Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 7 (1887)
- Issue
- Heft 14 (27.4.1887)
- Date
- 1887-04-27
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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Polygamie nicht verbietet, so ist seit der Wormser Synode (unter R. Gersün 1030) von den zahlreich dort versammelt gewesenen Rab- -inen die Monogamie zum gütigen Gesetze erhoben worden. 2. ) Ist nach jüd. Gesetze die Ehescheidung statthaft? Ist sie ohne eingeholtes gerichtliches Erkenntnis, und nach solchen Vorschriften, die deni französischen Gesetze zuwider laufen, giltig? Antwort: Die Ehescheidung ist erlaubt. Doch erkennen die Juden in Ekvilsacheu das Landesgesetz überall an, lassen daher keine Scheidung gelten, ohne richterliches Erkenntnis eingeholt zu haben, wo dieses das Landesgesetz verlangt. 3. ) Dürfen Juden mit Christen sich ehelich verbinden, oder dürfen nur Juden unter einander heirathen? Antwort: Die Verehelichung mit Christen ist gesetzlich nicht untersagt; denn das alte Gesetz, sich, mit Fremden nicht zu verheirathen, betrifft blos die Blutsvermischung mit Heiden. Die bisherigen Hinderniße gemischter Ehen zwischen Juden und Christen bestanden blos in den religiösen Formen zur Schließung einer Ehe, welche die Geistlichen und Rabbinen in Verlegenheit setzten; dennoch wird eine zwischen Juden und Christen ohne Zuziehung der Rabbinen eingegangene Ehe von. letzteren als giltig und der verehelichte Jude noch ferner als solcher betrachtet. 4. ) Werden Franzosen von den Juden als Fremde oder als Brüder betrachtet? Antwort^ Die Juden in Frankreich betrachten die Franzosen völlig als ihre Brüder. Schon Moses hat Wohlwollen gegen Fremde zum Gesetze gemacht; um wie viel mehr müssen die Juden diejenigen als ihre Brüder betrachten, mit denen sie in einem Lande leben, einerlei Gesetz und einerlei Erziehung haben, ja durch deren Menschlichkeit sie sich nun , des besten bürgerlichen Zustandes erfreuen. 5. ) Wie haben sich die Juden gesetzlich gegen Franzosen zu verhalten? ,Antwort: Das Verhalten der Juden gegen Nichtjuden ist völlig, gleich dem gegen Juden, und die Verschiedenheit beider betrifft nur die Gottesverehrung. 6 ׳.) Halten die in Frankreich geborenen Juden dieses Land für ihr Vaterland und sich für verpflichtet, es zu vertheidigen? Sind sie den Landesgesetzen und dem Landrechte Gehorsam schuldig? Antwort: Die französischen Juden sahen selbst unter hartem Drucke Frankreich als ihr Vaterland an, wie viel mehr jetzt, nach Gleichstellung mit anderen Bürgern. Auch haben die Juden ihre Vaterlandsliebe bereits im Kampfe bewiesen. Sie sind den/ Gesetzen des Landes unbedingten Gehorsam schuldig. 7. ) Wer ernennt die Rabbinen? , Antwort: Die Form der Rabbinerwahl, meist von den Hausvätern jeder Gemeinde nach Stimmenmehrheit vollzogen, ist noch unbestimmt und ungleich. 8. ) Welche Gerichtsbarkeit steht den Rabbinen zu? Antwort: Den Rabbinen steht gar keine Gerichtsbarkeit zu, das Gesetz kennt keine. Das oberste Tribunal bildete ehemals das Synhedruun in Jerusalem, aus einundsiebzig Rathsherren bestehend. Jede Hauptstadt hatte, ein niederes Gericht von dreiundzwanzig Gliedern und jeder andere Qrt ein Schiedsrichteramt aus 3 Richtern bestehend. Die letztere Gerichtssorm hat sich durch die späteren Rabbinen erhalten; ihre Gewalt war aber durch die Landesgesetze mehr oder minder beschränkt und ist seit der Revolution in Frankreich und Italien vernichtet. Sie Haben nur religiöse Funktionen, die übrigens jeder unterrichtete Jude ohne Anstand vollziehen kann. 9. ) Sind die Wahlen der Rabbinen und ihre Gewalt im Ge- . setze oder im Herkommen begründet? Antwort: Alles, was die Rabbinen betrifft, ist nur her-- kömmlich. 10. ) Gibt es Gewerbe, welche die Juden nicht treiben dürfen? Antwort: Alle Gewerbe sind den Juden erlaubt. Der Talmud stellt sogar das Erlernen eines Handwerkes unter die Bürgerpflichten. 11. ) Ist der Wucher gegen Brüder den Juden gesetzlich verboten? 12. ) Ist ihnen erlaubt oder verboten, mit Fremden Wncher zu treiben? Antwort: Das mosaische Gesetz verbietet jeden unrechtmäßigen Zins. Es war dies kein Handelsgesetz, sondern nur eine Vorschrift der Mildthatigke.it, bei dem Ackerbau treibenden Volke. Der Zins ist daher von Fremden zu nehmen erlaubt, weil er hier durch den Handel zur Noth wird, woraus zu entnehmen ist, dass nur von erlaubten Zinsen die Rede ist. Wenn daher einzelne Rabbinen nur den Zins gegen Christen gestattet haben, so ist das ein Jrrthum. Es ist gewiss, dass jedes Wuchern nach dem Gesetze der Juden für schändlich gehalten wird, wenn es auch unter ihnen, wie unter den Christen Wucherer gibt. Der Kaiser war mit diesen Antworten sehr zufrieden und beschloß, dieselben zu sanktioniren. Wir haben damit dargethan, dass dieser neue Bau auf alter Grundlage basirt, auf die altjüdische Toteranz, Duldsamkeit und Friedensliebe. W . .. .r. (Fortsetzung folgt.) Priester und Priesterfegen in Israel. Bou I. Baum, Cantor und Religionslehrer. (Schluss.) Eine solche Religionstheorie, von der das praktische Leben zum größten Theile ausgeschlossen bleibt, ist eben die des Schulchan-Aruch, die vom Herrn C. so stark vertreten wird, unter deren erdrückender Fülle von Aeußerlichkeiten der Geist der erhabenen mosaischen Religion ersticken muß*). *j Laut talmudischer Zusammenstellung haben wir nämlich 613 mos. Borschriften, wovon die Hälfte Gesetze betreffen, die in unseren Zeiten und Ländern nicht mehr üblich sind (darunter wohl auch das des erblichen Priesterthums.) Es bleiben daher noch etwa 300 mos. Gesetzesbestimmungen, die man ausüben soll, um ein wahrer und guter Jsraelite zu sein. Der Schulchan-Aruch aber hat in seinen vier Theilen 1703 Abschnitte. Jeder Abschnitt enthält wenigstens zehn Ges tzesnormen, im Ganzen also 17.030. Davon fallen auf Oraeb Chajim und Jore Dea, die uns zunächst stehen, 10 990. Nun ist das etwa wirklich eine Theor e, die der Praxis angemessen ist? oder ist dieses noch jene mosaische Religion, welche ״unsere Weisheit und Vernunft sein soll vor den An gen der Völker?" Würde denn Rabbi Joseph Karo, der Verfasser oder Sammler dieser Theorie, wenn er heute lebte, alle diese Bestimmungen, soweit sie in seinem eigenen Leben zur Anwendung gelangen sollten, praktisch ausüben? Oder könnte sie Herr C. und deffen Gesinnungsgenossen p:ä iS zur Anwendung bringen? Nur zwei Beispiele will ich mir anznführeu erlauben: R a b a hat behauptet (Megilla 7, 2). wahrscheinlich, um nur einen Purimscherz zu machen, ein Jeder sei verpflichtet, sich am Purim so zu betrinken, dass er nicht mehr zu unterscheiden wiffe zwischen den Ausdrücken ״verdämmt sei Ham an" und ״gesegnet sei Mordechai". Daraus macht der Schulchan-Aruch im vollstem Ernst eine Gesetzesbestimmung (Oraeb Ob. 6S5, 2), indem er sagt: חייב אינש לבסומי בפוויא עד דלא ידע בין 1118 המן לברוך מרדכי. Wohl behaupten Einige, die Unzweckmäßigkeit dieser Bestimmung eckennend, man brauche sich nicht zu berauschen, nur solle man allenfalls mehr trinken, als üblich, um zu schlafen und um während des Schlaf s nicht zu wissen den Unterschied zwischen ארור חמן לברוך מר דבי• Ist das nicht auch ein bloßer Purimwitz? — Auch heißt es (Tracc. Jom tob 514);!אסור לכבדו דליקה בייט ואפי' אם רואה ביתו שנשרף אם אין שם סכנת נפשות d. heißt: ״Es ist verboten au einem Festtage einen Brand zu löschen, selvst wenn man sein Haus verbrennen sieht, wenn nicht Lebensgefahr vorhanden ist." Nun sind solche religiöse Bestimmungen nicht bloße Theorien, die mit der Praxis in