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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1890-04-11 · Heft 11 (11.4.1890) · p. Seite 5

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
10 (1890)
Issue
Heft 11 (11.4.1890)
Date
1890-04-11
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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seines Weibes obue Acußerunz des Schmerzes zu ertragen ׳(Das.-V. 24). Uebcr die erfolgte Katastrophe Jerusalems schor er sich das Haar vom Haupte und Bart, von dem er ein Dritttheil verbrannte, ein Dritttheil mit dem Schwerte zerhieb und den Nest in alle Welt zerstreute, aber nur ein geringer Theil gerettet werden wird (Das. 4, 4; 5, 4—17). Sckön sind die Gleichniße von dem Weinstock und der Rebe (Das. 15, 2), der Zeder und dem Adler (Das. 17), der Löwin und ihren Zungen (Das. 19), den zwei unzüchtigen Schwestern, Abalab und Ahaliba (Das. 23,37).!Ohne unsere Absicht ist uns die Betrachtung über die Allegorien der Propheten Zscheskel unter der Feder gewachsen. VT. ... r. (Fortsetzung folgt.) Gedenket der Tage der Varzeit — erwäget die Aeilderuilg der Zeitalter. V. 23.131. 32, 7. Dr. Gabriel Rießer II. XXVI. (Fortsetzung.) Hamburg, den 7. Jänner 1828. -— Ich komme nun auf den in jeder Hinsicht -gewichtigen Inhalt Deines vorletzten Briefes vom 22. v. M. zurück. Die Wichtigkeit des Gegenstandes an sich und die Idee, die Du ausstelltest, veranlassten bei mir ein tieferes Nachdenken .über unsere Verhältniße am hiesigen Ort, und vorzüglich über das Historische derselben, und ich bedauere, dass bei meinem allzufühlbarcn Mangel aller wahren Geschichtskenntnis, zu der wir in unserer Jugend nie angebalten wurden, ich Dir nur ׳Bruchstücke in dieser Hinsicht liefern kann, die Dir indess vielleicht -zur Aufstellung eines Gebäudes einst dienen können. Wie bekannt, waren es portugiesische und spanische Inden, .welche in ihrem Lande öffentlich als Christen, heimlich aber als Inden lebten, endlich mit bedeutenden Reichthümern aus ihrem Lande siüchtelen, zuerst in Bremen, dann in Lübeck Aufnabme und Schutz suchten, aber nicht fanden, hier in Hamburg als .Inden zuerst Schutz und Ausnahme gefunden, und von ihnen sagt das weiter näher bezeichnete Reglement im Artikel 21 : ,Weil auch die porlugisischen Inden bekannter Masten den hispanischen Handel in dieser Stadt gröstienlheils introdncirt. über das bisher keine geringe, sondern ansehnliche Handlung -geführt u. s. w.' Diese portugiesischen Inden zogen Anfangs mehrere deutsche Glaubensgenossen an sich, als Kirchenbcdien'.e und Hans- und Handlungsdicner, und verschafften ibneu unter ihrer Aegide den ersten Schutz hieselbst. Die deutschen Familien nahmen zuerst auf die Familiennamen ihrer portugiesischen Patrone an, wovon noch jetzt einige existiren. Da nun einmal die in anderen Reichsstädten festgemauerte Scheidewand gegen unsere Glaubensgenossen durchbrochen war. so schien man von Seiten des Senates der ferneren Ansiedlung von dernschcn Juden keine unmittelbaren Hinderniste in den Weg zu legen, und gedachtes -Reglement sagt im Artikel 23: ,Weil endlich die Erfahrung bezeugt, dass die Hochdeutschen Inden von unterschiedenen Osrtern verschiedene Sorten und Onaliläten sein, so dass man dieselben . schwerlich Mann für Mann taxiren kann, als wird die Verfügung hiermit gemacht, dass sie sich selbst taxiren sollen u. s. n>.J Es scheint zugleich, dass der König von Dänemark, welcher von 1763 an manche Vorrechte in Hamburg batte, mehreren Juden durch seine diplomatischen Agenten das Ansiedeln selbst -erleichterte. Sogar ein Graf von Wandsbeck verschaffte seinen in Wandsbeck wohnenden Juden, wahrscheinlich durch seinen Einflust oder weil man im Senate nicht mehr darauf achtete, das Recht hier Handel zu treiben und endlich hier sich anzusiedeln. Der eigentliche dänische Schutz war Anfangs blos aus die kirchlichen Rechte beschränkt und bildete sich später erst einigermasten auch ans positive Rechte durch Observanz aus. Wie es scheint, ist selbst den portugiesischen Inden kein Begräbnisplatz ans städtischem Gebiet angewiesen worden, vielleicht auch haben sie gar nicht darum nachgesucht, weil in Altona schon ein solcher vorbanden, oder wenigstens leicht und mit mehr Sicherheit für die ungestörte Ruhe zu erlangen war. Also auch die portugiesischen Juden hatten von jeher ihren Kirchhof ans dänischem, respective ans holsteinischem Grund und Boden, abgesondert von dem der deutschen Gemeinden. Die Alionaer Gemeinde in Hamburg, welche aus Altonaern, die sich in Hamburg ansiedelten, entstand, bedielt natürlich ihren Kirchhof in Altona, weil nach palriarchalischer Sitte Jeder gerne bei seinen Verwandten ruhen wollte. Die Wandsbecker Gemeinde behielt ibreu Kirchhof in Waudsbeck bei, und die Hamburger Gemeinde, die Anfangs ans Clienten der Porttigisischen entstand uv.d von anderen Ländern ZuwachsZerlangt׳׳, verschaffte sich in Ottensen, auch ans dänischem Grund und Boden, einen besonderen Begräbuisplatz. Als der König WattdSb!.ck von dem Grasen kaufte, übernahm er auch den Schutz für die WandSbeck.r Gemeinde und bestätigte ihre Privilegien. Das mehrgedachte Reglement ist betitelt: ,Das von Ihrer römisch kaiserlichen Majestät allergnädigst consormirte und von der hohen Commission pnblieine neue Reglement der Judenschast in Hamburg, so portugiesischals hochdeutscher Nation ääto. 7. September 1710" und wörilich abgedruckt in der ,Sammlung der hamburaischew Gesetze und Versassnugen, Hamburg 1766.' Es herrscht im ganzen Reglemeur der finstere Geist des Mittelalters, wovon die Neichsstädie sich nichl losreisten konnten. Ihre Rechisverhältniste sind darin folgendermasten ausgesprochen: Art. 15. ,Da hingegen wird ihnen hiermit, und Krasi dieses aller obrigkeitlicher Schutz 11110 zulängliche Hilfe in ihren Gerechtsauren gegen jeden mänuiglich versprochen." Art. 23. ,In allen anderen geistlichen n!ld weltlichen Fällen, so allhier ausdrücklich nicht exprimirt, soll es der Juden halber bei dieser Stadt Statuten, auch des heiligen römischen Reiches und dieser Stadt Polizei- Ordnung, soweil jene nach dieser Stadl Verfassungen statlsindet, > auch gem-.inen kaiserlichen Rechten, allerdings sein Verbleiben haben, derenselben auch, dass sie in gewissen Fällen, als in Malrimonial-Testament- und Erbschastssachen nach Inhalt der mosaischen Gesetze verfahren mögen, erlaubt sein, gestalten sie auch sonsten dieser Stadt Jurisdiction, nach wir vor in bürgerlichen Sachen allerdiligs unrerworsen bleiben." Die portugiesischen Juden begnügten sich mir diesem Rechtszustande und ließen alle hier nicht bezeichneten Rechkssälle von den Siadlgerichlen entscheiden. Die deutschen Inden aber, welche in allen Ländern ihres Exils sich eine eigene Gerichtsbarkeit möglichst zu verschaffen suchten und diese mit zur freien AuS- Übung ihrer Religion zu rechneu pstcgten. verschafften sich durch königliche dänische Privilegien diese eigene Gerichtsbarkeit, tu allen Rechts fällen zwischen den eigenen Glaubensgenossen, jedoch mir Äusnahine des Coucurscs. Der hiesige Senat hat diese Gerichtsbarkeit, anstcr in dem Reglement bezeichneten Fällen, nie anerkannt und dem jüdischen Kläger die Citation des beklagten Genossen und die Projeeution durch die gewöhnlichen Stadtgerichte nie verweigert. Sogar war es sehr oft der Fall, dass der Altonaer jüdische Gerichtsdiener, wenn er daraus ertappt wurde, hier Citationen abzugeben, hier in Arrest genommen

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