Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 14 (11.5.1890)
- Date
- 1890-05-11
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 86% known words query
- IRI
…/1304829-3453172-3453186--2847-3457140- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Oesterreichisch-ungarische Prünumtriilions-Prcis. Kür Kantoren und Knttusöeamte in Hellerreich Ungarn Ganzjährig.fl. 4.— Halbjährig . . . . fl. 2.— Kür Kantoren und Kuttusveamte im Anstand Ganzjährig . . .' . . 8 Mark oder 4 Rubel. Kür private und Inflitnte Ganzjährig.fl. 6.— Central-Org’an für die IntmAm der ^antoren und (ifulinHlmmiti'ir. Ersrk! rinL jeden zehnten Tag. Begründer: Obercanior I's.vod 8s.lLvr. Wedactiaw »Nd Admittkltratioll Wien II. Novaragasse Nr. 27. Inserate werden billigst berechnet. Manuscripts w-rden nicht retournirt. ASonnements- und Anserlions» veträge stnd in Wie» zahlSar. Nr. 14. Wien, 11. Mai 189V. Iv. Jahrgang. Gesetz vom 21. May 1890 betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältniße der israelitischen ReligionS-Gesellschast. (Schluss.) § 17. Die nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich der Verkündigung der Gsbeiy der Trauung, der Scheidung von Tisch und Bert und der Trennung (§§126 bis 133) den Rabbinern oder Neligionslehrern (Neligionswcisern) übertragenen Functionen können nur von einem in Gemäßheit des § 12 dieses Gesetzes angcstcllten Rabbiner oder während der Erledigung des Nabbinates oder Verhinderung des Rabbiners vom Stellvertreter (§§ 13 und 14) vorgenommen werden. . Von mehreren für dieselbe Cnltnsgemeinde angestellten Rabbinern kann jeder die genannten Functionen rechtswirksam vornehmen. Die von der Cnlrusgemeinde in dieser Beziehung getrofsenen Einschränkungen sind für den staatlichen Bereich wirkungslos. Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Feststellung der Cültusgcmeinde-Sprengel in Wirksamkeit tritt (§ 4). ist die Berechtigung zur Vornahme der im Absätze 1 dieses Paragraphen Gezeichneten Functionen nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beurtheilen. § 18. Von der den Neligiousdienern und anderen Organen der Cultusgemeinde znstehenden Amtsgewalt darf nur gegen Angehörige der israelitischen Neligionsgesellschast und niemals zu dem Zwecke Gebrauch gemacht werden, um die Befolgung der Ge;ctzc und behördlichen Anordnungen oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte.zu hindern. Ein äußerer Zwang darf bei Ausübung dieser Amtsgewalt überhaupt nicht angewendet werden. §. 19. Leistungen für israelitische Cnltuszwccke, insbesondeie -Abgaben und Gebühren, können nur in der in den Statuten festgesetzten Weise und nicht über.das daselbst bestimmte MaximalauSmaß auferlegt werden. ,Bei Genehmigung der diessälligen Statutcubestimmung (§ 28, Z. 7). hat die Staatsbehörde, den öffentlichen Interessen und insbeiondere den Anio-deiungen der staatlichen Finanz» Verwaltung gebührende Rechnung zu tragen. Uebngkns bleibt eS der Slaalsbebö.'de unbenommen. die Genehmigung, der diessälligen Skalnlenbestimmnng, sobald sie den Fortbestand der Leistungen, als dem StaalSinteresse abträglich, anerkennt, znrnckzn^iehrii, und ist in dielem Falle die CultuSgemeinde anfz .fordern, eine Aenderung der Statuten in Antrag zu bringen. Die tktzterwäbnte Verfügung tritt mit dem Ende des Verwaltungsjabres in Kraft, falls nicht ein späterer Termin festgesetzt wird. § 20. In'Lfern in einzelnen Fällen nachgewiesen werden sollte, dass zur Bedeckung eines unabweisbaren außerordentlichen Aufwandes die im § 19 bezeichnet?!! Leistungen und sonstige zu Gebote stehende Mntel nicht hinreichen, kann von der Staalsbe» börds für die Dauer des anßcroideutlichen Bedürinißes ein die statutenmäßige Maximalböhe übersteigendes Ausmaß der Leistungen bewilligt werden. § 21. Gesetz- oder statutenwidrigss Vorgehen bei Ausschreibung oder Einhebung von Cultnsleistungen haben die Staatsbehörden zu ahnden (§ 30); in dem Straserkenntniße ist auch die den Schuldigen treffende Ersatzleistung anzn'prechen. § 22. Zur Einbringung der statutenmäßig anferlegten Leistungen wird die politische Execution gewährt. § 23. Bei Aenderung des ordentlichen Wohnsitzes und dem damit verbundenen Wechsel der Gcmeindeangehörigksit beginnt die Leistungspflicht gegenüber der Cnlrusgemeinde des neueu Wohnsitzes mir dem nächsten Verwaltnngvjahre, während die Beiträge für das laufende Verwaltnngsjahr der Cultusgemeinde des früheren Wohnsitzes zu leisten find. Die LeistnngSpflicht gegenüber der letzteren Gemeinde dauert jedoch fort, wenn es der Betheiligte wenigstens einen Monat vor Ablauf des Verwaltungßjahrcs unterlassen hat, die Aenderung des Wohnsitzes dem Vorstände dieser Gemeinde anzuzeigen. § 24. Die für israelitische Cultnszivecke bestimmten, nicht von der Cultusgemeinde selbst erhaltenen Anstalten so wie Stiftungen rein confessioneller Natur stehen — unbeschadet der