Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 7 (1887)
- Issue
- Heft 28 (27.8.1887)
- Date
- 1887-08-27
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/1304829-3453087-3453115--2225-3456451- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 2 Richtung waren. Nun, auch das jüdische Cantorenthum jener Periode Llieb seine Geistesarbeit nicht schuldig; von den vielen berühmten Männern jener Zeit seien nur zwei Namen genannt, u. zw. der des berühmten Cantors in Paris I. Löwy, dessen Gesangs weise von Kunstkoryphäen wie Madame Cattalani, Mr. Paer, Talma 2c. vollauf gewürdigt wurden und des noch unter uns lebenden Wiener Obercantors Prof. S. Sulz er,^wessen Bestrebungen auf synagogalgesanglichem Gebiete^ durch^mnigfache hohe und allerhöchste Aus- Zeichnungen lebhafte Anerkennung fanden. Diese angeführten Thatt fachen bezwecken lediglich, den Nachweis zu liefern, dass aus dem Gebiete des jüdischen Cantorates zu allen Zeiten und unter allen Verhältnißen redlich gearbeitet wurde, dass demnach ein culturhistorisches Arbeitsgebiet vorhanden und dasselbe auch rationell und dm Verhältnißen entsprechend bis in die Gegenwart hinein.verwaltet erscheint Die praktische Thäkigkeit des jüdischen Cantors ist ja. zu sehr beginnt, als dass an dieser Stelle nachdrücklichst auf dieselbe hingewiesen werden müsste; man weiss, dass der jüdische Cantor Abend und Morgen, wie bei allen synagogalen Feierlichkeiten seines Amtes walten muß und auch noch bei anderen Casual-Gelegenheiten nicht fehlen darf. Der jüdische Cantor ist täglich, ja stündlich auf seinem Posten nöthig, deshalb finden wir auf denCurplätzen und Sommerftischen nur selten einen jüdischen Cantor; deshalb hat der jüdische Cantor keine Urlaubszeit, während andere Gemeindesunctionare Wochen und Monate lang von ihren Posten fern bleiben. Ist aber ein jüdischer Cantor durch Krankheit oder andere Ursachen veranlasst, seinen Posten zeitweilig zu verlassen, so wird ein solches Interregnum stets mit fühlbaren Op'ern entweder von Seite des Cantors oder der Gemeinde-verbunden sein, weil die Synagoge nicht gesperrt, respective der Gottesdienst nicht sistirt werden kann und für den verhinderten Cantor eine entsprechende Vertretung herbeigeschafft werden muß. Somit wäre erschöpfend nachgewiesen, dass der jüdische Cantor einen unentbehrlichen Faktor jedweder jüdischen Gemeinde bildet, mit welchem, wenn auch nicht an erster Stelle, doch dieser zunächst, gerechnet werden muß. Man wende nicht ein, dass nicht jeder Vorbeter ohne Unterschied die Benennung ״Cantor" verdiene; dieser Umstand ist mir genügend bekannt und wird im Laufe dieser Besprechung vollkommen Würdigung finden An dieser Stelle kann ich jedoch unmöglich eine erschöpfende Klarlegung der verschiedenen Schattirungen des jüdischen Cantorates liefern; hier muß ich jeden Funktionär als Cantor anerkennen, der in der Mitte seiner Gemeinde das Vorbeten verrichtet. Ob dieser Vorbeter minder oder mehr oder auch gar nicht qualifizirt, mehr oder geringer oder gar nicht bezahlt ist, kann hier nicht berücksichtigt werden; hier ist die eine Thatsache von maßgebender Bedeutung, dass zur Abhaltung eines öffentlichen jübischen Gottesdienstes zehn Personen nothwendig sind, von denen eine das Amt des Vorbeters übernehmen muß, dass demnach ohne Vorberer ein ösfentlich er Gottesdienst im Judenthume unmöglich ist. Erscheint nun der jüdische Cantor als integrirender Theil jeder jüdischen Gemeinde, weshalb sollten nun die Beziehungen des jüdischen Cantors zu seiner Gemeinde bei der bevorstehenden Regelung der jüdischen Gemeindeverhältniße nicht in erster Reihe beachtet und nur, wie bereits erwähnt, so nebensächlich mit ״anderen Gemeindebeamten" behandelt werden?Weshalb sollen die Rechtsverhältniße solcher Männer, die im Gemeindeleben als unentbehrlich erscheinen, Nicht vom Staate beachtet und geregelt werden? Nicht die Autonomie der Gemeinden soll angetastet werden; im Gegentheil, die Gemeinden sollen nach wie vor ihre Gerechtsame beibehalten; auch an dem Verhältuiße zwischen Rabbiner und Cantor soll keineswegs gerüttelt werden; der denkende und intelligente Cantor wird stets.darauf bedacht sein, dies Verhältnis in zweckentsprechender Weise zu erhalten, - nur dasjenige möchten wir für uns erwirken, was jedem Beamten, der sich Jahre hindurch für seinen Beruf vorbereiten muß, schon im Interesse der gesellschaftlichen Ordnung zuerkannt werden sollte; ich meine die staatliche Controle für den Befähigungs- ° Nachweis, die staatliche Auerkennung des von einer Gemeinde bereits gewählten oder aus dem Amte zu entlassenden Cantors- -Ich stelle die Qualification, den Befähigungsnachweis mit Ab- - sicht an die Spitze unserer, gerechten Anforderungen, weil die bis nun landesübliche Gepflogenheit nicht nur vollständig unzureichend, sondern geradezu wie ein Hohn den vielen unerlässlichen Anforderungen gegenüber erscheint, die an einen jüdischen Cantor gestellt werden müssen. Der jüdische Cantor soll ein e ratio.nell ausgebildete Stimme, beträchtliches hebräisches Wissen, hinlänglich musikalische und auch mindestens so viel allgemeine Bildung besitzen, um im socialen Verkehre nicht etwa das Odium der -Unwissenheit auf sich zu laden. Ich muß, aus Rücksicht gegen unfern. Stand, es mir versagen, die geradezu verwilderten und deprimirenden Zustände zu zeichnen, die inmitten des jüdischen Cantorates Platz gegriffen; .denselben wäre längst Einhalt geboten worden, .wenn nicht die Geringfügigkeit der Anforderungen an die Qualification eines jüdischen . Cantors -nach׳ dieser Richtung geradezu Thür und Thor geöffnet׳ hätte. Sicherlich soll nach wie vor jede Gemeinde,׳ die ja ihre Beamten zahlt, auch dieselben nach Gutdünken, d. h nach Anhörung eines . Pröbevortrages' zu wählen berechtigt sein, allein der Probevortrag selbst sollte erst dann gestattet werden, wenn der Candidat bezüglich seiner fachwissenschaftlichen Ausbildung-voreinem durch, den Staat eingesetzten Forum die - Befähigung für sein Amt genügend nachgewiesen.׳ Bei Rabbinern, Predigern und Neligionslehrern ist das schon längst der Fall, ja selbst der Schächter muß sich einer Prüfung unterziehen und wird von keiner Gemeinde früher angestellt, bevor er . den Nachweis über den Erfolg derselben erbracht. Nur.der' jüdische Cantor bedurfte bis nun keinerlei Prüfung; Jedermann, der in seiner - bisherigen Beschäftigung nicht recht vorwärts kommt, oder den die Verhältniße im Stiche lassen, kann, sich aus eigener Machtvollkom- .. meuhcit zum Cantor graduiren; er versucht in irgend?iner Gemeinde - vorzubeten, stellt im Bewusstsein seiner Unzulänglichkeit für 'den Anfang die bescheidensten Anforderungen,, wird, .leider öfters mit alleiniger Rücksichtnahme auf diesen letztern, für kleinere Gemeindever- ׳ hältniße maßgebenden Umstand, gewählt, und ist plötzlich, nur so im Handumdrehen, ein jüdischer Cantor. Diese für. eine geläuterte Anschauung . geradezu unfassbaren - Zustände schufen das leider nur zu sehr bekannte jüdisch-cantorale Proletariat. Wem ein fühlend Herz im Busen schlägt und. die. Empfänglichkeit für das Weh seines Nebenmenfchen nicht abhanden * gekommen, dem umdüstert sich der Blick angesichts dieser von Gemeinde zu ׳Gemeinde ziehenden, halbverhungerten und vollständig ־ vernachlässigten, sogenannten Cantoreit. Hätte man ihnen - seinerzeit die-Fachprüfung nicht ersparen wollen,- sie wären sicherlich niemals . dazu gekommen, nunmehr solch schwere Prüfungen des Lebens-bestehen zu müssen. Diese weltbekannten Typen des jüdischen Gemeindelebens brachten leider dem Cantorate tiefe, schwerheilbare Wunden bei, allein wer hätte das Recht, diesen Bodensatz der bestehenden Verhältniße für die arge Schädigung unseres Standes verantwortlich zu machen? Kann man einem Menschen, - der mittellos in des - Wortes weitester Bedeutung im Leben umherirrt, im Kämpfe mit