich gewesen wäre?׳ Die Antwort auf diese Fragen ist nicht schwer zu finden. Es herrschte leider in jenen Kreisen eine fast unbegreifliche Animosität gegen jene Gemciudsfunckionäre, die alle Welt für den Bestand einer Cultuszemeinde als absolut nothmendig erkannte, mit einem Worte die Cantoren und Neligionsleher wurden bei Seile geschoben und ihr Wirkungskreis vollkommen außer Acht gelassen. Za selbst der geehrte Artikelschreibcr, der, falls wir uns irr seiner Identität nicht täuschen, uns als Freund und Gönner der Cantoren bekannt ist, konnte sich dieses Vorurtheils nicht entschlagen, denn sonst könnten wir uns gar nicht den inneren Widerspruch erklären, der in seiner Bemerkung über die ״untergeordneteren Functionäre^, als Vorbeter, Neligionslehrer iz.; enthalten ist. Wie kann man von der Inserioritäl einer Amtsthätigkeit sprechen, die die erste und wichtigste Aufgabe einer jeden Cultnsgemeinde, die Befriedigung der religiösen Bedürfniße — und daß wird doch durch den Gottesdienst und im Gottesdienst durch den Cantor zunächst besorgt — in sich schließt? Es sei fern von uns, die Bedeutung des Rabbiners angreifen zu wollen. Als Lehrer und geistiger Führer der Gemeinde, als Wächter über die religiösen Institutionen wilder überall die erste Stelle einnehmen und neidlos werden wir ihm dieselbe zuerkennen, aber im jüdischen Gottesdienste ist der Cantor die erste und wichtigste Person. Ein jüdischer Gottesdienst ist ohne Cantor nicht denkbar, ebensowenig wie eine Gemeinde ohne Gottesdienst, und wir find von der Heiligkeit unseres Berufes so sehr durch»

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.