Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 7 (1887)
- Issue
- Heft 25 (27.7.1887)
- Date
- 1887-07-27
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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—־ כ5 — Roseufeld, Pi sek: Ich habe meinen Ausführungen, welche alle Herren in der Cantoren-Zeituug gewiss gelesen haben, nichts . hinzuzufügen. Ich habe es nicht nötig, pro domo zu sprechen, denn ich lebe in einer Gemeinde, wo ich hoffen kann, dass sie mich nicht verlassen wird. Nichtsdestoweniger sehe ich es nicht ein, dass Einer, welcher 28 fl. Jahr für Jahr für den Verein sammelt, was den 4pCt. Interessen von 700 ft. entspricht, gleichkommt einem solchen, der nichts thut. Warum soll also dieser nicht materiell bevorzugt werden? Freisinger, Pilsen: Bedauere lebhaft, dem Vorredner entgegentreten zu müssen, und schließe mich dem Herrn Präsidenten an. Wenn einer was thut, muß er stets vor Augen haben, dass er es nicht für sich, sondern für das Allgemeine leistet. Ich war derjenige, der den Impuls zu den Sammlungen in den Gemeinden gegeben hat, damit durch dieselben der Verein gekräftigt werde, aber ich gestehe' und bekenne offen meine Nachlässigkeit. Zu den Ausführungen des Herrn Rosenfeld zurückkommend, erkläre ich, dass ich vor einigen Monaten einen Chorgesangsverein in Pilsen ins Leben gerufen habe. Derselbe veranstaltet Vorstellungen zu Gunsten verschiedener Wohlthätigkeitsvereine und es wurde auf meinen Antrag einstimmig beschlossen,, ben Reinertrag einer von Zeit zu Zeit zu veranstaltenden Vorstellung dem Cantorenvereine zuzuführen. (Bravo.) Es fällt mir darum nicht ein, deshalb ein-Mehres beanspruchen zu wollen. Jeder hat übrigens nicht das Glück, in seiner Gemeinde angesehen zu sein, wer es aber ist, fühle sich glücklich. Deshalb ersuche ich Sie, Herr Rosenfeld, Ihren Antrag zurückzuziehen, Sie werden sich hierdurch .den Dank aller Collegen erwerben. (Bravo.) (Bei der hierauf folgenden Abstimmung fällt der Antrag Rosenfeld.) Stransky, Trautenau: Der Ausdruck ״berussuufähig" möge genau pracisirt werden. Nur derjenige, der durch ein ärztliches Zeugnis nachweist, dass er nie in die Lage kommen wird, das Cantorat auszuüben, soll Anspruch auf eine Unterstützung haben. Blatt, Wien: Der Vorstand wird nicht gleichgültig daran gehen, wenn es gilt, eine Unterstützung von 300 fl. zu bewilligen, und wird sich vorerst die volle Gewissheit verschaffen, ob der Betreffende bleibend berufsunfähig ist. Peterselka, Wien: Der Nachweis der Berufsunfähigkeit gehört zu §. 13 und. nicht zu §. 10. Schwarz, Weißkirchen: Der Ausdruck wäre dadurch zu präcisiren: Die Berufsunfähigkeit tritt ein durch den vollkommenen Nachweis, dass er seine Stimme verloren hat und nicht mehr Cantor sein kann. Rosenfeld, Pisek: Der Cantor kann auch durch ein anderes unheilbares Leiden berufsunfähig werden, warum sollte er dann nicht die ihm gebührende Unterstützung erhalten? (Wird von Stransky unterstützt.) Hirsch, Wien, schließt sich den Ausführungen Blatt an mtb befürwortet, dies dem Vorstande zu überlassen. Freisinger, Pilsens Es ist in den Statuten nicht vorhergesehen, binnen welcher Zeit die Unterstützung ausgezahlt werden muß. Ich beantrage 3 Monate vom Zeitpunkte der Anmeldung- (Wird angenommen.) Weiters ist nicht ausdrücklich erklärt, ob ein solches Mitglied, falls es wieder berufstauglich wird, in den 'Verein neüerdings ausgenommen werden kann oder nicht. Auf diese Weise könnte es ׳mehrmals die Vereinsbeneficien in Anspruch nehmen. Stransky, Trautenau: Es muß. zu diesem Paragraphen .noch hinzugefügt werden: ״Ein Mitglied, welches bereits vom Vereine eine solche Unterstützung von 300 fl. erhalten, kann nicht mehr ordentliches Mitglied des Vereines werden." (Wird angenommen.) F. 11 ״Stirbt ein Vereinsmitglied, so steht der Familie desselben, d. h. der Witwe und den unterstütznngsbedür'tigen, unmündigen Waisen, der Anspruch auf eine einmalige Unterstützung von 400 fl. zu. Ueber die Art der Vertheilung unter die einzelnen Familienmitglieder entscheidet nach vorausgegangener genauer Information der Vereins- Vorstand." Freisinger, Pilsen: Es heißt in den Statuten: ״Ueber die Art der Vertheilung unter die einzelnen Mitglieder entscheidet der Vorstand." Wie stellen sich die Herren dies vor, und warum haben sie diesen Passus ausgenommen? Vorsitzender: Die verschiedensten Anschauungen haben uns hiebei geleitet. Es stirbt z. B. ein Cantor und hinterlässt, nebst der Witwe zweiter Ehe, Kinder aus erster Ehe, die den Kindern nicht wolgesinnt und auf ihren eigenen Vortheil mehr bedacht ist. In einem anderen Falle kann die Witwe oder eines der Kinder bedürftiger sein; da nun alle Falle in den Statuten sich nicht vorhersehen lassen, suchten wir durch diese Bestimmung einen Ausweg zu schaffen. Freisinger: Mit dieser Aufklärung bin ich zufrieden; wie gedenkt man jedoch vorzugehen, wenn ein Mitglied ledigen Standes sterben sollte? Schäfer, Baden: Es könnte Vorkommen, dass ein Mitglied deshalb nicht heiratet, um seine Eltern oder Geschwister rc. zu unterstützen. Soll diesen bei seinem Ableben gar nichts zükommen? Blatt, Wien: Es hat gleich bei Gründung des Vereines in den Intentionen desselben gelegen, weitläufige Glieder der Familie nicht zu berücksichtigen, wir haben nur Witwen und Waisen zu unterstützen und genug zu leisten, wenn wir dem Nachkommen wollen/ was uns die Statuten vorschreiben. Stern, Wien: Unser Verein ist ja keine Versicherungsgesellschaft, sondern ein Wohlthätigkeitsverein und übt Wolthat nur, wo sie am Platze ist, aber nicht gegen weitläufige Verwandte oder gegen testamentarische Erben. Freisinger, Pilsen, stellt folgenden Antrag: ״Wenn ein lediges Mitglied stirbt, so ist an die Eltern, wenn eine testamentarische Bestimmung vorliegt und dieselben erwiesener Maßen in schlechten Verhältnißen leben, ein Betrag von 200 fl. auszufolgen. Der Borstand hat sich hierüber vollständige Gewissheit zu verschaffen." Löwensohn, Eibenschütz: Ich bin für die Fassung der Vorstandsvorlage, wenn jedoch der Antrag Freisinger durchdringen sollte, so befürworte ich, den ganzen Betrag von 400 fl. an die Eltern auszufolgen. Schäfer, Baden: Alle gesetzlich anerkannten Erben sollen Anspruch haben. Vorsitzender: In diesem Falle könnten auch ganz fremde Leute ins Testament eingesetzt werden und die Vereinsbeneficien genießen, dies wäre gewiss nicht in den Intentionen des Vereines gelegen. (Bei der Abstimmung werden sämmtliche Anträge abgelehnt und §. 11 in obiger Fassung angenommen.) §. 12. ״Für sonstige Unterstützungen in Fällen dringender Noth steht dem Vorstände jährlich ein Betag von 150 fl. zur Verfügung. Eine solche Unterstützung kann je einem Mitgliede nur bis zur Höhe von 25 fl. verliehen werden." Nach einer vom Vorsitzenden gegebenen Aufklärung über den Ausdrück ״dringende Not" wird §. 12 ohne Debatte angenommen. §.13. ״Die Berufsnnfähigkeit muß durch ein ärztliches Zeugnis, das die Bestätigung der politischen Behörde trägt, in überzeugender Weife