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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1890-01-11 · Heft 2 (11.1.1890) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
10 (1890)
Issue
Heft 2 (11.1.1890)
Date
1890-01-11
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Die staatliche Forderung des Indigenats. Wenn ich׳ als ein Ihren Fachkreisen nicht Angehörender die Verehrliche Redaktion um die Erlaubnis bitte, mir in dieser in letzter Zeit in Ihrem geschätzten Blatte vielerörterten Frage einige Bemerkungen zu gestalten, -so thue ich dies, weil ich dem Verlaufe der Besprechung mit großem Interesse gefolgt und.nunmehr der Ansicht bin, dass es Fin Fehler wäre, dieselbe isolirt und in der Zuspitzung gegen bestimmte, wenn auch gewiss bedenkliche, ja gefährliche Elemente zu behandeln, ein Fehler, der, wie eine Zuschrift von hochachtbarer Seite an Sie zeigt, zu Missverstanduißen führen könnte, dass vielmehr diese unleugbar vorhandenen Uebelstände als ein Ausfluss der mangelhaften Organisation des jüdischen Gemeindelebens überhaupt aufzufassen und ihnen demgemäß entgegenzutreten sei. Es ist eine auf den ersten Blick frappireude, geschichtliche Erscheinung, dass die Juden zu einer Zeit, wo sie das Object entsetzlicher Bedrückungen und empörender Misshandlungen waren, in der Gestaltung ihres inneren Lebens, in Fragen der Gemeinde- und Familicnordnung fast vollständig frei und durch Vorschriften ihrer Bedrücker nur wenig gebundenlvaren. Ja gerade dort, wo man die Juden mit ausgesuchter Grausamkeit und allergrößter Ungerechtigkeit quälte, finden wir dieses.Völlig sich selbst überlasten sein' äm schärfsten ausgeprägt. Diese merkwürdige Thatfache erklärt sich aber ganz einfach. Die Rechtsordnung des mittelaltcrlichen Staares war für denjenigen bestimmt, der als Glied des Staates angesehen wurde; ihm allein sollten die Wohlthaten des durch die Ni acht des Staates gewährleisteten Schutzes der Gesetze zukommen. Der Jude aber galt als Fremder, er musste für die Erlaubnis, sich im Lande aufbalten zu dürfen, enorme Abgaben entrichten, oft daß unter tausendfacher Mühsal Erworbene im Stiche lasten, um daß nackte Leben zu retten. Ganz bezeichnend für diese Auffassung der rechtlichen Stellung der Juden ist die Ausdrucksweise der mittelalterlichen deutschen Recbik quellen. Es wird da von einem Recht .Juden zu halten' gesprochen, das einzelnen Fürsten zukam, eine Bezeichnung, welche zu einer Parallele verleiten konnte, die nicht gerade als ein Beweis einer besonders großen Achtung der Menschenwürde gelten' kann. Es war ein Zeichen wohlwollenderer Gesinnung, wenn man daran dachte, auch den Juden die Segnungen der Rechtsordnung zutheil werden zu lassen. Und so hat sich bis beute ein eigcnthümliches Gemisch von alttraditionellcm Wesen und willkürlichen Neubil׳ düngen, das nur ncthdürflig von einzelnen gesetzlichen Bestimmungen geregelt wird, als jüdische Gemeindeordnung erhalten. Was aber unter solchen, individueller Willkür Thür und Thor öffnenden Verhältnißcn Eigensinn, dummstolze Eitelkeit, Unverstand, ja, Bosheit und Niedertracht zu leisten im Stande sind, weiß Jeder, wissen insbesondere die Herren Cantoreu sebr genau, und wird zur Genüge durch die eine Thalsache illustirl, dass die langjährige Stellung eines Funktionärs erschüttert werden kann, wenn cs Individuen zweifelhaftesten Charakters gelingt, Wohlgefallen zu finden, in den Augen der Mächtigen (sprich: Gemeindevorsteher)! Es ist ein nicht genug hoch auzuschlagendes Verdienst der derzeitigen Negierung, dass sic es unternommen hat, die einer gesunden Organisation entbehrenden jüdischen Gemeindeverhältniße einer Regelung zu unterwerfen. Doch ist speciell in Cautorenkreisen die bittere Klage zu hören, dass der diesbezügliche, in parlamentarischer Behandlung stehende Gesetzentwurf gerade die Interessen dieser Gemeindebeamteu auffallend wenig berückfichtigt babe. Nun ist es allerdings wahr, dass dem Rabbiner allein die Functionen zufallen, welche zur eigentlichen Seelsorge gehören, es ist aber ebenso sicher und gewiss, dass derselbe in Rücksicht auf alles, was sich auf den Cultus bezieht, weit hinter den Cantor zurücktritt, ja sozusagen hier diesem gegenüber verschwindet. Hat doch der Umstand, dass der Cantor für die Pflege des Cultus ungleich unentbehrlicher ist, viele kleinere Gemeinden veranlasst, ihr Auskommen ganz ohne den Rabbiner zu suchen; hier ist der Cantor der einzige Funktionär und gehalten, zum guten Theile auch die Stellung des Rabbiners auszufüllen. Es ist also der Cantor ganz ohne Zweifel im heutigen/ religiösen Leben des Judenthums eiu äußerst wichtiger Factor. Wie kommt cs nun, fragen wir uns verwundert, dass'der in Rede stehende Entwurf trotzdem über ihn stillschweigend hinweggegangen ist? Soll denn der Cantorcnstand dazu verurtheilt sein, nie aus seiner gegenwärtigen, ihn zur Ohnmacht verdammenden Zersplitterung zu einem seines Amtes würdigen unabhängigeren Dasein zu gelangen? Die Antwort muß lauten: Dies rührt davon, dass der Staat den Cantor nicht kennt, dass er nichts von seiner Existenz, noch viel weniger etwas von seiner Bedeutung weiß, weil eben der Kirche eine Zweitheilung der Diener in solche, welchen ausschließlich Functionen der Seelsorge, und solche, welchen ausschließlich Functionen des Cultus zukommen, unbekannt ist. Sollen also die jetzigen, den Cantorenstand tief schädigenden Verhältniße jemals eiu Ende nehmen, so muß vor allen Dingen darauf gedrungen werden, dem Staate ein klares und umfassendes Bild von der Bedeutung des Cantors zu entwerfen, damit derselbe Gelegenheit habe einzusehen, dass die Cantoren mit Recht fordern dürfen, nicht gänzlich durch den Rabbiner verdrängt und in Schatten gestellt zu werden. ׳ Zunächst wäre darauf hinzuweisen, dass des Cantor in dem genannten Entwürfe wortdeutlich gedacht werde und dass er nicht mit allen erdenklichen.Dienern der Gemeinde' über einen Kamm geschoren werde. Insbesondere müsste derjenige Passus, der davon spricht, dass für die Erlangung eines Gemeindeamtes die österreichische Staatsbürgerschaft erforderlich sei, ausdrücklich der Cantoren erwähnen. Dieses Verlangen soll keineswegs als Ausdruck einer gehässigen Gesinnung oder übelwollenden Scheelsucht, nicht als Mittel, auf bequeme Weise sich einen lästigen Concurrenten vom Halse zu schaffen, erscheinen; es soll dies vielmehr ein Band sein, welches den Cantorenstand mit dem Staatsorganismus verknüpft, und diesen veranlassen soll, seine mächtige Hand schützend über denselben zu halten. Es sei mir erlaubt, diesen Gedanken unter Heranziehung einer sehr naheliegenden parallelen gesetzlichen Bestimmung etwas näher zu betrachten. Der § 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, N.-G.-Bl. Nr. 50, verlangt für katholische Geistliche, welche Amt und Pfründe erhalten sollen, die Angehörigkeit an die österreichisch-ungarische Monarchie. Dass dieser gesetzlichen Bestimmung eine Gehässigkeit oder Engherzigkeit zugrunde liege, dürfte wohl Niemand behaupten. Das legislative Motiv war eiu ganz anderes. Zu den Grundfesten, auf denen der mächtige Bau der staatlichen Ordnung ruht, gehört ohne Zweifel in hervorragender Weise eine wahre Religiosität und lautere Moral im Charakter des Volkes. Das Vorhandensein einer diesen Anforderungen entsprechenden Gesinnungsart bildet die sicherste Gewähr und den besten Präventivschutz gegen die Entstehung von dem Staat und der Gesellschaft feindlichen Tendenzen. Wer Religion und Moral fördert, dient insofern auch dem Staatszwecke, und dies ganz besonders in unserer Zeit, wo der Staai krampfhafte Anstrengungen macht, dem Ausbreiten des Socialismus und Anarchismus feste Dämme entgegenzusetzen. Die Diener der religiösen Gesellschaften sind also insofern, als sie die festere Begründung des religiösen und sittlichen Elementes zur Aufgabe haben, auch Diener des.

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