Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 15 (21.5.1890)
- Date
- 1890-05-21
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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: Dor die Lade Gottes hinzutreten haben, mtt: Vermitler zwischen der Gemeinde und Gott zu sein. Wie wird überhaupt der Abgesandte, der Vertreter irgend einer Macht geschätzt nnd behandelt, - und wie behandeln, wie schätzen die Zuden ihre Abgesandten, ihre Vertreter?! Hier gilt der Grundsatz chaverim kol jisroel, aber nur da, sonst nicht, weiter kennt ihn Niemand, den jüdischen Functionär, Contor, Lehrer oder wie immer benamset. Um seine Existenz kümmert sich Keiner, nur um sein ,Fortkommen.' Woher kommt dies Alles? — Sehr viel tragen wir selbst daran Schuld, die wir in unserer Bescheidenheit uns mit dem Hinweise auf aulom babo vertrösten lassen und darüber die Gegenwart ganz vergessen. Wir müssen nebst aulom babo auch energisch aulom haseh verlangen. Wer sich erniedrigt, wird ernicdrigt — wer sich treten lässt, wird getreten! Der jüdische Functionär hat leider durch die Länge der Zeit sich schon daran gewöhnt, den Fuß stets auf seinem Nacken zu fühlen, da er es gar nicht begreifen kann, wie es sich einhergeht mit erhobencm Haupte. Dass die Gemeinden etwas freiwillig thäten zur Besserung unserer materiellen und socialen Stellung, daran ist nicht zu glauben, denn hätten sie etwas thun wollen, bätten sie dies schon längst gethan. Selbst ist ist der Manu! Hier gilt nur Selbsthilfe. Wir müssen uns aufraffen und unsere Lage selbst verbessern. Wir dürfen nicht einer Kleinigkeit wegen, etwa wegen 50—100 fl. jährlich, unsere Stellungen verlassen, wir dürfen nicht wie hungrige Wölfe über einen Konkurs herfallen und 50 Bewerber um einen kaum verlassenen Posten concurriren; denn sonst sagen die Gemeinden mit Recht: für Einen — Zehn und Zwanzig! Wir dürfen keinen Proberitt machen ungeladen und ohne vorherige Bestimmung wegen allfälliger Vergütung der Reisespeseu. Wir dürfen den Gemeinden den Wechsel nicht gar so sehr erleichiern, wir müssen aber auch dastehen, ein Zeder gewappnet, unseren Posten ganz und voll auszufüllcn. Schließlich müssen wir bei günstiger Gelegenheit, d. i. jetzt, mit Eingaben au das h. k. k. Ministerium herantreten und bitten, es möge im Verordnungswege die Lücke der Gesetzgebung hinsichtlich unserer Stellung ankgcfüüt werden. Auch wir sind Fuuctionäre, Beamte der Gemeinde, des Staates, auch uns hat der Staat, die Gemeinde Pflichten übertragen, dafür verlangen wir auch Rechte. Aber was das Wichtigste an der Sache ist — cs gehört dazu Einigkeit und stramme Disciplin. Der Functionär der Großgemeinde muß Schulter an Schulter kämpfen mir dem der kleinen Gemeinde, dass er auch das erreiche — was der der Großgemeinde bereits besitzt. Berow om badras m6166b. Eine große Körperschafl vermag etwas, der Einzelne Nichts! Selbst Neichsrathsabgeorduete, an welche sich Schreiber dieses während der Debatte über das Gesetz vom 21. März 1890 gewandt batte, riethen cs, dass nur auf diesem Wege etwas für uns zu erreichen sei, bevor die Negierung ein Normalstatut herausgibt. Fanden wir doch den Lehrerwechsel jenseits der Leitha in voller Blüthe, aber eine Verordnung vom 7. September 1875 an die Cultusgemeindcn machte diesem tobu wabohu ein Ende. Sollte es bei uns nicht möglich sein?! Blicken wir uns einmal in der Welt um und sehen, was das Coalitronsrecht den Arbeitern bringt, sind wir doch auch Arbeiter und vereinigen wir uns auch zur Wahrung unserer Rechte. Viribus uuitis sei auch unser Wahlspruch, und seien wir überzeugt,, das gute Recht, die gute Sache muß siegen. Vertrauen wir getrost dem Gerechtigkeitssinne Sr. Excellenz des Herren Ministers für Cultus und Unterricht!. Gedenket der Tage der Voyett — erwäget die Aenderung der Zeitalter. V. B. M. 32, 7. Dr. Gabriel Rießer III. XXIX. Zn Lübeck wurde ebenfalls, wie bereits erwähnt, mit unerbittlicher Härte gegen die Juden verfahren.' Nur eine Ausnahme wurde hier in einem höchst seltsamen Falle gemacht. Der Unterricht im Hebräischen am Gymnasium wurde, vermuthlich in Ermangelung eines geeigneten Christen, einem Zuden anvertraut und diesem dadurch der Aufenthalt in der Stadt gemährt. Alle nur möglichen Gefahren, wie Concurrenz im Handel, Verfertigung billigerBekleidung, Belästigung des Gewissens bei Abnahme von Eiden, Vertheidigung der Leidenden ror Gericht u. s. w. fürchtete man, nur die des Einflusses auf die Bildung der künftigen Geistlichen schien ungefährlich. Unter der Zwifchenregierung des Großherzogs von Frankfurt hatten die dortigen Juden um eine namhafte Summe bedeutende Freiheiten für den Verkehr erworben, die man ihnen aber wieder nehmen wollte, als die alte Negierung wieder zurückkehrte; indessen die Zuden betraten den Rechtsweg und retteten dadurch ihr wohlerworbenes Gut. Trotzdem durften daselbst nur jährlich 15 Ehen darunter nur zwei mit Fremden — geschlossen werden. Der Rechtszustand der großen Gemeinde Hamburgberuhte auf dem Reglement von 1712, wonach sie von jedem Gewerbe, außer dem Kleinhandel, ausgeschlossen waren. Zn ähnlicher Weise waren die Zustände in Mecklenburg, Hannover und in den anderen kleinen Staaten. Bei solchen Zuständen konnte eine ernste Erörterung der Grundsätze des Rechtes und der Ehre nicht überflüssig sein. Zwar war damals schon die Litteraiur über die Juden und ihre Stellung überreich in Deutschland. Sie gieng einerseits zumeist ans religiösem Fanatismus hervor, um die Gefährlichkeit derselben aus ihren religiösen Schriften zu beweisen, und Gegenschriften widerlegenden Inhalts fehlten andrerseits auch nicht. Es gab eine Zeit, wo es einträglich war, gegen Juden zu schreiben, besonders Täuflinge begaben sich gern auf dies Gebiet. Thasächlich wird berichtet: Ein Schriftsteller hatte damals ein Pamphlet gegen die Juden unter der Feder, als ihm aber jüdischerseits ein größerer Preis geboten wurde, arbeitete dieser Biedermann es in eine Verlheidigungsschrift zu Gunsten der Inden um. Von Juden selbst war noch wenig zur Aufklärung der über sie verbreiteten irrigen Ansichten geschrieben worden. Der bekannte Brief des Manasse ben Israel an Cromwell stand lange vereinzelt. Erst Moses Mendelssohn zog ihn aus der Vergessenheit hervor und begleitete in mit einer wichtigen Vorrede, theils nationalökonomischen, theils apologetischen Inhalts. (Correspondeuz 8.) I. Wolf und G. Salomon schrieben 1816 ״Charakter des Judenlhums', eine Schrift, die mit Wärme und Ueberzeugung die Verleumdungen Fr. Rüh's und Fries in den Heidelberger Jahrbüchern zurückweist. Auch Ludwig Börne, obgleich seit einigen Jahren aus dem Judenthum getreten, schrieb 1821 eine gediegene Schrift ,Der ewige Jude', in der er sein großes schriftstellerisches Talent bekundete. Unter den von Christen zu Gunsten der Juden verfassten Schriften hatte früher das Buch von Dohm ״Ueber die bürgerliche Verbesserung der Juden" großen Eindruck gemacht. In Frankreich hatten Mirabeau, Gregoic sich der Juden in ausgezeichneter Weise angenomen, doch erst die erste Nationalversamlung bewirkte die Aufhebung aller Unterschiede in politischen Rechten um der Religion willen, und machte allem Streit hierüber in Frankreich ein Ende.