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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1888-04-07 · Heft 12 (7.4.1888) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
8 (1888)
Issue
Heft 12 (7.4.1888)
Date
1888-04-07
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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des Cantorates ist aber dadurch keineswegs ausgeschlossen worden, indem der Bestand einer jeden Cultusgemeinde davon abhängig gemacht wu xde, dass sie ihrer wesentlichen Aufgabe, der Befriedigung der religiösm Bedürfniß e der Gemeindemitglieder, gerecht zu werden vermöge, und hiebei wurde die Abhaltung eines öffentlichen Gottesdienstes an erste Stelle gesetzt. Dass aber ein öffentlicher Gottesdienst ohne Cantor unmöglich ist, dies zu beweisen, können wir füglich Unterlasten, denn die Thatsachen sprechen beredter als alle Worte. ׳ Trotzdem wäre, falls § 11 unveränderte Annahme gefunden Hätte, jede Gemeinde gezwungen gewesen, in erster Reihe einen Rab- Liner anzustellen. Es existiren jedoch viele Gemeinden, und es ist die Mehrzahl kleinerer, ganz geregelter Gemeinden, die nur einen Cantor und Religiouslehrer, als die nothwendigsten Functionäre, angestellt haben; für diese hätte § 11 die Auflösung nach sich gezogen, La ihre Mittel es nicht gestatten, auch einen Rabbiner zu Lestellen, und andererseits wären viele- Cantoren und ReligionSlehrer durch die unzweckmäßige Gesesetzesbestimmung um ihr Amt gekommen und dem Elende preisgegeben worden. Die Herrenhaus- Cvmmistion hat jedoch diese Uebelstände erkannt und in einer diesbezüglichen Aenderung des § 11 dasPrincip der Bestellung eines' Rabbiners für mehrere Gemeinden ausgesprochen, sowie auch für die Stellvertretung (§ 17) zweckdienlichere Normen aufgestellt. Hiefür sind wir der wohllöblichen Commission, - und in erster Reihe dem hochherzigen Gönner unseres Vereines, dem Herrn Baron Moriz Königswarter, der sich um das Zustandekommen des Gesetzes außerordentliche Verdienste erwarb, zu ganz besonderem Danke verpflichtet. § 11 und 17 haben nun folgenden Wortlaut : 11 §״. Für jede Cultusgemeinde ist wenigstens ein Rabbiner zuzbestellen; derselbe muß seinen Wohnsitz innerhalb des Gemeindegebietes haLeru AusniHmsweise kann mtt Genehmigung des Cultusministers ein gemeinsamer Rabbiner für zwei oder mehrere Gemeinden mit Festsetzung seines Wohnsitzes bestellt werden. Für das Amt des Rabbiners ist außer, den im § 10 genannten Eigenschaften, der Nachweis allgemeiner Bildung erforderlich. Das Maß derselben wird mtt Rücksicht auf die in den einzelnen Ländern bestehenden Verhältniße im Verordnungswege bestimmt. Auch bleibt es dem Cultusminister während eines Zeitraumes von zehn Jahren von der Kundmachung dieses Gesetzes an vorbehatten, in rücksichtswürdigen Fällen diese Nachweisung zu erlassen. Bestimmungen über die theologische Heranbildung der Can- Lidaten des Rabbinates und über den Nachweis derselben bleiben einer besonderen Regelung vorbehatten. § 17. Die nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich der Verkündigung der Ehen, der Trauung, der Scheidung von Tisch und Bett und der Trennung {§§ 126—133) den Rabbinern oder Religionslehrern (Religionsweiser«) übertragenen Functionen können. nur von einem in Gemäßhett des § 12 dieses Gesetzes angestellten Rabbiner oder während der Erledigung des Rabbinates oder Verhinderung des Rabbiners vom Stellvertreter (§§ 13 und 14) dann vorgenommen werden, wenn derselbe die Befähigung zum Rabbinate im Sinne des § 11 nachweist. י . Von mehreren für dieselbe Cullusgemeinde angestellten Rabbinern kann jeder die genannten Functionen rechtswirksam vornehmen. Die von der Cultusgemeinde in dieser Beziehung getroffenen Minschränkungen sind für den staatlichen Bereich wirkungslos. Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Feststellung der Cultusgemeindesprengel in Wirksamkeit tritt. (§ 4), ist die Berechtigung zur Vornahme der im Absätze 1 dieses Paragraphen bezeichneten Functionen nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beurtheilen. " Schließlich müssen wir noch eines Umstandes Erwähnung thun, dessen Bedeutung keinesfalls übersehen werden darf. Der Staat ertheilt dem Rabbiner eine größere Summe , von Rechten,; als den übrigen Religionsdienern, er stellt jedoch an denselben auch größere Anforderungen. Für das Amt des Rabbiners, heißt es im Gesetze, ist außer den im § 10 für alle Religionsdiener. genannten Eigenschaften (österreichische Staatsangehörigkeit, sowie vorwurfsfreies Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht) der Nachweis allgemeiner Bildung erforderlich. Diese 'Mahnung, möge sich Jedermann zu Herzen nehmen und mit allen Kräften an seiner fachlichen und wissenschaftlichen Vervollkommnung thätig sein. Wer Rechte haben will, muß auch Pflichten übernehmen, und wennwie im Gesetze angedeutet wird, eine Anstatt zur -Heranbildung' der ׳ Rabbinatscandidaten ins Leben gerufen werden sollte, wird es.Sache unserer Vereinsleitung sein, dafür Sorge zu tragen, dass an dieser, Anstalt auch Cantoratscandidaten die nöthige fachliche und wissenschaftliche Ausbildung erhalten. Hier wird der . Hebel anzusetzen sein, und dann wird es auch möglich sein, die staatliche Anerkennung der Cantoren zu erlangen. Oberrabbiner, Obercantor und Ober- ׳ lehrer. Vom Bezirksrabbiner A. Roth in Siklos. " Bis zum Ausbruch des Zwiespaltes der bei den Schulen Hillet und Schamai finden wir keinen Gelehrten, dem irgend ein Titel' beigelegt wäre, keiner trug eine Amts- und Würdebezeichnung, weil es heißt: בדול מרב רבי וגדול מרבי רבן וגדול מרבן שמו ולא מצאינו שנקרא רבן חוץ מן הנשאים. Erst Gamliel, der Enkel des Hillel, würde mit dem Rabbi- Titel benannt, und so erhielten nachher die anerkannten Lehrer und Schulhäupter verschiedene Titel. *) Später wurde dem Gesetzesjünger bei seiner Promotion zum Lehrer der Titel Rabbi beigelegt. Der Gesetzlehrer Samuel, der vom Patriarchen R. Jehuda keine Ordination erhalten, wurde nur ״Weiser", aber nicht ״Rabbi", genannt. **) Der Rabbi-Tittel wurde aber nur jenem Gelehrten verliehen, welcher einen streng frommen Lebenswandel führte; so er'aber nur Gelehrsamkeit besaß, und mag sie noch so groß gewesen fein, mtt derselben jedoch nicht Frömmigkeit verband, wurde er nicht des Titels Rabbi gewürdigt. In ähnlicher Weise wurden auf die geldg izigen Lehrer die Worte des Profeten Chabakuk angewendet: Wehe ihm, der zum Klotze spricht: Wach auf, zum stummen Stein: Ermuntere dich! Er soll lehren? siehe er ist mtt Gold und Silber eingefasst und gar kein Geist ist in ihm." Diejenigen Lehrer, welche stets *) Ueber die sersch iedenen Titel siehe Aruch zu dem Worte אביי. **) B. Meziah 86 a. —Obwohl.R.? Samuel ein großer Gelehrter war, wie iu M. Rabba zum 5. B. M. heißt: ״Wenn auch die Astronomen keine Ge-- lehrten waren, so war der Astronom Samuel dennoch eiu großer Gelehrter, aber er hat keine Ordination erhalten, wahrscheinlich weil, wie Raschi in B» Meziah 86 bemerkt, Rabbi Zehuda wegen seines.Augellleidells uicht -dazL disponirt war.

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