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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1888-10-12 · Heft 33 (12.10.1888) · p. Seite 4

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
8 (1888)
Issue
Heft 33 (12.10.1888)
Date
1888-10-12
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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Minister eine Verordnung erlassen, welche, wie die ״isr. Wochenschrift" mittheilt, die folgenden Bestimmungen enthält : Der Verkauf von Koscherfleisch an die israelitischen Gemeinde- Mitglieder ist ausschließliches Recht der betreffenden israelitischen Confeffionsgemeinde. Daher ist nur dem gestattet, Koscherfleisch zu verkaufen, der hiezu durch die in der betreffenden Ortschaft bestehende israelitische Confeffionsgemeinde berechtigt wird, vorausgesetzt, dass der Betreffende den im Gewerbegesch ' vorgeschriebenen Bedingungen und Verpflichtungen entspricht. Die israelitische Gemeinde kann betreffs des Verkaufes von Koscherfleisch nach eigenem Ermessen selbst-' ständigverfügen und denselben nach Belieben selbst verwalten oder Ln Pacht geben. Eine Beschränkung erleidet dieses Recht nur dort, wo die Ausübung des Rindfleischverkaufs an eine gewisse Zahl ge- Lunden oder sonst einer Beschränkung unterworfen ist. In diesem Falle hat . die israelitische Gemeinde die Licenz au einen der dort wirkenden Fleischhauer zu überlassen, der die von der israelitischen Gemeinde hinsichtlich des Koscherfleischverkaufs festgestellten Bedingungen einzuhaltm hat. ,Mit einer Geldbuße von 20—200 Gulden wird von den Gewerbebehörden Derjenige bestraft, der, ohne von, der competenten israelitischen Gemeinde die Licenz zum Koscherfleischverkauf zu besitzen, auf seiner Firma, auf seinen Drucksorten oder Ankündigungen oc. die Bezeichnung gebraucht, dass er Koscherfleisch verkauft oder aber eine solche Aufschrift (z, B. mit hebräischen Letlern) geraucht, durch die er den Jrrthum erwecken konnte, dass er .Koscherfleisch verkauft. Eine Uebertretung begeht und mit einer Geldbüße von 50 Gulden, im Wiederholungsfälle bis 100 Gulden wird durch die Polizeibehörden Derjenige bestraft, der, ohne zum Köscherfleischverkauf berechtigt zu sein, ein Thier nach dem durch die jüdische Religion vorgeschriebenen Ritus schlachtet oder schlachten lässt. Diese Geldstrafen sind für den Armenfond, beziehungsweise für industrielle und commercielle Zwecke zu verwenden. i Der Handelsminister hat diese Verordnung den Jurisdictionen im Wege eines Circularschreibens zur Kenntnis gebracht und diesel- - Len angewiesen, für die strenge Durchführung der Verordnung Sorge zu tragen, da die israelittschen Gemeinden aus dem Ertrage des Koscherfleischverkaufes zum größten Theile ihre Schulen und. ihre religiösen und Humanitären Institutionen erhalten. Die israelitische Landeskanzlei hat die auf die Koscherfleisch- Ausschrotung bezügliche Verordnung des Ministeriums für Ackerbau, Handel und Gewerbe den israelittschen Cultusgemeinden mit folgendem Rundschreiben zur Kenntnis gebracht: . ״Mittelst unseres Rundschreibens von 24. Juli d. I., Zahl 12.735 erlaubten wir uns, Ihnen die Circularverordnung des königlich ungarischen Ministers für Cultus und Unterricht ddo. 21. Juni d. I. Präs.-Z. 1191, betreffend die Regelung der isra- Mischen Cultusgemeinden und ihres Versältnißes zur Matrikelangelegenheit, eiuzusenden. Auf Grund der allerhöchsten Entschließung Seiner kaiserlichen und apostolischen königlichen Majestät ddo. Wien 5. Juni d. I. wurden in der genannten Verordnung Verfügungen getroffen, welche es ermöglichen, dass unsere Cultusgemeinden, geschützt vor der Willkür einiger Störefriede, sich den Bedürfnißen der Mitglieder gemäß entwickeln können. Nachdem es solchermaßen gelungen ist, eine unerschütterbare Grundlage für das Bestehen der Gemeinden zu schaffen, erachten wir es für unsere Pflicht, nunmehr unseren religiösen Körperschaften die nöthige Gewähr zu beschaffen, dass dieselben in der Ausübung ihrer Rechte ebenfalls den nörhigen Schutz vor Uebergriffen einzelner genießen. Welche Richtung wir Hiebei einschlagen, dafür möge die hier beigelegte Circularverordnung des königlich ungarischen Ministers für Ackerbau, Handel und Gewerbe vom 18. September l. I. Zahl 48:151 Zeugnis ablegen, welche im Einvernehmen mit den königlich ungarischen Minister»^ des Innern und für Cultus erflossen ist Die Detailbestimunmgen dieser Circularverordnung sichern unseren Gemeinden das ausschließliche Recht der Koscherfleisch-Präparirung in solcher Weise, dass ihnen die Möglichkeit an die Hand gegeben erscheint, einerseits für׳ die streng׳ rituelle Handhabung dieser Institution Sorge zu tragen, andererseits aber auch die aus derselben resultirenden indirecten Steuereinnahmen vor Schmälerungen schützen zu können. Wir wollen nicht ermüden in der uns gestellten Aufgabe : den israelitischen Cultusgemeinden allmälig all diejenigen Rechte und Privilegien von Seite der hohen Regierung und eventuell der Legislative selbst anerkennen, resp. gewähren zu lassen, welche zum Theile auf uralte. Gepflogenheit zurückzuführen sind, zum Theile aber — da wir keine gesetzlich recipirte Glaubensgenossen schüft bilden — uns noch immer. ׳ vorenthalten erscheinen. Es kann uns hiebei nur mit Zuversicht erfüllen, dass das Vertrauen der Krone, bei Neubesetzung des Mimster Portefeuilles für, Cultus- und Unterricht, Seiner Excellenz dem Herrn Grafen Albin Csaky sich zuwandte, dessen bisheriges glanzvolles öffentliches Wirken die sicherste Gewähr dafür bietet, er werde den Angelegenheiten unserer Confession das liebevolle und warme Interesse entgegenbringen, dessen wir bedürfen zur Erreichung des Zieles: dass unsere Cultusgemeinden und Schulen, sowie die Rabbinen, Lehrer und Cultusbeamten in ihrer Existenz volkommen gesichert seien, um sodann mit geregelten inneren Verhältnißen einer gesetzlich anerkannten Glaubensgenossenschaft würdig erscheinen zu können. Die vielfachen Beweise der Anerkennung, welche wir von unseren Glaubensgenossen ohne Unterschied des Parteistandpunkies stets erhalten, sind uns der schönste Lohn für unsere Thätigkeit,. deren ehrliches Streben die Erreichung des Friedens und. der Einigkeit in unserer Mitte bildet; sie sind uns auch ein Ansporn zum Fortschreiten auf der betretenen Bahn, gestützt auf den sicheren Beistand aller Glaubensbrüder, die sich in hervorragender politischer Stellung befinden, und im Vertrauen auf die wahrhaften Interesse» unserer Confeffion das richtige Verständnis gepaart mit echt jüdischein Sinn entgegenbringen. Möge der geehrte Vorstand gleich uns stets den Weg der Versöhnung und des gütlichen Vergleiches bei vorkommenden Streitfällen einschlagen, und sollten Sie hiebei oder nach welcher Richtung hin immer unsere. Mithilfe in Anspruch nehme» wollen, sind wir gern bereit, Sie in Allem und Jedem in selbst-, loser Weise, wie dies auch bish er geschah, zu unterstützen". Kründungs- und Jereinsvetträge.; PH. Bassl, Wien Halbjahr. Beitr.; W. Löwensohn, Eibenschütz dreivierteljähr. Beitr.; M. Stangl, Michelndorf, ganzjähr. Beitr.; H. Lemberger, Kuttenplan halbjähr. Beitr.; A. Kohn, Kanitz, dreivierteljähr. Beitr.; B. Weiß, Brandeis a./E., ganzjähr. Beitr.; A. Kornitzer, Tapolcza halbjähr. Beitr.; D. L. Rotter, Wien halbjähriger Beitr.; C. Brunner, ׳ Jglau ganzjähr. Beitr.; A. Löwy, Böhm. Neustadtl vierteljähr. Beitr.; I. Friedmann, Hölics vierteljähr. Beitr.; I. Rosenbaum, Graz halbjähr. Beitr.; W. Stein, Postelberg halbjähr. Beitr.; B. Haas,. Lipto St. Miklos dreivierteljähr. Beitr.-; I. Feldbauer, Semlin dreiviertetjähr. Beitr.; I. Neumann, St. Pölten halbjähr. Beitr.; A. Grünhut, Klosterneuburg vierteljähr. Beitr.; L. Friedländer, Silhos Bolhas vierteljähr. Beitr.; I. Schönfeld, Tab dreivierteljähr. Beitr.; A. Adler, Ung. Hradisch dreivierteljähr. Beitr.; L. Wintcrberg, Prag, halbjähr. Beitr.; I. Saller, Breitenbrunn vierteljähr. Beitr.; A. Schirmann, Lemberg ganzjähr. Beitr.; E. Freisinger, Stuhlweißeuburg halbjähr.

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