Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 8 (1888)
- Issue
- Heft 12 (7.4.1888)
- Date
- 1888-04-07
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Oesterreiehisch-ungarische H^ränumerationspreis ' Fiir SniinlttHglicliit.״ «auzjührig. st. S.— Halbjährig fl. 2.5» DikrkrljShrig fl. 1.22 FLr Nichtn itg,jeder Ganzjährig fl. fl.— Halbjährig fl. I.— Wirrt,ljührig fl.l.öv Für daS »«Aland «»»;jährig fl. «.— 10 Mark oder 5 Rudel. Nr. 12. Organ. antoren uvä Hultmbeamten. K r fch e in 1 jeden achten Gag. Begründer: Obercantor Jacob Bauer. Wien, 7, AM 1888. Kedaction und Administration Wie», II., Novaragaffe Nr. 27. Inserate werden billigst berechnet. Manuscripte werden nicht retonruirr. 8. Jahrgang. Da die Mehrzahl unserer Leser, wahrscheinlich in Folge überbürdeter Amtsthätigkeit während der Feiertage, es unterlassen hat, das Abonnement für das am 1. April begonnene II. Quartal zu ernenecu, ertauben wir uns, dieselben abermals daran zu erinnern und ersuchen, den AöonnemenlsbeLrag uwgeßend einzusenden^ damit die regelmäßige-Zusendung des Blattes keine UnterbrechMg, erleide. Zugleich bitten wir um Aegleichung der Mickftände. ^. In heutiger Nummer beginnen wir mit der Veröffentlichung einer höchst interessanten Erzählung aus d.em russisch-jüdischen Volksleben, betitelt: ״Der Baal-Tefillah". Die Redaction der österr.-ung. Cantoreu-Zeitung. Die Regelung der äußeren Rechtsoerhältniße der Cultusgemeinden. Wie /Dir bereits in der vorigen Nummer gemeldet, hat das Herrenhaus den von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Regelung der äußeren Rechtsverhältniße der Cultusgemeinden mit einigen wesentlichen Veränderungen angenommen. Es ist nicht Aufgäbe dieser Blätter, das neugeschaffene Gesetz, welches wahrscheinlich auch im Abgeordnetenhause in der nunmehr vorliegenden Fassung zum Beschlüsse erhoben werden wird, vom allgemein jüdischen Standpunkte zu beurtheilen, sondern nur insofern, als es die Interessen unseres Standes berührt, dieselben fördert oder ihnen zuwiderläuft. Hier entsteht nun die Frage, haben die bestehenden Verhältniße durch das Gesetz eine Besserung erfahren; oder nicht. Der vorurtheilsfreie Beobachter kann sich der Einsicht nicht verschließen, dass wir, Cantoren in jedem Falle durch die Vorlage gewonnen haben, wiewohl manche Hoffnungen, die an dieselbe geknüpft wurden, nicht vollkommen in Erfüllung gegangen sind. Dies ist hauptsächlich dem Umstande zuzuschreiben, dass der Staat, wie es in dem Motivenberichte heißt, die Regelung der inneren Angelegenheiten der Religions- Genossenschaft selbst , überließ und auch den Organismus der streng geistlichen Functiouäre, Neligiousdiener, als innere Angelegenheit er kannte und darum der autonomen Regelung anheimstellte. Nur die österreichische Staatsbürgerschaft, sowie die sittliche und staatsbürgerliche Integrität wurde im Gesetze selbst als Postulat für die Anstellung eines jeden Religionsdieners ausgesprochen. Wenn nun auch der Staat die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Selbstbestimmung der Gemeinde überließ, so besteht er trotzdem darauf, dass diese Regelung überhaupt erfolge und in den Geineindestatuten Ausdruck finde. § 28 des Gesetzes, in welchem die nothwendigen Punkte eines jeden Statutes aufgezählt sind, enthält demgemäß sud alinea 6 die Bestimmung, dass darin auch ״die Art der Bestellung des Rabbiners und der übrigen Functionäre, sowie ihre Rechte und Pflichten" angegeben werden müssen. Es ist wohl nicht zu leugnen, dass die Rabbinen eine bevorzugte.Stellung in dem neuen Gesetze einnehmen, indem § 11 für jede Cultusgemeinde mindestens einen R'eligionsdiener, als Rabbiner, verlangt, aber es darf nicht übersehen werden, dass, wie der Motivenbericht sagt, eine solche Vorsorge gesetzlich zu treffen, geböten war, da die Mitwirkung der anerkannten Religionsgenoffenschäften für verschiedene Belange des öffentlichen Rechtes in Anspruch genommen wird und daher fit Bestellung der hiefür geeigneten Organe ein staatliches Interesse in sich schließt. Die Nothwendigkeit