Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 7 (1887)
- Issue
- Heft 21 (22.6.1887)
- Date
- 1887-06-22
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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, §.18. . - .... Im Falle eine vom Vorstand einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig war, kann eine zweite einberufen werden, die in jeder Anzahl beschlussfähig ist. . . .19.§ ׳ ... Der.Termin, an welchem die. Generalversammlung stattfindet, wird den Mitgliedern vier Wochen vorher in dem Vereinsorgane bekannt gegeben.. Eventuelle Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstande 14 Tage vor der Generalversammlung angemeldet werden. ... . ' §-20.' . Den Vorsitz in der Generaloeriammlnng führt der Präses, in dessen Verhinderung der erste, resp. zweite Präses-Stellvertreter. §^ 2!. Zu. den Agenden der Generalversammlung gehören: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Ertheilung des Absolutorinms. b) Statutenänderungen. - c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. d) Entscheidung im Berufungswege gegen Beschlüsse des Vorstandes, betreffend den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. §-22. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. §-23. Die Wahl des Vorstandes und der übrigen Functionäre erfolgt am Tage der Generalversammlung, u. zw. stets durch Einsendung resp. Abgabe von Stimmzetteln, die den Mitgliedern 4 Wochen vor der Wahl einzusenden sind. Als gewählt sind Diejenigen zu betrachten, welche die relativ weiften Stimmen auf sich vereinigen. Im Falle der Resignation oder des Austrittes eines Vorstands- Mitgliedes steht dem Vorstände das Recht zu, daZ ledige Mandat durch Cooptation bis zur Neuwahl zu besetzen. Die Functionsdauer sämmtlicher Vereinssunctionäre beträgt drei Jahre. §- 24. Die Leitung des Vereines obliegt dem Vorstande, bestehend aus dem Präses, 2 Stellvertretern, Cassier, Schriftführer und vier Beiräthen. §.25. Die Agenden des Vorstandes sind: a) Vertretung des Vereines nach Außen. b) Ausnahme und Ausschließung von Mitgliedern. c) Verwaltung des Vereinsvermögens. d) Bewilligung der statutenmäßigen Unterstützungen, sowie der - zur Führung der Vereinsgeschäfte nöthigen Auslagen. e) Feststellung der Tagesordnung für die Generalversammlung (Cantorentag). f) - Beschlussfassung in allen der Generalversammlung nicht vorbehaltenen oder im Statut nicht vorhergesehenen Angelegenheiten. g) Ernennung von Vertrauensmännern aus den Vereinsmitgliedern in den einzelnen Bezirken. h) Ernennung von Ehrenmitgliedern. ־ .26.§ . Der Präses und in dessen Verhinderung einer der Präses- Stellvertreter hat allmonatlich wenigstens eine Vorstandssitzung einzüberüfen. Auf Verlangen von 5 Vorstandsmitgliedern ist er verpflichtet, auch eine außerordentliche Sitzung zu bestimmen. Den Vorsitz führt der Präses, in dessen Verhinderung einer der beiden Präses-Stellvertreter. §. 27. Zur Beschlussfähigkeit einer Vorstandssitzung ist die Anwesenheit von mindestens % der Vorstandsmitglieder, exclusive des Vorsitzenden nothwendig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Majorität gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. §. 28. Ueber jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt, das von sämmttichen Anwesenden zu fertigen ist. §. 29. Alle Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssen vom Präses und einem der Präses-Stellvertreter gezeichnet sein, in Verhinderung des Präses von beiden Stellvertretern. Die Veröffentlichungen erfolgen insbesondere in dem Vereinsorgane der ״Oesterr.-ung. Cantoren-Zeitung". §- 30. Die beiden Controlore sind dazu berufen, die Eassagebahrnng des Vereines zu überwachen, hierüber jährlich unter Mitfertigung des Cassier einen Bericht in der Cantoren-Zeitung zur Kenntnisnahme der Mitglieder zu veröffentlichen und in der Generalversammlung die Ertheilung oder Verweigerung des Absolutorinms zu beantragen. Sie sind verpflichtet, die Buchführung periodisch zu untersuchen, die Cassa zu scontiren, die Rechnungen zu prüfen und haben das Recht an den Vorstandsitzungen mit berathender Stimme Theil zu nehmen. §-31. Das Schiedsgericht, welches über alle Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnißen zwischen Mitgliedern untereinander, oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstande entscheidet, wird von Fall zu Fall ans drei Vereinsmitgliedern zusammengesetzt. Jede der streitenden Parteien wählt sich einen Schiedsrichter, und diese beiden bestimmen einen Obmann. Im Nichteinigungsfalle entscheidet das Los zwischen den von beiden Schiedsmännern vorgeschlagenen Candidaten. Gegen das Erkenntnis eines derart constituirten Schiedsgerichtes gibt es keine Berufung. §. 32. Die Statutenänderung kann von der Generalversammlung mit 2/3 Majorität der Anwesenden beschlossen werden. §. 33. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer ad hoc einberufenen Generalversammlung, zu deren Beschlussfähigkeit die An- Wesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder nothwendig ist, mit % Majorität beschlossen werden. Im Falle der Auflösung muß das Vereinsvermögen einer zu Gunsten der Cantoren, resp. deren Witwen und Waisen zu creirenden Stiftung zugewendet werden. Das Lehramt uni» das Cantorat. Noch mehr als bei uns in Oesterreich sind die-e beiden Aemter in den jüdischen Gemeinden Deutschlands, namentlich in dem nördlichen Theile, mit einander verquickt. Ueber die Art und Weise, wie die an den Seminaren herangebildeten Religionslehrer in die jüdische ' Liturgie eingeführt werden sollen, um auch tüchtige Srnagogenbeamte zu werden, wurde in der in Magdeburg erscheinenden ״israel. Wochenschrift" eine recht interessante Polemik ge'ührt, im Laufe welcher der Eine das Hauptgewicht auf das Cantorat, der Andere auf das Lehr» amt gelegt wissen wollte. Recht zutreffend jedoch sind die Ansichten, . die daselbst in einem Artikel ״Unsere Cantoren" entwickelt wurden