Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 7 (1887)
- Issue
- Heft 6 (17.2.1887)
- Date
- 1887-02-17
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/1304829-3453087-3453093--2024-3456228- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Oesterreichisch-ungarischs (T Pränuincrations-Prrik Kür Krrrinsmitgttkdkr: Ganzjährig . - - st. b.— Halbjährig - - - st - > 2.5V Vierteljährig - - st- 1-2» Monatlich ... st. —•45 Kür AichtmitgNrder: Ganzjährig ... st. 6.— Halbjährig ... st. 3.— Vierteljährig . st. 1.50 Monatlich . . . fl. —.50 Kür das Kuskand: Ganzjährig ... st-?•— IS Mark oder 6 Rubel. V. fiir Organ dir GrMiiliit-IlitmMil jiidischrr Cantnrrn. Erscheint jeden achten Jag. Begründer: Qb>״.eln11or A«.rlrc»1^;^>a1u*Y. r jde^aciion unfr Administration Ul ien. II., Novaragasse 27. Inserat» werden billigst berechnet. Manuscrivte werden nicht reronrnirt. Nr. 6 Wie», 17. Februar 1887. 7. Jahrgang. Wien, sm 16. Februar 1887. Wir haben in voriger Nummer die ersten zwölf Paragraphe des, neuen- Statuten - Entwurfes des österreichisch-ungarischen Eantoren-Vereines veröffentlicht und gleichzeitig jene Gesichtspunkte mitgetheilt, welche bei Feststellung derselben maßgebend waren. Bevor wir nun heute in der weiteren Veröffentlichung der bereits durchberathenen Paragraphe fortschreiten, wollen wir noch einige Momente zur Erörterung des §11 nachholen. §.11 lautete in der ursprünglichen Fassung: ,Stirbt ein Vereiusmitglied, so steht der Witwe, eventuell den Waisen, wenn letztere das 16. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, der Anspruch auf eine einmalige Unterstützung von 400 fl. $11.״ Die von einer Seite vorgeschlagene Stipulirung, dass in Ermangelung einer Witwe oder Waisen auch den sonstigen gesetzlichen Erben, wie z. B. Geschwister rc., ein Anspruch zustehen solle, wurde mit Recht verworfen, da es zunächst die Aufgabe des Vereines ist, nur für die Witwe oder die Hinterbliebenen Kinder, die durch den Tod des Vaters ihren Ernährer verloren haben, zu sorgen, und da weiters in den Statuten nicht nur für den Todesfall eines Mitgliedes eine Unterstützung stipulirt ist, sondern dasselbe auch noch bei Lebzeiten im Falle der Berufs- Unfähigkeit in die Lage kommen kann, die Beneficien des Vereines zu genießen. Hiedurch, sowie durch den Umstand, dass es Aufgabe eines Jeden ist, den Bestrebungen seiner Standesgenossen förderlich zu sein, wird der Einwand entkräftigt, dass es für einen Cantor, der weder Frau noch Kinder hat, zwecklos fei, dem .Vereine beizuireten. Weiters wurden gegen die Fixirung des 16. Lebensjahres Bedenken erhoben, indem man geltend machte, dass Kinder auch nach dem 16. Lebensjahre noch unterstützungsbedürftig sein können, zumal bei Knaben und Mädchen das Alter, in welchem sie selbstständig und erwerbsfähig werden, nicht gleich ist. Darum ist die Abänderung dieses Paragraphen dahin vorgenommen, dass den Kindern, sofern sie unmündig und unterstützungsbedürftig sind, ein Anspruch an den Verein zukommt. Die im §. 11 enthaltene Bestimmung, dass der Vereins- Vorstand über die Art der Vertheilung der Summe unter die Familienmitglieder zu entscheiden habe, mag vielleicht Einigen als Beschränkung ihrer Rechte — denn der Anspruch an den Verein ist ja im gegebenen Falle ein Recht — erscheinen, sie hat sich jedoch im Laufe der eingehenden Discnsfion dieses Paragraphen als unbedingt nothwendig erwiesen. Für den Fall, als der Verstorbene eine Witwe ohne Kinder zurücklässt, ist die Sache ganz einfach, indem diese ohne Weiteres die ganze Summe erhält: Wenn jedoch Kinder da sind, wie soll über das Geld verfügt werden? Erhält es die Witwe, oder wird es unter ihr und den Kindern zu gleichen oder gewissen Quoten vertheilt? Sind ferner nur Kinder hinterblieben, soll da jedes, auch auf die Gefahr hin, dass das eine unterstützungsbedürftiger als daö andere ist, mit einem gleichen Theile bedacht werden? Allgemeine Bestimmungen können hierüber nicht ausgestellt werden, da jeder Fall möglicherweise andere Verhältniße darbietet. Weil nun der Verein ein gerechtfertigtes Interesse daran hat, dass das Geld zweckmäßig angewendet werde, und weil zunächst der Vereinsvorstand dazu berufen ist, die Interessen desselben zu wahren und zu vertreten, so wurde ihm das Recht einzeräumt, oder eigentlich die Pflicht auferlegt, für die richtige Vertheilung der Unterstütznngssumme in jedem einzelnen Falle zu sorgen. Dieser Pflicht wird er sicherlich mit der größten Gewissenhaftigkeit und nur nach genauester Information Nachkommen- Sollte hierüber eine letztwillige Verfügung des verstorbenen Vereinsmitgliedes vorliegen, so wird dieselbe jedenfalls für die Entscheidung des Vorstandes maßgebend sein. Welche Intentionen den Vorstand bei Feststellung des §. 1L leiteten, haben wir bereits in voriger Nummer dargethan. Die darin vorhergesehcneu Unterstützungen sind für Erkrankungen und sonstige Nothfälle bestimmt. § 13. Die Berufsunfähigkeit muß durch ein ärztliches Zeugnis, das die Bestätigung der politischen Behörde trägt, in überzeugeuder Weise erwiesen werden. Der erfolgte Todesfall wird durch Vorlage des Todtenscheines bestätigt. Ueber das Vorhandensein der in den §§. 10, II, 12 gedachten Voraussetzungen, die zum Anspruch ans eine Unterstützung berechtigen, entscheidet der Vorstand.