Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 7 (1887)
- Issue
- Heft 27 (19.8.1887)
- Date
- 1887-08-19
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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denen ־ man in der Regel entweder gar keine oder nur eine kleine Zukunft prognosticiren kann? Das zweite Motto, das uns zu diesem Schritte bewegen könnte, wäre die,Aussicht auf Verbesserung der Lage der Can to re n. Wird eine Cantorenschule die Situation der Cantoren verbessern? Im Gegentheil! Eine Cantorenschule wäre das Siegespanier der jüdischen Gemeinden, der eine reiche Auswahl bietende Markt für dieselben, aber eben deswegen der Born des Unglücks der gegenwärtig amtirenden Chasonim, der Ruin der Wohlfahrt vieler Collegen. אזכרה נגיברצי בלילה• Die jetzt in materieller Beziehung nur stiefmütterliche Behandlung des Cantors in der Mehrzahl der קהילות הקדש wird in eine unerträgliche ausarten. Man wird ja eine Cantorenschule, also billige Waare genug zur Verfügung haben. Während die Stellung des wirklich talenürten Cantors durch, den Umstand eine festere ist, dass die Gemeinde, aus eine große Auswahl nicht rechnen kann und den bewährten Angestellten, aus Furcht nur einen minderfähigen an seiner statt zu bekommen, ungerne verliert, wird, zur Zeit einer Cantorenschule, der Cantor in den meisten Gemeinden ein Spielball in den Händen seiner Vorgesetzten sein. Der gute Cantor nicht, höre ich einwmden. Da die Erfahrung lehrt, dass viele Gemeinden vom Cantorate nichts verstehen und nicht wissen, was sie eigentlich vom Cantor wollen, da wir Beweise genug haben, dass Gemeinden einen zum Cantor total unfähigen Klavierspieler einem wirklich guten Chasen vorziehen — exempla sunt odios, sonst würde ich deutlicher sein, — indem die schöne Stimme, der poetische Vortrag, das tvahrhaste Talent der Kenntnis der französischen Sprachen weichen muß, da es leider eine feststehende Thatsache ist, dass viele קהילות gerade das Schlechte für gut sindm, wird selbst der hervorragende Cantor, wenn die Aera der Auswahl herangebrochen sein wird, auf seinem Posten in vielen Gemeinden nicht mehr sicher sein. Wenn auch der staatliche Beistand vor. Kündigung schützen wird, vor Lebensverbitterung wird er es nicht. - Ich spreche hier nicht für mich, denn meine ehrsame Gemeinde bildet eine rühmliche Ausnahme; mich dauert das Schicksal Anderer und nur um Andern das Wort zu reden, bin. ich aus meinem bisherigen Stillschweigen herausgetreten. רצון מלך לעבד משכיל• Sorget für Euch, Cantoren, für Eure Familie, für Eure Zukunft, für Euer Alter; Eure soziale Stellung Hebet durch eine makellose Conduite, durch eine zu Eurer Würde in keinem Gegensätze stehende Obsequenz, durch Vertiefung in Eure Kunst, durch Aneignung einer allgemeinen Bildung, deren Pforten Zedern offen stehen; eine Cantorenschule creire Jeder für sich in seinem. Studierzimmer ונגן בידו וטוב לך; machet aber für die Gemeinden kein unfruchtbares Feld urbar, säet keinen Coucurrenzsamen Euch zum Schaden und zum Unglück, bietet nicht die Hand zu einem Unternehmen, das Euch egorgirt. Die Stärke der Cantoren steht in umgekehrtem Verhältniße zu ihrer Zahl! Traurig genug, dass es so ist. Entwurf einer jüdischen Rkligionsgemein- -en-Or-nung. Wie den Lesern unseres Blattes bekannt ist, beabsichtigt die Regierung dem Reichsrathe in der nächsten Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, wodurch ״Bestimmungen, Regelung der äußeren Rechtsverhältnis der israel. Religionsgenoffenschaft" erlassen werden. Derselbe zerfällt in 19 Paragraphe, deren einige den ungarischen ״Congressstatuten", der ungarischen ״Matrikelverordnung" und dem Anfang der Fünfzigerjahre ausgearbeiteten Ofner Entwürfe entnommen sind. Im Nachfolgenden geben wir die wichtigsten Momente dieser bedeutsamen Vorlage wieder.*) 1 theilt sämmtliche Bekenner der jüdischen Religion in Gemeinden ein, deren Aufgabe es ist, für die Befriedigung der religiösen Bedürfniße der Mitglieder, besonders aber für die Aufrechterhaltung und Fortentwicklung der gottesdienstlichen Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten Sorge zu tragen. Punkt 2 des §. 1 betraut mit der Beaufsichtigung sämmtlicher jüdisch-confessioneller Anstalten und Institutionen, welche nicht durch die Gemeinde erhalten werden, ebenfalls die Gemeinde. Unter jenen sind zu verstehen die Privatbethäuser, die religiös-ceremoniellen Verrichtungen, besonders die Circumcision, die Heirat und die Beerdigung. Im Sinne dieses Abschnittes gehören auch die Beerdigungs-Bruderschaften und andere ähnliche Vereine ebenfalls unter die Aufsicht der Gemeinde. Das Aufsichtsrecht der Gemeinde erstreckt sich aber nicht auf religiöse Uebungen, b.ei denen die Thorarolle nicht benützt wird. §. 2 stellt fest, dass zur Bildung von Gemeinden und von aus mehreren Gemeinden bestehenden Bezirken die staatliche Bewilligung erforderlich ist. §.3 bestimmt, dass die.staatliche Bewilligung zur Bildung einer Gemeinde nur dann ertheilt werde, wenn das diesbezügliche Gesuch von der Mehrheit der auf dem Gebiete jeder Gemeinde sesshaften jüdischen Familieuhäupter stammt; wenn erwiesen wird, dass die zu organisireude Gemeinde über genügende materielle Kräfte verfügt,, beziehungsweise dass sie ihre Bedürfniße auf eine gesetzlich erlaubte Art zu beschaffen vermag; endlich wenn die Gemeinde für gottesdienstliche Gebäude und Einrichtungen sorgen kann und im Stande ist, auszuweisen, dass sie für die Bezahlung des Seelsorgers und andere Gemeinde-Beamten und für einen geordneten Religions-Unterricht Sorge zu tragen' vermag In Gemäßheit des §. 4 ist die innere Organisation der Gemeinde durch Statuten festzustellen. Dieser Abschnitt zählt die wesentlicheren Bestimmungen auf, welche in die Statuten ausgenommen werden müssen. §. 5 verfügt, dass die staatliche Gutheißung durch jene Landesbehörde ertheilt werde, auf deren Verwaltungsgebiete der Vorstand der betreffenden Gemeinde seinen Sitz hat. Wenn sich die Gemeinde aus den Gebieten mehrerer Landesbehörden bildet, so wird die staarliche Gutheißung durch den Minister ertheilt. §. 6 stellt fest, dass jene Juden, welche auf dem Gebiete einer regelrecht gebildeten Gemeinde wohnen, als Mitglieder dieser Gemeinde zu betrachten sind. Jene aber, die nicht auf dem Gebiete irgend einer Gemeinde wohnen, gehören zu der ihnen am nächsten, gelegenen Gemeinde. §. 7 enthält für den Fall einer Wohnungsveränderung die Versicherung, dass der Scheidende der verlassenen Gemeinde für das betreffende Verwaltungsjahr die Steuer zu bezahlen hat, aber zu den Lasten der in seinem neuen Wohnorte beftndlichen Gemeinde erst iin folgenden Jahre beizusteuern verpflichtet ist. §. 8 spricht aus, dass zu Mitgliedern des Vorstandes nur solche österreichische Staatsbürger gewählt werden können, die im vollen Genüsse ihrer bürgerlichen Rechte stehen. Das Resultat der Vorstandswahl ist der Civilbehörde des Bezirkes anzumelden. Im Sinne des §. 9. kann zum Rabbiner oder dessen Stellvertreter wie auch zum Prediger nur ein österreichischer Staatsbürger gewählt werden, der in Bezug auf die Moralität und als Staats- *) In nächster Nummer wollen wir noch auf diesen Entwurf zurück kommen. Die Redaktion.