Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 13 (1.5.1890)
- Date
- 1890-05-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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2 Zu keinem Falle darf jedoch durch obige Verfügungen stiftungsmäßigen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Bestimmungen Abbruch geschehen. ß 6. Nücksichtlich aller jener Gebiete, welche in die Cul'.usgemerude-Eintheilung im Sinne des § 3 nicht einbezogen werden, ist im Verordnungswege festzusetzen und zu verlautbaren (§ 4)׳ welchen Cultnszemeinden die daselbst jeweils wohnenden Israeliten zugewiesen werden. Die Zuweisung ist länder-, bezirks-, gemeinde- oder ortschaftsweise vorzunebmen mit tbunlichster Berücksichtigung der Eutfernungcn, der Verkehrs- und aller sonst maßgebenden Verhältniße. Die Zugewicscnen sind den Gemeinde-Angehörigen mit den uns den besonderen Verhältnißen sich ergebenden, in den Statuten fcstzusetzenden Beschränkungen ihrer Rechte und Pstichten gleichzuhalten. § 7. Zede Aendcrung in der nach Maßgabe der obigen Bestimmungen durchgeführten Abgrenzung der Gemeindeiprer.gel so wie die Errichtung einer neuen Cultuszemeinde unterliegt der staatlichen Genehmigung. Dahin zielende Anträge sind nur in Verhandlung zu nehmen, wenn sie von der Vertretung einer Cultusgemeinde oder von wenigstens dreißig Familienhänpteru israelitischer Confession uusgchcn. Die Errichtung einer neuen Cultusgemeiude kann nur unter den in <§ 3. Z. 4) genannten Voraussetzungen gestattet werden. § 8. Wenn die materiellen Mittel einer Cultusgemeinde nicht mehr ausreichen, um die gesetzlichen Bedingungen ihres Bestandes zu erfüllen, so kann derselben die staatliche Anerkennung entzogen werden. Das Gebiet derselben ist nach Einvernehmen der bethciligten Vertretungen einer oder mehreren der benachbarten Eullnsgemeindtn einzuverleiben; hiebei ist hinsichtlich des Ver׳ mögens nach § 5 abzusprechcn. § 9. Zur Verwaltung der Angelegenheiten einer Gemeinde ist ein Vorstand zu bestellen, welcher dieselbe nach außen vertritt. Zm Ucbrigen wird die Organisation der Gemeinde (CnltnSrarh, Ausschuß u. dgl.) durch das Statut geregelt. Die Mitglieder des Vorstandes, Cuitnsratheß, Ansschusscs n. dgl. werden durch Wabl berufen. Die Ausschlicßungsgründe für die Wahl zur Ortsgenreindc-Veriretung haben auch für die Wahlen in der Cultusgemeinde zu gelte». Zu den Vorstand können nur Angehörige der Cultnsgemeinde berufen werden, welche österreichische Staatsbürger sind und im Vollgeuusse der bürgerlichen Rechte stehen. Die Miiglicder des Vorstandes sind der Staatsbehörde nnzuzeigen. § 10. Als Nelizionsdiener können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalte!, in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist. § 11. Für jede.Cultusgemeinde ist wenigstens ein Rabbiner zu bestellen; derselbe muß seinen Wohnsitz innerhalb des ׳GemeindegebieicS haben. Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Cultusministers «u gemeinsamer Rabbiner für zwei oder mehrere Gemeinden mit Festsetzung seines Wohnsitzes bestellt werden. Für das Amt des Rabbiners ist außer den im § 10 genannten Eigenschaften der Nachweis allgemeiner Bildung erforderlich. Das Maß derselben wird mit Rücksicht auf die in einzelnen Ländern bestehenden Verhältniße im Verordnuugswege bestimmt. Auch bleibt cs dem Cultusminister während eines Zeitraumes von zHn Jahren von der Kundmachung dieses Gesetzes an vorbehalten,׳»» rücksichtswürdigen Fällen diese Nachweisung zu erlassen. Bestimmungen über die Ideologische Heranbildung der Caudidaten des Nabbinats und über den Nachweis derselben bleiben einer besonderen Regelung Vorbehalten. § 12. Dem Vorstande liegt es ob, die für das Amt des Rabbiners in Aussicht genommene Person der Staatsbehörde anzuzeigen. Dieser steht zu, binnen 30 Tagen nach erhaltener Anzeige gegen die Bestellung unter Angabe der Gründe (§ 11) Einspräche zu erheben. Die der Einsprache entgegen oder vor Ablauf der bezeichneten Frist ohne Zustimmung der Staatsbehörde vorgenommene Bestellung ist ungültig und an den Schnldtrageuden zu ahnden (§ 30). § 13. Im Falle der Erledigung des Nabbinates ist der Staatsbehörde hievon sofort Anzeige zu erstatten und zugleich jene Person zu bezeichnen, welcher die Versehung der Nabbinats- Function für die Dauer der Erledigung übertragen werden soll. Ergiebt sich gegen die in Anssieht genommene Person ein im § 10 gegründetes Bedenken, so bat die Staatsbehörde die Stellvertretung zu untersagen. Die Wiederbesetzttng des Nabbmates muß binnen längstens sechs Monaten vom Zeitpunkte der Erledigung erfolgen. §14. Die voranstebenden Bestimmungen über, die Stellvertrening finden auch dann Anwendung, wenn ein Stellvertreter für einen in der Ausübung seines Amtes verhinderten Rabbiner bestellt werden soll. Dauert die Verhinderung länger als sechs Monate, so hat der Stellvertreter den für das Nabbinatsamt nach § 11 vorgeschriebenen Grad der allgemeinen Bildung nachzuweijen. § 15. Die Bestellung eines Rabbiners so wie eines Stell- Vertreters desselben ist jederzeit vom Vorstande in der Cultnsgemeinde zu verlautbaren. § 16. Das Dienstverbältnis der Gemeindc-Functionäre ist in den Statuten mit der Maßgabe zu regeln, dass Rabbiner aus längere Zeit anzustellen sind und gegen ungerechtfertigte Entlassung derselben Vorsorge zu treffen ist. (Schluss fotzt.) Neiirr die Entwicklung des Synagogengelange-, von Josef Singer in!Vien. III. Serie. I. Die vorauszeganzenen Besprechungen synagogaler Gesangswerke brachten uns die Gewissheit, dass von allen modernen jüdisch-liturgischen Componisten nur die beiden, Lewandowski und Deutsch, ihre streng fortschrittlichen Bestrebungen in dem Zurückgreifen zum ,Alten* bekundeten. Lewandowski that dies bedingungslos und verwendete alte und neue Motive, wie der jeweilig zu bearbeiteude Vorwaud seiner musikalischeu Gestaltung näher oder entserutcr lag. Deutsch hingegen theilte die Arten. Nach dem Ergebniße der ,Vorbeterschule' und der ,Breslauer Synagozengesäuge' scheu wir die beiden Gestaltungßarteu, — Vorbeterschule (alte Weise) und Breslauer Synagogcugesäuge (neue Weise) — sich gegenseitig ergänzen und zu einem abgerundeten Ganzen sich gestalten. Deutsch weist die traditionelle Melodie lediglich der Cantilene und dem Necitative des Cantors zu, während der moderne Musikstyl der unbeschränkte Autheil des Chorgesauges bleibt. Welcher der beiden gesättigten Kunstanschaumigen die Zukunft gehört, soll an dieser Stelle nicht fixirt, sondern dem ewig wahren Urtheile der Zukunft anheimgestellt