Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 14 (11.5.1890)
- Date
- 1890-05-11
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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§ 36. Mit dem Vollzüge des Gesetzes sind Mein Minister für Cultus und Unterricht und Meine Minister des Innern und der Justiz beauftragt. Wien, am 2l. März 1890. Franz I o s e p b m. p. Taasfe m. p. Gautsch m. p. Schönborn m. p. Ans Böhmen. Statutenstudien. Das Gesttz zur Regelung der äußeren Nechlsverhältniße der Israeliten, oder wie der efsicielle Titel lautet, das Gesetz vom 21.-März 1890 batte kaum die Staatsdruckerei verlassen, als sich die Istaeliten in Bödmen becilken, an die Ausarbeitung eines Nornialstatmeö zu schreiten. Allein wir baden der Köche zwei: Der ,Ccntralverein zur Pflege jüdischer Angelegenheiten^ halte durch seinen Ausschuß ein Elaborat anferlizcn lassen und berief alsdann die Cultusvorsteber auf den 14. April d. I. zu einer Versammlung nach Prag. Es erschienen etwa 200 Vertreter aus den verschiedensten Gemeinden Böhmens, welche auch das vorgelegte Normalstatu! mit einigen Abänderungen annahmen. Kaum hatte sich jedocy die Kunde verbreitet, eS beabsichtige der rührige Centralverein, der etwa 2000 Mitglieder aus Prag und Böhmen zählet, ein solches Normalslatut auszuarbeiten, als auch die ,Repräsentanz der böhmischen Landcsjudenschasl" sich anschickte, in die Arena zu treten. Sie begann vorerst damit, dass sie den Cultusvorständen abriel, nach Prag zu gehen, es werte ihnen nämlich ein Normalslatut Seitens der Repräsentanz zukommen. Nun liegen uns zwei Elaborate vor, das der Repräsentanz beruht auf demokratischer Grundlage und räumt den Mitgliedern ■דלdurch die Generalversammlung als Organ der Gemeinde — eine wichtige Stimme in der Verwaltung der Gemeinde ein. Nihil de nobis sine nobis. Nach dem allgemeinen Vereinsgesetze soll die Gemeinde durch den Vorstand und die Generalversammlung geleitet werden. Jeder billig denkende Mensch muß dem zu« stimmen. Die Mitglieder, die die Gemeinde bilden und durch ihre Beiträge erhallen, sollen zahlen und zahlen — aber sie wollen auch wissen, wie mit den Beiträgen vorgegangen, wie die Institutionen geleitet werden, und müssen Gelegenheit haben, in Form einer Anfrage oder Interpellation vom Vorstände zu erfahren, warum dies so und nicht anders durchgesührc wird. Es soll der Vorstand jedes Jahr in der Generalversammlung Bericht erstatten über seine Thätigkeit im abgelaufenen Jahre; über Neu- und Umbauten, Erwerbung und Verkauf von beweglichem und unbeweglichem Eigenthume solle die Generalversammlung entscheiden, ganz besonders aber sollen Personalangelegenheiten, nämlich die Anstellung und Entlassung d.׳r Gemeindefunctionäre, der Generalversammlung Vorbehalten bleiben. Das Elaborat dcS Centralvereines pcrhorrescirt die Generalversammlung ganz und stellt als einziges Organ der Gemeinde den Cultusvorstand hin. Man komme uns ja nicht mit analogen Verhältnißen bei den evangelischen Kirchen. Hier ist es das Presbyterium. Wohl! Aber soll ein neuer Pfarrer oder Cantor angestellt werden, so wählt ihn die ganze Gemeinde durch Stimmzettel, die an einem bestimmten Tage und Orte vor einer Wahlcommission abgegeben werden. Die Herren wollen in Allem gerne den Katholiken und Evangelischen nachahmen, nur nicht in der Behandlung ihrer Functionäre. Man sehe sich einmal eine solche evangelische Gemeinde an, wie rigoros geht die vor. Der Functionär, ob Pfarrer, Cantor oder Lehrer, einmal angestellt. bleibt definitiv. Thun das die jüdischen Gemeinden auch?? Presbyterium und Consistorium spielen, das schon, aber sonst nichts. lieber ibrenr Functionär muß stets das Damoklesschwert der Kündigung hängen, er darf sich ja nicht heimisch fühlen in der Gemeinde. In beiden Entwürfen finden wir blcs des Rabbiners öfters erwähnt, nämlich binsicktlich seiner Stellung in der Gemeinde zur Gemeinde, seiner Function, ja sogar über dessen Anstellung, ׳pricht das Statut der Repräsentanz, die anderen Functionäre lauten nur so nebenber. Mil ihnen solle ein schriftlicher VertraK abgeschlossen werden — ganz so, wie eS ehedem war und ist. Sollten denn die Cantoien und Religionslebrer io wenig nothwendig in der Cultusgrineinde sein, so lasse man diese Institution ganz einfach fahren, will man durchaus auch katholische oder evangelische Presbyterien und Geistliche spielen, so sollen die Herren Rabbinen auch, gleich den katbolischen und evangelischen Geistlichen, die Functionen im Gottesbanse und in der Schule versehen, sic werden besser honorirt, all' die Stolazebübren werden ihnen zufallen, und die Gemeinden werden Vieles crparen. Solange es kein Gesetz, keine rechtliche Grundlage für die CultnSgemeinden gab. hlcß es: ja der Bestand der Gemeinde ist ein unsicherer, wie sollen wir euch envaS sicheres bieten? Dies alles ist heute anders, nur für den Functionär, Cantor oder Lehrer, will es nicht besser werden. Freilich die Herren Cantoren der Groß» gemeinden wtssen nicht 68 nefesch hager, wie dem Cantor und Religionslebrer und Schächter, und weißGott. was noch, der kleinen Gemeinde zu Muthe ist, der jeden Tag früh 6 Hbr im Gottes» banse, dann um 8 llbr in der Schule und in der Mittagsstunde auf der Schlachtbank ist, an Sabbath und Feiertagen den gelammten Gottesdienst allein versehen, vielleicht auch noch eine Predig! Hallen soll. Und für alles das erhält er 600 fl. Jahresgehalr, und wenn er nach 2—3 Jahren ausgefungen und mit seinem Blasebalg fertig ist — kann er gehen. Das ist die viel« gepriesene Humanität des 19. Jahrhunderts, wo eine mächtige Bewegung durch die ganze Welt geht, zu einer Zeit, wo jeder Taglöhner bestrebt ist, sein Los zu verbessern und Negierung und Parlament Gesetze znm Schutz: der Arbeiter ins Leben rufen. Man bat uns stets auf die neue Cultnsordnung verwiesen, nun ist sie da — was hat sie uns gebracht? Das Statur der Repräsentanz verleiht dem Functionär das aktive Wahlrecht. Der Neligionstehrer als solcher soll nebst dem LehrbesähigungSzengniße für Volks- und Bürgerschulen auch ein Zeugnis eines angestellten Rabbiners vorweisen und dann dem Rabbiner, dem Cultnsvorstande und der Gemeinde verantwortlich sein. Während das Statut der Repräsentanz des Guten zu viel enthält, ist das des Centralvereines sehr mager, eine wahre earta bianca! — Worüber aber die beiden Statuteuentwürfe schweigen, das ist das Wesen jener kleineren und mittleren Gemeinden, und deren gibt cs in Böhmen sehr viele; ja den größten Theil unserer Gemeinden kann man dazu zählen. Was soll aus diesen werden und wie sollen diese daun heißen, es müssen ja 3—4 und noch mehr zusammen gethan werden, damit sie nebst dem Cantor und Neligionslebrer auch den Rabbiner bonorieren können, bringen, sie doch zur Noch die 300—400 fl. auf, die sie dem nothwendizen Functionär zu zahlen haben, wie sollen sie dann heißen? Cultusgemeinden? Das sind sie ja im Sinne des neuen Gesetzes nicht! Beiträge sollen sie zahlen an die Eultusgemeinde und haben doch nur den Rabbiner gemeinsam? Muß die Hauptgemeinde den Functionär bestellen und bezahlen, ebenso das Gotteshaus und die anderen Institute der kleinen Gemeinde sowie die Neligionsfchule er»