Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 7 (1887)
- Issue
- Heft 27 (19.8.1887)
- Date
- 1887-08-19
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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— 3 — Burger ein unbescholtenes Vorleben aufweist, und dessen allgemeine und Fachbildung genügend documentirt ist. Ueber die Art der Docnmentirung seiner Qualifikation wird der Cultnsminister besondere Weisungen ertheilen. §. 10 macht es dem Gemeinde-Ausschüsse zur Pflicht, die Namen der zur Wahl designirten Individuen der Bezirksbehörde anzumelden, welche innerhalb des Rahmens des §. 8 gegen die Candidaten Ein- Wendungen erheben kann. Wenn dies innerhalb 30 Tage, von der Anmeldung an gerechnet, nicht geschieht, so mag die Wahl ungehindert vor sich, gehen. §. 11 bestimmt, dass die Wahl eines Vorstandes, Rabbiners, Rabbinats-Stellvertreters oder Predigers, deren Wirkungskreis sich ans mehrere Gemeinden erstreckt, von der Bestätigung des Cultus- Ministers abhängig ist. §. 12 verfügt, dass, im Falle die im vorigen Abschnitte erwähnten Funktionäre des österreichischen Staatsbürgerrechtes verlustig werden oder eine strafbare Handlung begehen, die Regierung ihre Entsetzung vom Amte fordern kann. Wenn aber die Erwähnten ein derartiges Verhalten zur Schau tragen, welches ihr Verbleiben im Amte als gefährlich für die öffentliche Ordnung erscheinen lässt, so kann die Negierung ebenfalls ihre Entfernung fordern; wenn dies nicht geschieht, so entsendet die Regierung auf Kosten der Gemeinde einen Beamten, insolange die fragliche Stelle nicht ordnungsmäßig besetzt wird. Dasselbe Vorgehen ist zu beobachten, wenn der Rabbiner oder dessen Stellvertreter die ihm obliegenden Agenden nicht erfüllt. Nach §. 13 hängt die ständige oder gelegentliche Vereinignnng der Gemeinden oder ihrer Repräsentanten zum Zwecke einer gemeinsamen Thätigkeit von der Bestätigung der Behörde ab. §. 14 verfügt, dass die auf die Constituirung der Gemeinden bezüglichen Bestimmungen auch auf die Bezirksgemeinden entsprechend anznwenden seien. §. 15 bewilligt zur Eintreibung der für Gemeindezwecke vom Staate bewilligten Beiträge wie auch der Gehalte der Beamten die Execntion im Wege der Verwaltung. §. 16 stellt das Aufsichtsrecht des Staates in Bezug auf die Administration,der Gemeinde und ihrer Beamten noch besonders fest, zugleich bestimmend, welches Strafverfahren zur Sistirung von Ordnungswidrigkeiten in Anwendung gebracht werden könne. §§. 17 und 18 bestimmen die Uebergangsverfügungen und die Art des Jnslebentretens des Gesetzes, während §. 19 mit der Durchführung des Gesetzes den Cultnsminister und den Minister des Innern betraut. Skizzen aus dem Hirtenleken -er \ alten Hebräer. Die -Art des Erwerbes zur Befriedigung der häuslichen Bedürfniße richtet sich nach dem geselligen Zustande, in welchen sich der Mensch befindet. Der gesellige Zustand entwickelte sich in alter Zeit in dreifacher Weise. Es erscheint zuerst das Jagdleben, die niedrigste Stufe, wo der Mensch wild mit wilden Thieren kämpfte, um von denselben Nahrung und Kleidung zu erbeuten. Auf der zweiten Stufe wendete er sich zur Zucht zahmer Thiere, zum Hirtenleben, und ans der dritten Stufe steigender Kultur suchte der Mensch sein häusliches Glück durch Ackerbau zu begründen. So entwickelte sich die Menschheit und machte sich nach und nach reif für die höheren Errungenschaften, für die unser Dasein veredelnden Künsten und! Wissenschaften. Dieser Entwicklungsprozess dauert fort und bildet eigentlich die Kulturgeschichte der Völker. Wir erzählen heute von unseren Stammvätern, welche das Gewerbe der Viehzucht betrieben. Die ausgedehnten Halbwüsten des Morgenlandes, die zum Anbau von Früchten nicht benützt werden konnten, aber durch ihren leichten Graswuchs genügsam Thiere, wie Schafe, Ziegen und Kameele nährten, luden zur Viehzucht ein. Dazu kam noch der eigene Reiz einer wandernden, freien Lebensart. Wo immer der Nomade ankömmt, ist er Grundherr geworden, und bleibt es so lange, als der Boden seiner Heerde Nahrung gibt. Diese Freiheit und Unabhängigkeit begeistert noch heute den Wüsten-Araber. Außerdem war die Viehzucht sehr einträglich. Abraham wurde in wenigen Jahren ein reicher und mächtiger Hirtenfürst. In der Bibel lautet der Bericht: ״Abraham war sehr reich an Heerden, Silber und Gold" (I- M. 13. 2) Der Nomade Nabal in der Wüste Maon besaß Tausende von Schafen und Ziegen (1. Sam. 25. 2.) Hiob, der auch ein Nomade war, erfreute sich noch zahlreicherer Heerden, ..׳״ועבדה רבה מאוד und sehr viel Ackerland (Hiob 1. 3.). Die oben genannten Umstände gaben dem Nomadenleben seinen frühen Ursprung. Schon unter den ersten Nachkommen Kain's wird Jobal als Gründer des geregelten Hirtenlebens erwähnt, ,"אבי יושב אהל ומקנה" er war der Vater der Zeltenbewohner und der Hirten- und Heerdengründer (1. M. 4. 20). Nach ihm hatte diese Lebensweise in allen geeigneten Gegenden die eifrigsten Nachahmer. Nur die Aegypter hassten die nomadische Lebensweise, wie es in der Bibel heißt: ״Ein Gräuel waren den Aegyptern alle Schaf- Hirten" (1. M. 46. 34). Und dieses hatte einen politischen Grund, weil ihnen nämlich die Hirtenvölker, die Araber, außerhalb und innerhalb der Grenzen Aegyptens durch räuberische Einfälle und durch Verweigerung der Unterthanspflichten viel zu schaffen machten. Nachdem die Israeliten ebenfalls als ein Hirtenvolk im Lande Goschen sich stark vermehrten und mächtig wurden, so fürchteten die ägyptischen Könige, dass sie sich mit anderen Hirtenvölkern verbinden werden und das Land bedrohen (2. M. 1. 10). Die ältesten Hebräer, so wie ihre Vorfahren waren Nomaden, so die Stammväter Abraham, Jsak und Jakob, und ihre Nachkommen setzten diese Lebensweise zum größten Theile noch fort; denn die Brüder Josefs sprachen zu Pharao: ״Schafhirten sind deine Diener, so wir, so unsere Väter" (1. M. 47. 3.) Obgleich nach dem Einzuge in das Land Kanaan, der Ackerbau zur Grundlage der National- Oekonomie erhoben wurde, verleugneten doch viele die frühere Lebensweise ihrer Väter nicht ganz; denn die Stämme Rüben, Gad und halb Menasche blieben gleich beim Einzuge in das verheißene Land am Ostjordan noch immer Nomaden (4. M. K. 32). Wir können bei dieser Gelegenheit eine treffliche Bemerkung des Midrasch (Jalk. z. St.) nicht außer Acht lassen, sie lautet: ״Die Söhne Rüben und die Söhne Gad "״עשו אה העיקר טפל ואה הטפל עיקר hielten das Mittel als Zweck und den Zweck als Mittel, sie liebten nämlich ihre Heerden, ihr Besitzthum mehr als ihre Kinder, sie wendeten daher ihren Schafen mehr Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu als ihren eigenen Kindern, indem sie zuerst spracheu: }״בדמה צא ״ נבנה למקנינו"Hürden wollen wir bauen für unsere Schafe", dann erst "״ ,•וערים לטפנוStädte für unsere Kinder". Ganz anders sprach Moses zu ihnen:"״ ״בנו לבס ערים לטפנם ואחר ק גדתה לצאנכםbauet zuerst Städte für euere Kinder und daun erst Hürden für euere Schafe". Es liegt in diesen wenigen Worten eine weise Lehre und zugleich eine strenge Zurechtweisung für Eltern in Betreff der Erziehung und Bildung ihrer Kinder, eine Lehre, oder besser eine Er- Mahnung, die noch heute, in unserem Zeitalter, zu beherzigen ist. i Gibt es nicht heute noch viele Eltern, die ihren Besitz mehr lieben, l demselben mehr Sorgfalt zuwenden, als ihren eigenen Kindern in