Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 5 (11.2.1890)
- Date
- 1890-02-11
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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3 — Hauptaufgabe der Cultusverwaltung erschöpft, wenn auf diesem Gebiete, wo die größte Unordnung herrscht, endlich die von uns so sehr erstrebte Ordnung herbeigeführt wird. Dieses System der territorialen und individuellen Zwangsangehörigkeit war unerlässlich nothwendia, und die Beispiele die ja aus auswärtigen Gesetzgebungen gegen dieses System angeführt werden können, waren durchaus nicht er munternd für die Cultusverwaltung, diesen Standpunkt irgendwie zu verlassen. Bon weiterer großer Bedeutung in diesem Gesetze scheinen mir die Bestimmungen über diejenigen Fnuctionäre zu sein, welche zunächst für die Cultusverwaltung maßgebend und wichtig sind, wichtig vom Standpunkte der Verwaltung wie vom Standpunkte der öffentlichen Iiechtkordnung. In dieser Beziehung hat sich die Cnltusveuvaltung aus jene Anforderungen beschränkt, die sie stellen uiusste. Sie verlangt lediglich, dass als Neligionsdieuer nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist. Das Verhältnis dieser Neligionsdieuer jedoch zu der Cnltusgemeinde bildet den Gegenstand der autonomen Regelung durch das Statut, und die Cultusverwaltung konnte nicht weiter gehen, als die Fnuctionäre in gewisser Beziehung gegen ungerechtfertigte Behandlung zu schützen. Wichtig und in vielfacher Weise bekämpft ist die Frage der Qualisication, namentlich der Rabbiner. Auch hier har man mit den Thatsachen gerechnet und ist nicht weiter gegangen, als dies auch bezüglich künftig auzuerkennender Neligions-Genosseuschaften nach dem Gesetze verlangt wird. Man hat sich auf das Requisit der allgemeinen Bildung beschränkt, und ich glaube an diesem Requisit festhalten zu sollen, nachdem es nicht blos im Interesse des Staates, sondern wol auch der Religions-Gesellschaft selbst liegt, dass die Umbildung, wie sie vielleicht da oder dort gewünscht werden wollte, nicht zu einem quasi religiösen Princip im Gesetze selbst erhoben wird. Von Bedeutung sind auch diejenigen Bestimmungen des Gesetzes, die sich insbesonders mit Rücksicht auf die Anordnungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches als unerlässlich erwiesen haben. Ich glaube auch in dieser Hinsicht in der Special-Debatte Gelegenheit zu sinden, die Anschauungen der Negierung des Näheren dem hohen Hause darznlegen. Es erübrigt mir nur noch, mit wenigen Worten die Stellung der Negierung zu jenen Abänderungen zu kennzeichnen, welche von Seite des Herrenhauses, sowie von Seite des Ausschusses dieses Hauses an dem Gesetzentwürfe vorgenommen worden sind. In dieser Beziehung kann ich zunächst coustatiren, dass kein wichtiges Princip dieser Gesetzvorlage alterirt worden ist- Minder wesentlichen Abänderungen aber hat die Negierung im Interesse des Zustandekommens dieses Gesetzes zuftimmeu zu sollen geglaubt. Möge auch das Haus sich dieser Auffassung nicht verschließen und möge dasselbe durch sein maßgebendes Votum mit dazu beitragen, eine legislative Action zum Abschlüsse zu bringen, welche einer bis ins Unerträgliche gesteigerten Verwirrung im Interesse der öffentlichen Rechtsordnung ein Ziel zu setzen bestimmt i[t.* Die Waffenpfllcht der Theologen in Deutschland. Der deutsche Reichstag erledigte am Sonnabend den! 24. Jänner einige noch, übrige Etatsreste und gierig dann zur! Berathung von Initiativanträgen über. Der Antrag Huene, die j Militärpflichtigen, welche sich dem Studium der Teologie einer! mit C o r p o r a t i o n s r e ch t e n innerhalb des Gebietes des deutschen Reiches bestehenden Kirche oder N e l i g i o n s g e st'e l ls ch a f t widmen, auf ihren Antrag bis zu ihrem siebenten Militär- Pflichtjahre zurückzustellen und sie. falls sie bis dahin amtsberechtigte Candidaten sind, der Ersatzreserve zuzuweisen, der schon in zweiter Lesung nur wegen der starken Besetzung des Centrums im Reichstage, während die übrigen Parteien nur schwach vertreten waren, a n g e n o m men worden w a r, wurde in dritter Lesung a b g e l e h n r: dagegen fand ein Antrag Kardorff die Zustimmung deö Hauses, nach welchem die Bestimmungen dcs Antrages Huene ausschließlich auf Theologen katholischer C o n f e s s i o n Anwendung sinden. Desgleichen wurde eine Nesolutron Kleist angenommen, die evangelische n Theologen nur ein halbes Jahr mit der Waffe üben zn lassen, das zweite Halbjahr dagegen in der Krankerpftege zu verwenden. Von den Theologen israelitischen Glaubens schwieg des Sängers Höflichkeit, oder die Vertretung d.'s deutschen Reiches. Wer sollte auch ibre Rechte wahrnehmen? Von den jüdischen Neichstagsabgeordneten kümmern sich nur wenige um jüdische Angelegcnbeiten, und diejenigen die sich dafür interessiren möchten, haben sich wohl gehütet, in dieser Angelegenheit das Wort zn ergreifen, denn was immer sie gesagt batten, es wäre von den Antisemiten ansgebentet worden zu ein.r Anklage gegen Juden und Judenlhum. Handeln diese doch stets nach dem Grundsätze: semper aliquid haeret und ihr Feldgeschrei lautet: der Jude wird verbrannt. Für die freisinnige Partei, welche sonst die Rechte der Inden in Parlament und Presse vertritt, war es wohl auch nicht wichtig genug, am Schlüsse der Session für eine nur sehr wenige Personen betreffende Sache einen hoffnungslosen Principienkampf auszufechten. Charakteristisch mar dasVerhalten der evangelischen Theologen in dieser Angelegenheit. In einer zahlreichen Versammlung halten sie sich mit Entrüstung gegen ihre Befreiung vom Waffendienste ausgesprochen. Das Empsinden dafür, dass die Hand, welche sich freiwillig übt, das Leben eines Ncbenmenschen zn vernichten, oder seinen Körper zn verstümmeln, nicht mehr würdig ist, eine priesterliche Function zn üben, ist den zukünftigen Dienern der Religion der Liebe verloren gegangen, oder überhaupt nicht zn Bewusstsein gekommen. Jedenfalls war ihnen der VerS im 1. Buche d. Chronik C. 22 B. 8 nicht gegenwärtig. Dort heißt es: ,Es war zu mir das Wort Gottes also: Blut in Fülle hast Du vergossen und große Kriege geführt; Du sollst kein Haus bauen meinem Namen, denn viel Blnt hast Du vergossen zur Erde vor mir.' Ja in einer Zeit, in welcher der Soldaisnstand der angesehenste in Staat und Gesellschaft ist, in der Stadt in welcher ein Stöcker an solch einstussreicher Stelle steht, wollen strebsame Jünglinge ihrer Laufbahn durch solche kleinliche Dinge kein Hindernis in den Weg legen lassen. Der Antihkbmismns oder: Religionshass und Racenhass in den biblischen Zeiten.*) Von Dr. M. H. F r i e d l ä n d e r, Rabbiner in Pisek. In unserer lichtvollen, aufgeklärten, culturhiftorischen Zeit, in der leider trotz dcs fortschreitenden Zeitgeistes, trotz der glänzenden Erfolge, die auf allen Gebieten des geistigen oder *) Der Nachdruck obigen Vortrages, der am 11. Jänner in Prag gehalten wurde, ist nur mit Bewilligung der Redaction gestattet.