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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1890-05-11 · Heft 14 (11.5.1890) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
10 (1890)
Issue
Heft 14 (11.5.1890)
Date
1890-05-11
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 in den Gesetzen begründeten staatlichen Eiusiußuahme — unter Aufsicht der Cultusgemeinde. Dieselbe übt diese Aufsicht durch die statutenmäßig berufenen Organe.. § 25. Die freie Bethätigung der religiösen Ueberzeuzung, insbesondere auch in ritueller Beziehung, darf nicht behindert werden. Zede Gemeinde ist im Sinne des § 1 verpflichtet, ein Bethaus, oder je nach der Größe der Gemeinde deren mehrere zu erhalten. Bei der Errichtung und der Erhaltung derselben ist den verschiedenen in der Gemeinde üblichen Nilualformen ihuulichst Rücksicht zu tragen. Die Errichtung und der Bestand von Privatbethäusern so wie die Veranstaltung von Zusammenkünften zu gotresdienstlichen rituellen Uebungen ist von der Zustimmung der Cultusgemeinde abhängig. deren Aussicht sie auch uutersteheu. Die Statuten haben genaue Bestimmungen darüber zu enthalten, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung zur Errichtung von Privatbethäusern so wie zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen zu crtheilen, in welchen Fällen und nach welchem Ausmaße den Privatberhäusern Subventionen von der Cultusgemeinde gewährt werden, und in welcher Weise das der Cultusgemeinde zustehendc Aufsichtsrecht auszuüben ist. Häusliche Neligionsübungen -werden durch diese Bestimmungcu nicht berührt. ׳ § 26. Das nach den § 24 und 25 der Cultusgemeinde zustehende Aufsichtsrccht hat auch Vereinen gegenüber zur Anwendung zu kommen, welche ihre Thätigkeit den dort genannten Zwecken zuwcnden. § 27. Der Staatsbehörde bleibt es unbenommen, Versammlungcu zu Cultuszwecken den n öffentliche Rücksichten entgegcnstehen. zu untersagen. § 28. Innerhalb der durch dieses Gesetz gezogenen Grenzen ist die Einrichtung und der Wirkungskreis der Cultusgemeinde durch ein Statur zu regeln. . Das Statut bar sedenfalls nachstehende Punkte zu umfassen : 1. Die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gemeindegebietes und die Angabe des Sitzes des Gemeindevorstandes; 2. dieZnsammcnsetzung, Art der Bestellung und Functionsdauer des Vorstandes so wie die übrige Organisation der Culrusgemeinde (H 9), dann die Bestimmung des Wirkungskreises der betreffenden Organe, insbesondere auch rücksichtlich der Besugnis zur Beurkundung von Necktsgeschästen für die Cultusgemeinde; 3. die Art der Bestellung des Rabbiners, die Bestimmung seiner Rechte und Psiichten und, insofern mehrere Rabbiner in der Cultusgemeiude augcstelli werden, die Abgrenzung ihrer Eompetenzkreiss; desgleichen die Art der Bestellung der übrigen Fuuctionäre, ibre Rechte und Pflichten (§ 16); 4. die Rechte und Pflichten der Gemeiudeangehörigen (§ 6), insbesondere die Bestimmungen über Wahlrechte; _ 5. die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Neligionsunterrichtes; 6. Bestimmungen über Privatberhäuser und gemeinschaftliche Andachtsübnugeu (§§ 25, 26) t 7. die Art der Ausbringung der für die ökonomischen Bedürfniße der Cultusgemeinde erforderlichen Mittel, mit genauer Bezeichnung der anfzuerlegeuden Leistungen und mit Bestimmung der Maximalgrcnze ihrer Höhe (§ 19), so wie der Art der Ver- Lmlagung; 8. Bestimmungen über die Austragung der aus dem Gerneindeverbande entstehenden Streitigkeiten; 9. das Verfahren bei Aenderuug des Statutes. § 29. Zur Gültigkeit des Statutes so wie jeder Aenderuug ist die staatliche Genehmigung erforderlich. Für jene Gemeinden, welche gemäß § 3 dieses Gesetzes neu begründet oder in ihrem Gebietsumsange umgestaltet werden, sind über die Bestellung des Cultusvorstandes und die Besorgung der Gemeinde-Angelegenheiten im Verordnungswegs provisorische Anordnungen,^ beziehungsweise die durch die Gebietsänderuug bedingten cinstwciligen Verfügungen zu treffen; zugleich ist^ eine Frist zu bestimmen, binnen welcher der Vorstand den Entwurf eines Statutes der Staatsbehörde zur Genehmigung vorzulegen bat. Ebenso babeu die übrigen Cultusgemeindeu binnen einer im Verordnungs v^ge zu bestimmenden Frist Statuten für sich zu verfassen oder ihre bisherigen Statuten den Anordnungen dieses Gesetzes anzupassen und die staakliche Genehmigung einzuholcn. Zn der Folge ist gleichzeitig mit dem Anträge auf Errichtnng einer Culrusgemeinde (§ 7) auch der Statutenentwurf vvrzulegen. § 30. Die Staatsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Organe der Cultusgemeindeu ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen der Gesetze sowie bei! auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Anordnungen der staatlichen Be- Hörden Nachkommen. ׳ , Zn diesem Ende können die Behörden gesctz- oder statutenwidrige Beschlüsse oder Verfügungen der Cultusgemeinde- Organe beheben, die betreffenden Vertretnngskörper auflösen, ferner Geldbußen in einer den Vermögensverhältuißen angegemessenen Höhe so wie sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen. . § 31. Der Staatsbehörde bleibt es ferner Vorbehalten׳, Mitglieder des Gemeindevorstaudes so wie Neligiönsdiener, deren Amtsführung die öffentliche Ordnung gefährde!, des Amtes zu entsetzen. Die Amtsentsctzung ist jedenfalls zu verfügen, wenn einer der bezeichueten Fuueliouäre die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, verbrecherischer oder solcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt wird, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen oder zu össeutlichen Aergernißen gereichen. Die in Gemäßheit der obigen Bestimmungen verfügte Amts׳ enlsttzuug bewirkt das Erlöschen des Anstellungsvertrages; der betrcsfeude Functionär wird, unbcschader der gesetzlichen Folgen einer straigerichtlichen Verurtheilung, für die Dauer von drei Jahren unfähig, ein Amt in der Cultusgemeinde zu bekleiden. § 32. Die in Folge der im § 30 und 31 bezeichueten Verfügungen nothwendig gewordenen Neuwahlen hat die Behörde sofort zu veranlassen und, insofern es sich um die Neubildung des Vorstandes handelt, wegen einstweiliger Besorgung der gewöhnlichen Venvaltungszejchäfte geeignete Volkehrungen zu treffen. § 33. Im Verordnungsweze wird bestimmt werden, durch welche Behörden die nach dem gegenwärtigen Gesetze der Staats- Verwaltung zukommenden Befugniße wabrzunehmen sind. § 34. Die Verwendung und Verwaltung der in einzelnen Ländern für die Israeliten bestehenden gemeinsamen Fonds und Anstalten bleibt durch dieses Gesctz unberührt. § 35. Dieses Gesctz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit diesem Zeitpunkte treten alle mit den Be-- stimmungen desselben in Widerspruch. stehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft. Die Bestimmungen über die Führung der Gebnrts-, Ehe- Imd Sterberegister werden durch dieses Gesctz nicht berührt.

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