Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 13 (1.5.1890)
- Date
- 1890-05-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Oesterreichisch-ungarische Pränumcralions-Preis. Jür ßanloren und Lukiusöeamie in Heflrrreich Zlngarn Ganzjährig.fl. 4.— Halbjährig . '. . . . fl. 2.— Aür Kantoren und Kuttusveamte im Anstand Ganzjährig . . . . . 8 Mark oder 4 Rubel. Kür private und Institute Ganzjährig.fl. 6.— Central-Org־a11 für die IntereAn der Hntoren und ^nltnsbeumten. Ersrtzrint j r d en;rhntrn Tag. Begründer: Qbercauror Jacob Bauer. Nr. 13. Wien, 1. Mai 1890. Kedactio» Administration Wien II. Novaragasse Nr. 27. Inserate werden billigst berechnet. Manuscripte werden nicht rewurinrt. Aöonnements- und Inserlions- Seträge sind in Wien zaykSar.^ Ist. Jahrgang. Gesetz vom 21. Mars 1890 betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältniße der israelitischen Religions-Gesellschaft. *) Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsratbes finde Ich zur Regelung der äußeren Nechtsverbältniße der israelitischen׳ Neligions-Gesellschast solgende Bestimmungen zu erlassen: § 1• Der Regelung der äußeren Rechtsverhältniße der israelitischen Neligions-Gesellschast hat die Cultusgemeinde zur Grundlage zu dienen. Aufgabe der Cultusgemeinde ist, innerhab der durch die Staatsgesetze gczvgenen Grenzen für die Befriedigung der religipsen Bedürfuiße ihrer Mitglieder zu sorgen und die durch diesen Zweck gebotenen Anstalten zu erhalten und zu fördern. § 2. Jede Cultusgemeinde umfasst ein örtlich begrenztes Gebiet; in demselben Gebiete kann nur eine Cultusgemeinde bestehen. Jeder Jsraelite. gehört der Cultusgemeinde an, in der er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. § 3. Die Feststellung der Cultusgemeinde - Sprengel ist binnen längstens drei Jahren nach Kundmachung dieses Gesetzes in folgender Weise durchzuführen: 1. Die Grundlage dieser Feststellung bilden die Gebiete der zur Zeit der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Cultusgemeinden, so wie jener staatlich zugelassenen Verbände, die in Gemäßheit ihres Zweckes thatsächlich einer Cultusgemeinde gleichstehen. 2. Die Vertretungen der genannten Körperschaften haben innerhalb einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist die Grenzen׳ ihres Gebietsumfanges der Staatsbehörde anzugeben und gleichzeitig Anträge rücksichtlich der künftigen Gestaltung des betreffenden Gemeindesprengels zu stellen. .3. Innerhalb derselben Frist sind Lin jenen Ortschaften, welche bisher keiner der unter 1. bezeichneten Cultüsvereinigungen *) Enthalten in dem am 15. April 1890 ausgegebenen XVIII. Stücke des^ R. G. Bl. unter Nr. 57, publicirt. durch die »Wiener Ztg.« vom 1b.'April 1890. angehören, in welchen jedoch eine größere Anzahl Israeliten an» sässig ist, letztere mittelst öffentlicher Kundmachung zu einer Ecklärung aufzuforderu, ob sie sich zu einer selbständigen Cultusgemeinde constituiren, oder einer bereits bestehenden cinverleidt werden wollen. 4. Bei der vorzunehmenden Feststellung der Cultusgemeinde- Sprengel ist unter tbuulichster Berücksichtigung bestehender Verhältniße au dem Grundsätze festzuhalten, dass eiuerjeits Cultusgemeinden nur dann geschaffen werden sollen, wenn hinreichende Mittel zu Gebote stehen, den Bestand der nöthigen gottesdienstlichen Anstalten und Einrichtungen, die Erhaltung der Neligionsdiener und die Ertheilung eines geregelten Neligions- Unterrichtes zu sichern, und dass anderseits, insofern diese Voraussetzungen zutreffen, die Sprengel der Cultusgemeinden nicht allzu sehr auszudehuen sind. Die Feststellung der Sprengel der einzelnen Cultusgemeinden erfolgt im Verordnungswege. § 4. Die Feststellung und Abgrenzung der Cultusgemeinde- Sprengel wird in dem betreffenden Landes-Gesetzblatte unter Angabe des Zeitpunktes verlautbart, mit welchem dieselbe in Wirksamkeit zu treten hat. Von diesem Zeitpunkte au sind die neuen Cultusgemeinden als constituirt anzusehen. Bis dahin bleibt der Bestand der bisherigen Cultusverbände ausrecht. (§ 3, 3-1). § 5. Wenn auf Grund der vorstehenden Bestimmungen eine Cultusgemeinde oder ein Cultusverband (§ 3, Z. 1) in dem bisherigen Bestände aufgelöst wird oder hinsichtlich dek Gebietsumfanges eine Umgestaltung erfährt, ist im Verwaltungswege eine Entscheidung über das Vermögen (Äctiven und Passiven) derselben zu treffen. In der Regel hat dieses Vermögen auf jene neuconstituirte Cultusgemeinde. nberzugehen, in deren Sprengel der Sitz der früheren gelegen ist. Doch kann im Verwaltungswege, wenn das Gebiet der bestandenen Cultusvereinigung nunmehr in zwei oder mehrere Sprengel vertheilt ist, eine den Verhältniße» rechnungtragende Theilung des Vermögens getroffen werden. Hiebei ist an dem Grundsätze festzuhalten, dass bestehende gottes» die-tstliche Anstalten ihrer Widmung nicht entzogen werden.