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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1887-11-08 · Heft 36 (8.11.1887) · p. Seite 3

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
7 (1887)
Issue
Heft 36 (8.11.1887)
Date
1887-11-08
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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E&.' ' - — 3 — Ersuchen, eine Nachtraunng vorzunehmen, imt ihren Kindern die Wohlthat der Legitimität zu verschaffen.^ Der Rabbiner hielt sich, bis jetzt für verpflichtet, mit Rücksicht auf die h. Ministerialverordnung vom 15. März '1875 Z. 12944 und den zu dieser Ministerial- Verordnung erlassenen Instruktionen unter andern Dokumenten auch auf die Beibringung von Geburtsscheinen unbedingt zu bestehen. Da aber Viele nicht in der Lage waren, Geburtsscheine beizubringen, weil sie in der Matrikel gar nicht eingetragen waren, so blieb solchen nur übrig, entweder bei der Behörde um-eine diesbezügliche Dispens zu bitten׳ oder auf die Vornahme einer gesetzlichen Trauung zu verzichten. Eine Dispens zu erwirken ist ein langer und schwieriger Weg, und cs blieb daher in solchen Fällen gewöhnlich beim Alten, -d. i. bei der ungesetzlichen Ehe, trotzdem dies für die Nachkommen mit zuweilen sehr empfindlichen Nachtheilen verbunden war. ' Cs scheinen aber auch bei christlichen Eheschließungen Fälle vorgekommen zu sein, in welchen die Beibringung von Taufscheinen mit. Schwierigkeiten verbunden war und in welchen dennoch solche vom betreffenden Seelsorger, verlangt wurden, trotzdem das Alter der Brautleute im Sinne des obzitirten §. 78 allg. bürg. G. B. dies unnothig machte. Die h. k. k. Statthalterei sah sich in Folge dessen veranlasst, das hochwürdige Metropolitan Consistorium mit Erlass vom 3. Oktober 1883 Z. 61845 zu ersuchen, die ihm unterstehenden Pfarrer zu belehren, dass §. 78 des allg. bürg. G. B. die Beibringung des Geburts- oder Taufscheines oder der Dispens von dieser Beibringung nur von solchen Personen verlangt, deren Volljährigkeit nicht offenbar am Tage liegt oder das schriftliche Zeugnis ihrer.Volljährigkeit nicht beibringen können. Der Lemberger Magistrat, dem aus Erfahrung bekannt ist, dass sehr oft' Fälle vorgekommen, wo Israeliten, deren Volljährigkeit unverkennbar ist, nicht in der Lage sind ihre Geburtsscheine beizubringen, hat auf. Veranlassung des hies. Cultusvorstandes der h. Statthalterei - die Anwendung ihres oberwähnten Erlasses vom 3. Oktober 1883 auch auf Ehen, die von Israeliten eingegangen ׳ werden, vorgeschlagen; die h. Statthalterei hat aber diesen Vorschlag mit Erlass vom 3. April 1884 Z. 16162 unter ausführlicher Motivirung zurückgewiesen und vielmehr nachdrücklichst eingeschärft, dass die Rabbiner und israelitischen Matrikenführer bei Trauungen stets auf die Vorweisung dokumentarischer Geburtsscheine oder in deren Ermanglung einer Dispens von der Beibringung des Geburtsscheines zu dringen haben; diesen Erlass hat der Lemberger Magistrat mit Bescheid vom 15. April 1884 Z. 16832 dem israelitischen Matrikenamte in Lemberg in Abschrift zur genauen Darnachachtung mitgetheilt. Der Lemberger isr. Cultusvorstand erhielt Kenntnis von dem Vorschläge des Magistrats wie dem abweislichen Erlasse der h. Statthalterei und machte in gerechter Würdigung der Bedeutung dieses Erlasses alle erforderlichen Schritte, um eine Aenderung dieser Entscheidung herbeizuführen. Der Lemberger Cultusvorstand überreichte zu diesem Behufe eine Vorstellung an die h. Statthalterei, in welcher in sehr gründlicher und erschöpfender Weise die Mottvirung des - erwähnten Erlasses widerlegt und der Nachweis geführt wurde, dass die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Eheschließungen dort, wo das Gesetz keine besonderen Ausnahmen statuirt, auch für Judenehen gültig sind, dass die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht derogiren, und dass mithin entgegen der Ansicht der h. Statt- Halterei der §. 78 auch bei Schließung jüdischer Ehen seine volle Geltung hat, ferner, dass die von der h. Statthalterei in erwähntem Erlasse hervorgehobenen Unregelmäßigkeiten bei Angabe jüdischer Vor- und Zunamen, welche angeblich die Vorbringung von Geburtsscheinen unter allen Umstanden nothwendig machen, von durchaus untergeordneter Bedeutung sind und das Recht der. Nuptienten nicht verkürzen dürfen. Diese Vorstellung hat die h. Statthalterei abweislich beschiederr mit der Motivirung, dass ״der Cultusvorstand als solcher nicht kompetent ist, in einer Angelegenheit, welche nicht die Interessen der Cultusgemeinde, d. i. der Gesammth: it der Lemberger Cultusgemeinde- Mitglieder, sondern nur die Rechte Einzelner tangirt, aufzutteten. Den einzelnen Personen bleibt es unbenommen, in jedem besonderen Falle sich an die Behörde diesbezüglich zu wenden." Gegen diese Resolution der h. Statthalterei, welche gegen die bisherige Gepflogenheit und im Widerspruche mit vielen ähnlichen Präcendenzfällen dem Cultusvorstaude der ersten jüdischen Gemeinde Galiziens das Recht absprach, in einer Frage aufzutteten, die offenbar eine Angelegenhett berührt, deren Besorgung der jüdischen Cultusbehörde und dem von ihr angestellten Rabbiner obliegt, recurrirte der Cultusvorstand an das h. Cültusministerium. Das h. Cultusministerium hat im Einvernehmen mit dem h. Ministerium des Innern wie dem h. Justizministerium sowol was Die Competenzfrage betrifft, wie auch in merito im Sinne des Rekurses entschieden. Was den meritorischen Inhalt der Frage betrifft, besagt die Erledigung des h. Ministeriums de dato 22. August 1887 Z. 12262, dass ״in jenen zweifellosen Fällen, in welchen ein Geburtsschein zwar nicht Veigebracht werden kann, aber Alles das, was behufs Eingehung einer. Ehe durch den Geburtsschein bewiesen werden soll, mit Ausnahme der Volljährigkeit außer Zweifel gesetzt erscheint und die letztere offenbar am Tage liegt (§. 78 a. b. Gb.) sowol von der Beibringung des Geburtsscheines wie auch einer diesbezüglichen Dispens abgesehen werde". Den Bemühungen des Lemberger Cultusvorstandes und namentlich des Gemeindesekretärs Herrn Dr. Nossig ist es zu danken, dass diese wichtige Frage, welche sowol eine principielle wie eine praktische Bedeutung hat, einer günstigen Erledigung zugeführt wurde; die jüdischen Rabbiner und Seelsorger wie die jüdischen Matrikenämter mögen von dieser Entscheidung des h. Ministeriums Notiz nehmen und können mithin in solchen Fällen, in welchen alle andern aus dem Geburtsscheine zu ersehenden Umstände, wie der Vor- und Zuname, die Abstammung, die Religion außer Zweifel gesetzt erscheinen, die Volljährigkeit aber offen am Tage liegt, Trauungen auch ohne Beibringung der Geburtsscheine oder der Dispens hievon im Sinne des §. 78 a. b. Gb. vorgenommen werden. Das römische Ghetto. *> Von M. L. (Schluß.) Am meisten hatte es die Proselytenmacherei aus die Kinder abgesehen. Im November 1604 wurde der Rabbiner Ascarelli mit seiner Frau und vier Kindern in einer Kutsche ins Haus gebracht und dort ״sehr vornehm ausgehalten", aber nach 43 Tagen entlaffen. Die Kinder erklärten, dass sie zum Christenthum übertreten wollten, und zwar um so schneller, je jünger sie waren: die zwölfjährige Camilla nach zehn Tagen, die achtjährige Bellaceia nach acht, der sechsjährige Juda nach fünf Tagen, und der vierjährige Manuelle war schon׳ nach vier Tagen von der Wahrheit des Christenthums überzeugt. Am 22. Januar 1605 wurden die vier Kinder von Cardinal Baronius getauft. *> Nach einer Beilage der Münchner ״Allgem. Zeitung."

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