Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 5 (11.2.1890)
- Date
- 1890-02-11
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Oe sterreic hisch-ungarische n - Zeitnn Csntral-Oigan Prä ittnn cra lions-P vcl s. Kür Kantoren und Kuttirsveamle in Heflerreich Zlngarn Ganzjährig.JL 4.— Halbjährig.fl. 2.— Kür Kantoren und Kultusöeamte im Ausland Ganzjährig.8 Mark oder 4 Rubel. »Kür Arivate und Institute Ganzjährig.fl. 6.— für die InteriAn der und Hnlüuckeumten. Erscheint jeden zehnten Tag. B e g x ii u der: Obel ca nt er Jacob Bauer. Wedaetion UNd Adminiflratia» Wien II. Novaragasse Nr. 27 Inserate werden billigst berechnet. Manuscriptr werden nicht retournirt. ASonnements- und Insertionsveträge stud iw Wien za-kSar. Nr. 5. Wien, 11. Februar 1890. 10. Jahrgang. Die rilißrrrn Rrchtsvrrhälnißr der.jüdischen Reiigions-Genossknschlist. . Das Abgeordnetenhaus ist endlich in die Berathung der Negiernngsvorlagcüber ,die äußeren Ncchtsverhältniße der jüdischen Neligionsgcnvssenschast' eingegangen. Dieser Gesetzentwurf ist vom Herrenhause bereits seit geraumer Zeit erledig! und dessen Verhandlung im Abgeordnetenhanse. durch allerlei Einflüsse verzögert, wurde nun auf Wunsch der Negierung vorgenommeu. Der Entwurf iguorirt jede hierarchische Gliederung, und der Cultusminister Freiherr von Gautsch erklärte in seiner die Vorlage erläuternden Rede, er müsse sich gegen die von manchen Seiten gewnnlchte Einsübrung der Consistorial - Verfassung nach französischem Muster ablehnend verhalten. Ausgehend von der Cultuszemeiude enthält der Entwurf die Grundsätze über die Organisation der Cullnsgemeinde, er regelt die Stellung der Functionäre und die Amtsgewalt der Cultnsorgane; er bestimmt den Umfang sowie die Ausübung der Staatsaufsicht. Erschöpfend ist die Vorlage keineswegs zu nennen, und die Besorgnis, dass das Gesetz dort, wo die Regelung des jüdischen Gemeindewesens dringend geboten ist, nicht zur vollen Ausführung gelangen wird, ist vollkommen gerechtfertigt. Viele wichtige Angclegenheiten sind einer nachträglichen Regelung im Verordnungswege Vorbehalten. Der Herr Unterrichtsminister hat silbst in seiner Rede den Bestimmungen über jene Functionäre, welche für die Cultusgemeinde wichtig sind, eine große Bedeutung beigelegt, umsomehr muß cs uns aber wundern, dass im Entwürfe eben nicht alle diese Beamte genannt sind, sondern nur der allgemeine Ausdruck ״Neligionsdiener" angewandt erscheint. Der Vorstand des österr.« Ungar. Cantorenvereiucs hat nun an maßgebender Stelle vorgesprochen, und vielleicht wird es seinen Bemühungen gelingen, bei eventuellen Acndernngen in der Specialdebatte einen Erfolg für unsere bisher übergangenen Standesgenossen zu erringen. Im Uebrigen müssen wir uns mit dem Wenigen, was der Ent- Wurf zu Gunsten aller Religionsdiener enthält, zufrieden geben, und namentlich erfüllte es uns mit Freude, dass der Unterrichtsminister erklärte, das Bestreben der Cultusverwaltung sei dahin gerichtet, die Functionäre vor ungerechtfertigter Behandlung zu schützen. Also hoffen wir das Beste. Die übrigen Redner, welche in die Debatte eingrisfen, bewegten' sich weniger aus fachlichem Gebiete, und wir wollen, darum nur die Rede des lluterrichlsmiuifters, der in derselben auch gegen den Antisemitismus Stellung nahm, im Nachfolgenden wiedergeben: ..Hohes Haus! Die Vorlage über die Regelung der äußeren Rechlsverhältuiße der israelitischen Neligious-Genosfenschaft, welche heute Len Gegenstand der Berathung dieses Hauses bildet, kann füglich als ein Ncformzesitz ganz singulärer Natur bezeichnet werden. Eigenartig ist der Nechlsstoss, welcher durch dieses Gesetz geordnet werden soll, denn er fällt nur zu einem Th.'ile in die staatliche Machlsphäre; eigenartig aber auch die Religions-Genossenschast. um die es sich handelt, denn sie lässt nach ihrer Verfassung und Organisation kaum ein Analogon sinden; eigenartig endlich der Nechtszustand, der nunmehr eine durchgreifende Aenderung erfahren soll. Während sonst derartige Gesetze den Abschluss oder wenigstens eine Phase der stetig fortschreitenden Nechtsentwicklung bedeuten, handelt es sich hier darum, an einen 8tatus quo anzuknüpfen, von welchem uns ein volles Jahrhundert trennt und der während dieser ganzen Zeit eigenthümlicherweise von jeder Veränderung unberührt geblieben ist. Wir haben es nicht mit der individuellen oder staatsbürgerlichen Stellung der Juden zu thun — in dieser Beziehung ist die Gesetzgebung staatsgrundgesetztich abgeschlossen — es handelt sich vielmehr um die Israeliten als eine Gemeinschaft, und zwar als eine Religions-Genossenschaft, und mit -Rücksicht aus die Eigenthümlichkeit der jüdischen Cultnsversassung zunächst um das jüdische Gemeindewesen. Bis zum Jahre 1848 bestand das System der AnsiedlnngS- Beschränkung und der weitgehendsten kircheupolitischen Bceinflußung seitens des Staates. Im Jahre 1848 tritt nun ein völliger Umschwung ein. An die Stelle der Ansiedlungs-Beschränkung tritt Freizügigkeit und an die Stelle der unbeschränkten Kirchenhoheit des Staates tritt die religionsgesellschastliche Autonomie. Die nächsten zwei Decennien können füglich noch