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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1887-08-27 · Heft 28 (27.8.1887) · p. Seite 3

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
7 (1887)
Issue
Heft 28 (27.8.1887)
Date
1887-08-27
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Noch und mannigfachem Ungemach auch noch das drückende Bewusstsein in sich trägt, dass in werter Ferne eine hungernde Familie seiner Hilfe harrt, es verargen, dass er plötzlich, in der Aussicht einer wenigstens beiläufigen Versorgung, ein Cantor geworden? Er würde ebenso willig ein Rabbinat oder eine Religionslehrer-, selbst eine Schächterstelle angenommen haben,' wenn hiebei nicht ein Prüfungs- . Nachweis nöthig wäre; er greift nun, im vollen Bewusstsein seiner Unfähigkeit auch für das Cantorfach, dennoch nach demselben, weil beim jüdischen Cantorate keinerlei Nachweis für erfüllte Vorbedingnngen, sondern lediglich der Sängerkrieg und der Sängersieg vor der heiligen Lade, und an heiliger Statte' verlangt wird. Allein der Sieger im Wettgesange wird gewählt, um bei der geringfügigsten Veranlassung nach Ablauf einiger Wochen wieder entlassen und seinem vorigen Schicksale überlassen zu werden. Der wandernde Sänger oder der singende Wanderer, der Behörde in keiner Weise bekannt, selbstredend ihres Schutzes auch nicht theilhaftig, zieht von dannen, um in der nächsten Gemeinde nochmals sein Glück zu versuchen. Diese düsteren Lebensbilder, die allwöchentlich manchen Provinzgemeinden vorgeführt werden,, wären längst verblasst, wenn die Rechtsverhältnis der jüdischen Cantoren ihrer Gemeinde und dem Staate gegenüber geordnet, und der^ jüdische Cantor, der mannigfache Rechte für sich in Anspruch nimmt, auch dem Staate gegenüber zur Erfüllung gewisser Pflichten verhalten wäre. Ms erste Pflicht erachte ich, wie erwähnt, die Ablegung einer sachwissenschaftlichen Prüfung eines jeden. Candidaten für das cantorale Amt. Mit biefer unerlässlichen Einführung wäre nicht allein für eine zweckmäßige Ausbildung der Cantoratsjünger vorgesorgt, sondern auch ein mächtiger Dämnr für das überhandgenommene Zudrängen .vollständig unreifer Talente zum- Cantorberufe errichtet, dessen überaus schädigende Wirkung .namentlich in den letzten Decennien sich, leider bemerkbar gesteigert hat. Diesen mannigfachen Uebelständen wäre am leichtesten durch Creirung einer Cäntorschnle zu steuerndes erweist sich durchaus nicht nothwendig, an die Gründung einer cantoralen Fachschule zu schreiten, indem eine solche, speciell für Cantoren bestimmte Lehranstalt große materielle Opfer erheischt, sondern es genügt, wenn beim Jnslebentreten eines ' Rabbiner- oder Lehrer-Bildungs-Jnstitutes gleichzeitig ein Lehrcurs für Cantoren geschaffen würde; die Cantoratseleven könnten gewisse Hauptfächer, mit anhören und die Kosten für die Lehrerbesoldung rc. stellten sich dann' bedeutend geringer; zudem wäre es auch für die Sprechorgane der einstigen Prediger zuträglich, wenn dieselben an dem Gesangsunterrichte theilnehmen und hiedurchihre Stimme gewissermaßen schulen würden. Aus dem Lehrercollegium wäre dann alljährlich, eine Prüfungscommission zu delegiren, welche in einer voraus zu bestimmenden und zu veröffentlichenden Periode die Prüfungen der Privatisten vorzunehmen hätte; und nur diese von dieser Commission ausgestellten Diplome sollten von den Gemeinden respectirt, beziehungsweise als Qualificationsnachweis anerkannt werden. Nach einer gewissen, von der hohen Behörde festzusetzenden Frist, sollten dann die Privatistenprüfungen aufhören und nur jene Candidaten zum Cantorate zugelassen werden, die den gesetzlich vorgeschriebenen Lehrcurs an der öffentlichen Lehranstalt gehört und ihre einschlägigen Prüfungen genügend bestanden haben; aus der Classification der einzelnen Gegenstände, dieser Zeugniße wäre dann das Plus oder Minus der fachmännischen Qualification der sich zum Amte meldenden Candidaten leicht zu ersehen, und die Gemeinden wären dann, wie leicht erklärlich, unnützen Auslagen für verfehlte Probevorträge und auch vielen sonstigen Unannehmlichkeiten überhoben. Wählt die Gemeinde jedoch einen der ihr am besten Zusagenden, so sollte von dieser erfolgten Wahl der hohen Behörde Anzeige erstattet und die Anerkennung des Wahlactes seitens derselben eingeholt werden; eine dieser Art erfolgte Wahl kann selbstredend auch nur nach erfolgtem behördlichem Einverständniße rückgängig gemacht werden. Hiemit wären in kurzen Umrissen die Gesichtspunkte gezeichnet, denen die hohe Behörde bei einer eventuellen Regelung der jüdischen Gemeindeverhältniße auch rücksichtlich der jüdischen Cantoren vorerst ihr Augenmerk nicht vorenthalten möge, falls eine beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger in ihren gesetzlichen Rechtsansprüchen nicht beeinträchtigt oder gar von fremdländischen Eindringlingen arg gefährdet erscheinen sollte. Andere Staaten, wie beispielsweise Frankreich und Würtemberg, haben die bezeichneten Verhältniße der jüdischen Cantoren schon längst geordnet und hierduch eine, heilsame allgemein befriedigende Wirksamkeit derselben geschaffen; dort ist ein jüdisch cantorales Proletariat unmöglich, weil demselben der gesetzliche Boden vollständig entzogen wurde, während in unserem Heimatlande durch die uneingeschränkte Freizügigkeit zweifelhafter Individuen ein Zustand platzzugreifen beginnt, dessen bedrohliche Folgen leicht zu ermessen sind. — Die jüdischen Cantoren Oesterreich-Ungarns leben in der sichern Ueberzugung, dass diese Auseinandersetzungen in maßgebenden Kreisen gerechte Erwägung finden, wie auch seitens der hohen Behörde gewürdigt werden und endlich durch gemeinsames Zusammenwirken auch für uns jüdische Cantoren ein Rechtsverhältnis geschaffen werden dürfte, welches uns als eines der unentbehrlichsten Factoren des modernen jüdischen Gemeindelebens, nicht nur die berechtigte Genugthuung in der stillen Umfriedung unseres heiligen Amtes gewährt, sondern auch einen beruhigenden Ausblick in die späteren Lage der Zukunft gestattet. Verschiedene Erläuterungen. I. Kie Mumenöekränznng der Sarge vom latmudisajen und öiölifcheu Standpunkte aus öetrachtet. n. Das Citat aus den Psalmen: ״Der Mensch nimmt im Tode nichts mit sich", ist ebenfalls nicht ganz wörtlich zu verstehen, denn in der Wirklichkeit ist in dem sogenannten ״Mitnehmen" — außer "תורה ומ״ט — ein sehr bedeutender Unterschied unter den Menschen. Der gefühlvolle und gemüthsreiche, erste jüdische Uebersetzer der Psalmen, unser unvergesslicher Mendelssohn, hat den Psalmvers: כי לא במותו יקה הכל in viel natürlicherer und getreuerer Weise übersetzt, indem er ihn mit folgenden Worten wiedergiebt: ״Im Tode nimmt er (der Mensch) keine Schätze mit", und das ist buchstäblich richtig und wahr. Aber dass er nichts mit sich nimmt, das ist sehr zu bezweifeln und sogar zu bestreiten; kostet doch schon bei einem reichen Manne die Leichenrede allein manchmal eine Summe, mit der eine arme Familie ein ganzes Jahr sich ernähren könnte. Für die Richtigkeit und Sachgemaßheit der M'schen Uebersetzung spricht schon der Parallelsatz לא ירד אהויו כבורו״" seine Herrlichkeit geht ihm nicht nach. Herrlichkeit ist wohl mit Schätzen zu vergleichen, aber Nichts und Herrlichkeit bei einander gestellt, das wäre ein sehr hinkender, dem Psalmisten nicht zuzutrauender Vergleich. Die einfache, prunk- und glanzlose, ja beinahe ärmliche Bestattung des Freiherrn Anselm v. Rothschild in Frankfurt a. Main, hat den berühmten Redner und Troftspender an seinem Grabe — wie er erzählt — sehr gerührt und mächtig ergriffen, und konnten es besonders die anwesenden, nichtjüdischen Sterblichen nicht fassen

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