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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1890-02-11 · Heft 5 (11.2.1890) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
10 (1890)
Issue
Heft 5 (11.2.1890)
Date
1890-02-11
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 alL Ucbergangs-Stadium bezeichnet werden; das alte Priucip war nicht völlig beseitigt, das neue nicht völlig zum Durchbruche gelangt. Erst die Gesetzgebung des Jahres 1867 bringt die beiden Don mir erwähnten Priucipieu zum klaren Ausdrucke, und ich erlaube nur, Lu dieser Beziehung sofort an Artikel 4 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom Zahre 1867 anzuknüpsen. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung. Durch Proclamirung dieses Grundsatzes waren selbstverständlich sofort alle jene Beschränkungen behoben, welche früher in Beziehung auf die Ausicdlnng den Juden auserlegt waren, denn Artikel 4 des Staatsgrundgesetzes vom 1867 gehört in jene Catcgorie staatßgrundgesetzlicher Normen, welche zweifellos zu ihrer Durchführung nicht eines besonderen Gesetzes bedürfen. Ich gelange nun zum zweiten Principe, zum Principe der rcligionsgesellschaftlichen Autonomie. Artikel 15 desselben Staatsgrundgesetzes gewährleistet jeder gesetzlich anerkannten Kirche und jeder Religions-Gesellschaft die selbstständige Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten, und wenn ich dieselbe Frage, welche ich früher bezüglich des Artikels 4 des Staatsgrundgesetzes gestellt habe, auch hier ins Auge fasse, so ergibt sich, dass deren Beantwortnng schon etwas complicirtercr Natur ist. Zn den alten Zudenordnungen und Zudenpatenteu ist eine große Zahl von Anordnungen enthalten, welche zweifellos innere Angelegenheiten der Cullusgemrinden betreffen, und hier konnte sofort in Folge des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes die religionsgesellschastliche Autonomie, das heißt die selbstständige Ordnung dieser Dinge, eintreten. Ein guter Theil dieser Anordnungen aber bezieht sich auf Angelegenheiten, welche wir im Allgemeincn als äußere Nechtsvcrhältnißc dieser Religions-Genossenschaft bezeichnen müssen. Und hier war eine unmittelbare Durchführung des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes ohne ein specielles Außführungsgesctz wohl nicht möglich. So ergibt sich der Zustande welcher thatsächlich gegenwärtig herrscht. Während ans Grund des Artikels 4 des Staatsgrundgesetzes die Beschränkungen, welche früher der Ansiedlungsfreiheit cutgegenstauden, weggefallen sind und Juden-Ansiedluiigcn in vielen Orten entstanden, wo sie früher nicht vorhanden waren, war für die Cultnsverwaltuug in keiner Weise vorgesorgt. Die alten Judeugesetze bestehen noch, daneben die Staatsgrundgesctze, welche den ersteren derogiren, und so hat sich allmälig ein Zustand heransgebildet, welcher nicht blos aus administrativen Gründen ein vollkommen unhaltbarer genannt werden muß, sondern auch eine bedauerliche Nechtsnnsicherheit zur Folge hat. Wenn ich nun daran gehe, dem hohen Hause in wenigen Worten diejenigen Grundsätze darzulegen, welche die Negierung bei der Verfaffung dieses Entwurfes geleitet haben, so muß ich mir gestalten, zunächst eine kurze Bemerkung zu machen, die vielleicht etwas Selbstverständliches enthält. Aber cs gibt Zeiten und Vcrhältniße, unter welchen auch Selbstverständliches zu sagen nicht ganz unnütz erscheinen dürfte, umsomehr, als ich ausdrücklich zu erklären habe, dass die Negierung bei der Abfaffung ebenso wie bei dcx Einbringung und Vertretung dieses Entwurfes jenen Tendenzen und Schlagworten gänzlich fernsteht, welche auch heute in diesem Hause einen Ausdruck gefunden haben, Tendenzen rrnd Schlagworten, welche die Reg rerung auf das Entschieden st e z u r ü ck w e i st. u a ch d e m ihren Sta n d- Punkt die durch die Staatsgrund.gesetze gekennzeichnete G l ei chb er e-ch t i gu n g aller S ta atsbürger bildet. Ich darf beifügen, dass ich mich auf diesem Standpunkte nicht blos deshalb befinde, weil er der gesetzliche ist, sondern weil ich glaube, dass man auf diesen Standpunkt auch gelangen muß in Berücksichtigung jener Anforderungen, welche in unserer Zeit Bildung und Humanität stellen, und dass diese Anforderungen derjenige am wenigsten außer Acht lassen darf, dessen Händen so kostbare Güter wie die Cultusverwaltung und die Psiege des öffentlichen Unterrichtswesenö anvertraut sind. (Bravo! Bravo!) Der Standpunkt, welchen die Negierung bei Verfaffung dieses Gesetzentwurfes eingenommen hat, lässt sich kurz kennzeichnen : Volle Autonomie aus dem Gebiete der inneren Angelegenheiten, Wahrung der staatlichen Interessen, soweit die äußeren Rechtsvcrhältniße in Frage kommen. Dieser Standpunkt war nicht erst ein künstlich zu sindender, er war nicht erst zu construiren aus. gewissen Doctrinen über das Verhältnis der Neligionsgesellschasten zum Staate überhaupt, sondern er ist staatsgrundgesetzlich gegeben. Eine eigenthümliche Erscheinung aber zeigte sich hier, sobald daran gegangen wurde, die inneren Angelegenheiten, von den äußeren Nechtsverhältnißen zu trennen. Während sonst, und — ich füge bei — vollkommen begreiflicherweise, jede Neligionsgesellschast den Kreis der inneren Angelegenhelten möglichst weit zu ziehen wünscht, daher für sich die größtmögliche Autonomie in Anspruch nimmt, tritt hier genau das Gegentheil ein. Alan wünschte es vielfach dringend, der Staat möge neue Cultnsversassungssormen schaffen, er möge den Neligionsdienst ordnen, er möge die oberste Instanz bilden in allen Cultusstreitigkeiten, ja man erblickte in seiner Einflußnahme eine Panacce gegen alle Mißstände, welche auf dem Gebiete des jüdischen Cultnswesens entweder thatsächlich oder vermeintlich bestehen. Dieser Standpunkt war für die Negierung ein schlechterdittgs unannehmbarer. Es scheint mir im Geiste der Staatsgrund׳ gcsetze zu liegen, die staatliche Competenzsphäre ebensosehr gegen eine ungebührliche Einengung, als gegen eine principlose, wenn auch freiwillig angebotene Erweiterung zu wahren. Ans diesem Grunde musste auch die Cnltusverwaltnng in der Frage der Einführung einer Consistorial-Versassunz sich ablehnend verhalten, einer Consistorial-Verfassung, wie sie eventuell nach französischem Muster gewünscht wurde. Eine solche hierarchische Gliederung entspricht den historisch gewordenen Verhältnißen bei uns nicht, und ich muß daraus ausmerksam machen, dass diese Consistorial- Verfastung in Frankreich unter der Herrschaft eines kirchenpolitischen Systems eingeführt worden ist, dass mit unseren staatsgrundgesetzlichen Normen, nämlich mit dem Principe der religionsgesellschaftlichen Autonomie, im Widerspruche steht. Die Cnltnsverwaltnng musste aber auch angesichts einer andern Bewegung und angesichts anderer Erscheinungen auf dem Gebiete des jüdischen Cultnswesens sich ablehnend verhalten. Es ist dies die Frage, welche theilweise auch im §. 25 dieses Gesetzs, der ja voraussichtlich bei der Speeial-Debatie Gelegenheit zu weiteren Auseinandersetzungen bieten dürfte, berührt wird. Die Negierung musste sich gegenwärtig halten, dass, wiewol ״ die Thatsache der Bildung gewiffer Neligionsparteien auf dem Gebiete des Judenthums richtig ist, denn doch die jüdische Religion als solche und als einheitliches Bekenntnis die staatliche Auerkennung erlangte. Für den staatlichen Bereich ist es daher nicht möglich, zwischen den einzelnen Neligionsparteien zu unterscheiden, -und ich glaube, dass in dieser Beziehung alles geschehen ist, wenn durch die zu §. 25 des Gesetzentwurfes gemachten Zusätze die nöthigen Vorkehrungen getroffen worden sind, um jeden Gewissenszwang in dieser Beziehung zu vermeiden. Indem ich nun auf die Struktur des Gesetzes selbst übergehe, darf ich daraus aufmerksam machen, dass diesem Gesetze die territoriale und individuelle Zwangsangehörigkeit zu je einer Cultusgemeinde zur Basis gelegt wird. Eigentlich ist damit di?

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