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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1890-08-01 · Heft 21 (1.8.1890) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
10 (1890)
Issue
Heft 21 (1.8.1890)
Date
1890-08-01
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Oesterreichisch-ungarische Cantoron - Zeitun Prünumcrn'ions-Prtis. ASr Kantoren «nd- KuttusSeamte in Hesterrekch Htngar» Ganzjährig.fl. 4.— Halbjährig.fl. 2.— Kür Kantoren und Kuklusöeamte im Anstand Ganzjährig.8 Mark oder 4 Rubel. Kür Private und Institute Ganzjährig . . . . .fl. 6.— Central-Oigan für die IntereAn der djjanforen und Hnltnsbeaultm. E rsch r in L jeden zehnten Tag. Begründer: Obercantor I's.vod 8s.nvr. Ped.rctiolt IdminlNratiorr Wien I I. Novaragasse Nr. 27. Inserate werden billigst berechnet. Manuskripte w-rden nicht rclonrnirt. ASonnements- und Insertionsöeträge sind in Uiei» zahlöar. Nr. 21. Wien, 1. August 18SÜ. 1v. Äahraaug. Zur Illustration des neuen Gemeindegesetzes. Die vorletzt,: Nr. der ,,österreichischen Wochenschrift" enthielt einen Artikel mit der Ueberschrisl ״Auch ein Stückchen von Gcmeindc-Autonomie", der so recht dazu geeignet ist, an der Hand der Erfahrung das Unzulängliche und Unpraktische der Bestimmungen des neuen Gesetzes betreffs Bestellung der nothwendigen Gemeindefunctionäle darzuthun. Nicht nur daS Interesse, das die Ausführungen an und für sich bervorrnfcn, sondern auch das Bedürfnis, einige darin ausgestellte Behauptungen in ein besseres Licht zu rücken, veranlasst uns, den Artikel in Nachfolgendem wiederzugeben und jene Bemerkungen anzuschließen, die sich uns und jedem rorurtheilsfrei Denkenden als streng logische Conscquenzen ergeben. Der geehrte Autor lässt sich wie folgt vernehmen: ,Kürzlich war ein Concurs zu lesen, der unter die Rubrik der Curiosa gehörte. Die Israeliten von Pbbs a. d. Donau, Scheibbs, Amstetten und Waidhofen a. d. P. wünschen einen Rabbiner aufznnehmen, der zugleich Matrikenführer, Neligionslehrer, Vorbeter und-Schächter sein soll. Es ist sehr löblich von unseren braven Glaubensgenossen in diesen niederöstcrreichischen Städten, dass sie das Bestreben ' haben, sich als Cultußgemeinden zu constitniren und die nöthigen Funktionäre sich zu verschaffen trachten. Es ist ja ein Boden, wo eS noch vor 200 Jahren jüdische Gemeinden gab, und die erneuerte Anpflanzung jüdischen Gcmeindelebens im Erzherzogthüm unter der Enns ist ein Werk, das alle Anerkennung verdient. Aber so, wie sich die geehrten Herren in Pbbs und Dependenzen die Sache denken, geht es doch nicht. Ein Rabbiner soll und darf kein Schächter und ein Schächter kann nickt zugleich Rabbiner sein. Man könnt"«: darauf das talmudische Sprichwort mit einer Wendung anwenden: I sajjafa 10 safra, ,,wer das Messer führt, der kann kein Schriftgelehrtcr sein." Diese Cumulirung von Berussarten ist im Sinne des jüdischen Gesetzes unziemlich, sie ist aber schlimmer als das, nach den Vorstellungen unserer Zeit vom Amte eines Rabbiners, sie muß Aergernis erregen bei Juden und wird einen erwünschten Anlass zu gehässigen Verdächtigungen: geben bei übelwollenden Nichtjuden. Das Schlachten ist nun einmal ein blutiges Gewerbe, und» wenn auch der jüdisck-rituelle Sckächter in seinem Wesen und- Charakter von der Natur seines Geschäftes nickt das Mindeste anzieht, eben weil der ganze Vorgang bei uns auf's religiös« humanitäre Gebiet übertragen und dadurch gewissermaßen seiner rauhen Außenseite entkleidet und veredelt wird, so dass der alte- Erfahrungssatz: labbaob nüscliutako 361161 Amalek, der Fleischer gehört zur — blutgierigen — Sippe Amaleks .... auf, man kann cs kühn behaupten, keinen einzigen jüdischen Schächter angewendet werden kann; so darf bei alledem das Amt eines rituellen Schächters mit dem des Rabbiners, Predigers, Religion-- Meisters nicht in einer Person vereinigt sein. Sträuben sich ja auch die Cantore heutzutage gegen die Ausübung dieser Function, wiewohl anderseits die Cumulirung dieses mit einem anderen Amte nur unter dem Drucke äußerer Nothwendigkeit angestrebt wird und daher nicht durchaus vermieden werden kann. Die Functionen der Cultusgemeiude muffen ja bei der Beschränktheit ihres Einkommens und ihrer Mittel s» viel als möglich in wenigen Beamten vereinigt werden, und es geschah bisher eher zu wenig als zu viel in dieser Beziehung. Wie sollten sie denn sonst die Legion von Angestellte» erhalten, die sie bei der Trennung der Functionen anstellen müssten!? Aber diese Cnmulirung muß Sin», ein Maß und eine Grenze haben und darf nicht zur Absurdität werden, wie die hier be- .sprocheue Verquickung von Rabbiner und Schächter, die so zweck« widrig wie unwürdig ist. um nicht ein härteres Wort zu gebrauchen^ das wir nur aus Rücksicht für den guten Willen des bezeichnetew Vorstandes unterdrücken. Wie kommen aber jüdische Vorstände auf so abenteuerliche Ideen? Wir baden darin eine Wirkung deS neuen Gesetzes über die äußeren Nechtsverhältniße, beziehungsweise deS § 11 desselben zu erblicken. Die Textirung des Alinea 1 dieses Paragraphen ist ebenso unklar, wie der Inhalt den thatsächlichen Vcrhältnißerr nicht entsprechend. .Für jede Cultusgemeinde ist wenigstens ein Rabbiner zu bestellen; derselbe muß seinen Wohnsitz innerhalb des Gemeindegebietes haben.' Kann aus dieser Fassung nicht 1

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