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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1887-10-31 · Heft 35 (31.10.1887) · p. Seite 5

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
7 (1887)
Issue
Heft 35 (31.10.1887)
Date
1887-10-31
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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Kirche getrieben und mnssten eine mit Beschimpfungen der Juden gespickte Predigt anhören, in welcher die Wahrheit der christlichen Religion bewiesen wurde. Sbirren mit Stöcken und Peitschen waren dabei anwesend, um Juden, welche einschliefen oder unaufmerksam wären, MM aufmerksamen Hören anzuhalten. Man bestand aber nicht auf der Anwesenheit aller in Rom lebenden Juden, sondern begnügte sich mit einem Drittel oder gar nur mit. hundert Männern und fünfzig Frauen, während.die jüdische Bevölkerung Roms ungeführ dreitausend Seelen betrug. * Sixtus V. reducirte die Zwangspredigten auf drei im Jahre, nnter der französischen Herrschaft wurden sie ganz abgeschafft und unter Leo ־XII. wieder — fünfmal im Jahre — eingeführt. Sie hatten aber nur geringen Erfolg, was wohl davon herrührte, dass sich die gezwungenen Hörer die Ohren mit Baumwolle verstopften. Und die Papste in ihrer Milde verboten den Juden nicht den Gebrauch der Baumwolle, sondern begnügten sich, denjenigen, welche die Predigt schwänzten, eine Geldstrafe aufzulegen. Sie belief sich im 16. Jahrh undert auf la/3 Lire, ein für jene Zeit hoher Betrag. Diese Strafgelder wurden zur Unterhaltung des Katechümenen- und Neophyten-Hauses verwendet. - Und hier stoßen wir auf die dritte speciell römische Bedrängnis der Juden, welche aber nichts Komisches mehr an sich hat. Es ist die mit allen erlaubten und unerlaubten Mitteln betriebene, die Familienbande mitleidlos zerreißende, die Rechte der Eltern zu Boden tretende Proselytenmacherei. Nur in dem Treiben der Soldatenwerber des vorigen Jahrhunderts und der Matrosenpreffer in England kann man etwas dieser unter päpstlicher Autorität betriebenen Seelenfängerei ähnliches sinden. Die geringste Andeutung der Hinneigung zum Christenthum, irgendein unvorsichtig ausgesprochenes Wort,, ja die bloße Denunciation eines Christen, dass ein Jude für die Bekehrung geeignet sei, genügte, um die Ergreifung des Betreffenden- und seine Festhaltung im ״Hause der Katechümenen" zu veranlassen. Dort wurde er 40 Tage lang ״unterrichtet", bis er seinen Uebertritt zum Christenthum erklärte. Widerstand er allen moralischen Torturen und beharrte er nach Ablauf der 40 Tage bei seiner Verstocktheit, so wurde er freigelassen, musste aber der Anstalt die Kosten feiner Verpflegung mit 30 Bajocchi pro Tag ersetzen, wobei die Anstalt noch ein gutes Geschäft machte. War der Entlassene arm, so musste die Judengemeinde für ihn die Pension im- Katechumenenhause bezahlen. Nur in den seltensten Fällen wurde der Patient einer zweiten 40tägigen Behandlung unterzogen, und wenn er auch nach 80־ Tagen das Christenthum nicht annehmen wollte, musste er oder die Gemeinde 2400 Bajocchi zahlen. Mitunter traten freilich die Bekehrungen schon nach einigen Tagen ein, während andere besonders verstockte Ungläubige sich durch die Flucht oder durch Selbstmord der Bekehrung zu entziehen suchten. Auf die Flucht stand aber für Männer die Strafe von fünf Jahren Galeeren, für Frauen Auspeitschung und Verbannung. Gleiche Strafe traf den Juden oder die Jüdin, welche einem Katechümenen, und wäre es auch das eigene Kind, vom Uebertritt zum Christenthum abrieth. Alle diese Strafen waren von der Confiscirung des Vermögens zu Gunsten des Katechnmenenhauses begleitet, und zur Verurtheilung genügte die Aussage eines Zeugen, oder auch ״Vermuihnngen und Wahrscheinlichkeitsgrüude nach Belieben Seiner Eminenz" (des Cardinals)'. . Um die zu Bekehrenden an jedem Verkehr mit ihren Glaubens-, genossen zu hindern, war diesen verboten, sich dem Katechumenenhause aus 30 Klafter zu nähern oder auch aus größerer Entfernung zu den Fenstern dieses Gebäudes hinaufzuschauen. Zuwiderhandelnde wurden dreimal gewippt (tre tratti di corda) und mußten IM Scudi Strafe zählen. Ueber die Vorgänge rm Katechumenenhause theilt Herr Natalr nach einem diesem Hause ungehörigen Manuscripte viel Interessantes mit. Wir müssen uns beschränken, hi -r mir die schreiendsten Fälle hervorzuheben: Am 2. Mai 1666 wurde der Jude Adula aus Tunis ״der Taufe würdig erklärt"; während der Priester fortging, um die Taufgeräthe zu holen, schnitt sich der angeblich Bekehrte den Hals ab. Ein aller kranker Jude entwischte am 18. September 1776 den Bekehrern und sprang in den Hausbruunen; trotz seines Widerstrebens wurde er herausgezogen, worauf er gebunden und das Bekehrungswerk fortgesetzt wurde. Aber nach Ablauf der 40 Tage wurde er als unverbesserlich entlassen. Der junge Jsaa<^ der als Taufcandidat im September 1666 ins Haus gebracht wurde, trat zurück und suchte noch einen anderen jungen Neophyten zur Rückkehr zum Judenthum zu bewegen. Er wurde dafür am 10. November öffentlich ausgepeit fcht. Am 27. Juli 1660 wurde gegen den neugetauften ThomaS Agostino, seine Frau und drei Kinder ein Steckbrief erlassen, weil sie aus Rom entflohen waren mit der Absicht, zum Judenthum zurückzukehren. Ihren Mitschuldigen wurde Galeerenstrafe und Auspeitschung angedroht, den Angebern eine Belohnung von 200 Scudi versprochen, ״wenn man auf ihre Angaben hin zur Anwendung der Tortur schreiten könnte". ׳ (Schluss folgt.) Vereinsnachrichten. Die am 26. d. M. stattgehabte Vorstandssitzung beschäftigte sich mit einer principiell wichtigen Frage. Die hohe k. k. Statt- Halterei, welcher die in der lchten Generalversammlung geänderten Statuten zur Genehmigung vorgelegt wurden, ließ in Ausführung eines Ministerialerlasses vom 12. October 1887 dem Vereinsvor» stände die Mittheilung zukommen, dass der österr.-ungar. Cantorenverein im Hinblicke auf die in den geänderten Staturen ziffermäßig festgesetzten Leistungen im Falle der Invalidität und des Todes sich nicht als Wohlthätigkeitsverein darstelle. Durch diese Auffassung würde dem Vereine nicht nur eine nicht unbedeutende Steuerlast erwachsen, sondern er müsste auch gewisse gesetzlich normirte Bedingungen erfüllen, die auf seine Entwicklung einen bestimmenden Einfluss nehmen würden. Das Präsidium wurde nun beauftragt, bei der hohen Behörde die uölhigen Schritte zur Beseitigung der die Genehmigung der neuen Statuten verzögernden Hinderniße einzuleiten, respective dahrn zu wirken, dass der Cantorenverein auch fernerhin auf der Basis eines Wohlthätigkeitsvereines bestehe. Nach den durch den Vereinsfecretär beim hohen k. k. Ministeriunl des Innern eiugehollen Informationen ließe sich dies dadurch erreichen, dass der Verein entweder die neuen Statuten' zurückzöge und bis zur nächsten Generalversammlung nach den alten fortbestände, oder, was zweckmäßiger erscheint, dass diejenigen Paragraphe im neuen Statute, in welchen die Unterstützungen bei Invalidität oder Todesfall ziffermäßig festgestellt sind, einer Aenderung unterzogen würden. Diese Aendermig gierige dahin, dass die ziffermäßige FAstellung von 300 fl., respective 400 fl. aus den Statuten .eliminirL und an deren Stelle eine Bestimmung ausgenommen würde, ungefähr in dem Sinne, dass die Höhe des Nnterstützungsbetrages von der Generalversammlung für einen gewissen Zeitabschnitt, oder vom Vorstande von Fall zn Fall zu bestimmen ist. Nichtsdestoweniger

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