Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 7 (1887)
- Issue
- Heft 6 (17.2.1887)
- Date
- 1887-02-17
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/1304829-3453087-3453093--2025-3456229- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
2 §• 14. Die Unterstützungen -werden aus den Erträguißen des unantasibareü Stammfondes und den Jahresbeilrägen der ordentlichen Mitglieder bestritten. Zu je einer Unterstützung bei Todesfall und Berufsunfähigkeit trägt jedes Mitglied 1 fl. bei, und der sohin einzelaufene Betrag wird aus der Vercinkcassa auf 400 fl., respcctive 300 fl. ergänzt. Die Rücksicht auf ein möglichst rasches Wachsen des Stammfondes musste den Vorstand bestimmen, dessen Erträgniße nicht allzusehr in Anspruch zu nehmen. Wenn auch die Errichtung eines PensionSfondcs momentan noch nicht möglich ist, so soll dennoch dafür Sorge getragen werden, dass er nicht in allzu weite Ferne gerückt wird, und darum hielt es der Vorstand für angemessen, zu den obigen Unterstützungen, in den nächsten Jahren wenigstens, die Mitglieder heranzuziehen und eine diesbezügliche Bestimmung aufzuuehmen. Die Gottlob günstige Statistik der verflossenen Vereinsjahre lässt auch künftig eine nicht zu schwere Belastung der Mitglieder erwarten. Bei Erörterung dieses Punktes wurde auch die Frage aufgeworfen, auf welche Weise die statutarischen Unterstützungen gedeckt werden, wenn etwa — was wohl nicht leicht cintreten kann — in einem ungünstigen Jahre die Erträgniße des Stammfondes und die Jahresbeiträge nicht ausreichen sollten. Für diese Eventualität wurden zwei Anträge gestellt. Der eine ging dahin, dass in diesem Falle die Erträgniße des vorhergegangenen Jahres herangezogen, der zweite, dass die Mitglieder zur Leistung eines höheren Pflichtbeitrages von Fall zu Fall verhalten werden sollen. Die Majorität des Vorstandes neigte dem zweiten Anträge zu. Die endgiltige Entscheidung hierüber wird die Generalversammlung zu treffen haben. §• 15. Die Mitgliedschaft erlischt: 1. Durch freiwilligen Austritt, welcher dem Vorstande anzumelden ist. 2. Durch Wahl eines anderen Berufes. 3. Durch Ausschluß. Der Ausschluß kann erfolgen: •a) Wenn ein Mitglied .durch ein halbes Jahr die statutenmäßigen Beiträge trotz erfolgter zweimaliger Mahnung nicht entrichtet oder mit dem in §. 14 normirten Beitrage bei Todesfall oder Bcruisunfähigkcit eines Vereinsmitglicdes 30 Tage im^Nückstande bleibt; b) durch Verlust der bürgerlichen Rechte; c) wenn ein Mitglied erwiesener Maßen die Interessen des Vereines geschädigt hat. Der Ausschluß wird durch den Vorstand in den Fällen s.) und b) mit einfacher Majorität, im Falle c) mit Zweidrittel- Majorität ausgesprochen. Im letzten Falle steht dem Mitgliede die Berufung an die Generalversammlung zu, welche Berufung dem Vorstande binnen 14 Tagen. nach Ausschluß dieses Mitgliedes zu melden ist. 4. Durch Erhall der im §. 10 bestimmten Unterstützung. §.16. Zu den Organen des Vereines gehören: 1. Die Generalversammlung. 2. Der Vorstand. 3. Die Controls re. 4. Das Schiedsgericht. §.17. Die ordentliche Generalversammlung (Cantorentag), in welcher jedes ordentliche Vereinsmitglied Sitz und Stimme hat, findet alle drei Jahre in Wien statt., Es kann jedoch vom Vorstände aus eigener Initiative oder auch auf Verlangen von mindestens ein Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens ein Drittel der Mitglieder, beschlussfähig. §. 18. Im Falle eine vom Vorstand einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig war, kann eine zweite einberufen werden, die in jeder Anzahl beschlussfähig ift. (Die Discussion der §§. 16, 17, 18, sowie die Fortsetzung der Statuten erfolgt in nächster Nummer.) Fragmente. Aus dem alten jüdischen Leben im Familienkreise, im Gotteshause, im gemeinschaftlichen Verkehre. (Dritte Artikel-Serie.) XXIII. Sktzridislye Uoleranz. Das biblische Gesetz der Nächstenliebe in seiner weitesten Fassung, als auf alle Menschen sich erstreckend, kommt in den Lehren und Bestimmungen über die Stellung des Fremden im israelitischen Staate zu seiner vollen Bedeutung. Nach allen Seiten wird gegriffen, um demselben ein menschenfreundliches Entgegenkommen zu begründen und ihn des Vollgenusses aller möglichen Rechte zu erfreuen. Der Aufblick zu Gott, dem Vater aller Menschen, der Hinweis auf die Geschichte, die Berufung auf unser eigenes Gewissen, die Erwägung des möglichen Wechsels der Geschicke, werden als Mahnung zur sorgfältigen Schonung des Fremden vorgeführt. Die Aussprüche darüber lauten: ,Der Ewige, euer Gott, der Gott aller Götter, der Herr der Herren, der keinen Unterschied der Personen kennt, er liebt den Fremdling, gibt ihm Brod und Kleidung". "UN ואהבתם את. So sollt auch ihr den Fremden lieben, denn Fremdlinge wäret ihr im Lande Egypten (5 M. 10, 17—19). ,Gleich dem Einheimischen unter euch soll der Fremdling sein, der als solcher bei euch weilet, und du so! l st ihn l i e b e n, w i e dich selbst; denn Fremdlinge wäret ihr im Lande Egypten, ich der Ewige euer Gott" (das.). Diese Gesetzesbestimmungen in Verbindung mit dem öfteren Ausruf: ״Fremde und Einwohner seid ihr bei mir- (3. M. 25, 35), deutet die Stellung an, die der Fremde in der Mitte Israels eiunahm. Es ist jammerschade, dass unsere Antisemiten keine Bibel lesen und sich in deren Inhalt nicht vertiefen, sie würden dann anderer Gesinnung werden, und die Intelligenz des Judenthums würde ihnen imponiren. Vor dem Gesetze war der Fremde, der Nichtisraelite, dem Heimischen gleich, ,ein Gesetz umfasste sie Alle"; einerlei Rechtsbestimmung schützte jeden Fremden vor Todschlag, körperlicher Beschädigung, Eigenthumsberaubuna, Uebervortheilung, jeder Unterdrückung im Gerichte, so dass sich ihm auch die Thore der Asylstätien bei unvorsätzlichem Morde öffneten (4. M. 35, 15). Unbehindert war dem Fremden der Einzug in das Land, auf jede von ihm gewählte Stätte, so dass er ohne Beschueidung und Beobachtung des Nilualgesetzes in den bürgerlichen Verband ausgenommen wurde. Als solcher genoß er die Wohlthaten aller staatlichen Institutionen. Arme und Fremde dursten auf Feldern