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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1886-03-13 · Heft 9 (13.3.1886) · p. Seite 4

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
6 (1886)
Issue
Heft 9 (13.3.1886)
Date
1886-03-13
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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für den Angeklagten gesehen wurde, von der Beweistheorie (dass nämlich gewisse gesetzlich vorgeschriebene Beweise gegen den Auge» klagten vorgebracht sein müssen) und von der Ueberprüfung des Urtheils in zweiter Instanz im Wege der Berufung. ,Das Auflassen dieser Einrichtungen* — heißt es im CommiffionSberichte— ,welchen von der Bevölkerung zumeist die Bedeutung zuerkannt wurde, vor ungerechten Verurtheilungen zu schützen, muss zur erhöhten Vorsicht auffordern und das Aufgeben der außerordentlichen Revision bedenklich erscheinen lassen." Das Abgeordnetenhaus hat sich schließlich den De« fchlüfsen deS Herrenhauses gefügt, und so wurde das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision durch den § 362 in die geltende Strafp rozess-Ordnung hinübergerettet. Dieser § 362 bestimmt: ,Der Cassationshof ist berechtigtigt, nach Anhörung des General-Procurators im außerordentlichen Wege die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten des wegen eines Verbrechens oder Vergehens Verurtheilten zu verfügen, wenn sich erpebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urtheile zu Grunde gelegten Thatiachen ergeben." ״Der Cassationshof kanu in solchen Fällen auch sofort ein neues Urtheil schöpfen, wodurch der Beschuldigte freigesprochen wird; hiezu 'ist jedoch Einstimmigkeit uud die Zustimmung des General-Procurators erforderlich." . Von diesen ihm durch § 362 eingeräumten außerordentlichen Bcfugnißen hat der Cassationshof im Prozesse Ritter mit größter Behutsamkeit und mit thuulichster Schonung des Ansehens der Rechts- Pflege Gebrauch gemacht. Bekanntlich war die erste Nichtigkeits-Beschwerde in diesem Prozesse gegen das Urtheil des Geschwornengerichtes in Rzeszow gerichtet. Die öffentliche Verhandlung hierüber wurde beim Cassations- Hofe am 8. Mai 1883 gepflogen, mit dem Erfolge, dass das Rze- Lzower Urtheil aufgehoben und die Sache zur Verhandlung nach Krakau verwiesen worden ist. Der eigentliche Grund der Cafsirung war der, dass der Antrag der Vertheidigung auf Einholung eines Zacultäts-Gutachteus abgelehnt worden war. Allein der Cassationshof unterließ nicht, schon damals seine warnende Stimme zu erheben gegen die Fortführung des Prozesses in der beliebten Tendenz, indem er in seinen Entscheitungsgründen bemerkte: ,,dass das supponirte Motiv, auf welches die Verübung der That zurückgeführt und aus welchem die nach dem gerichtsärztlichen Befunde . angenommene Begehungsart derselben erklärt werden will, bei einer vorurtheilsfreien und unbefangenen Kritik die Wahrscheinlichkeit gegen sich hat und daher eine möglichst genaue und eingehende Prüfung der Beweis- Materialien herausfordert." Aber Krakau war nicht besser als Rzeszow. Anderthalb Jahre wurde in Krakau weiter untersucht, und im Oktober 1884 wurden die Angeklagten von den Krakauer Geschworenen zum zweitenmale schuldig befunden und zum Tode vernrtheilt. Dieses zweite Verbiet caffirte der Oberste Gerichtshof nicht mehr wegen formaler Mängel des Verfahrens, sondern kraft her ihm: nach obigem § 362 zusteh enden Befugnis der außerordentlichen Ne- ' uision wegen ״Bedenken gegen die Richtigkeit der von den Geschwor-' neu angenommenen׳ Thatsachen". In den Motiven dieses zweitens Urtheils vom 25. ^Februar 1885 hat der Cassationshof das ganze Anklage-Material einer geradezu 'vernichtenden Kritik unterzogen. ׳Durch das zweite Erkenntnis war zugleich die erhobene Anklage außer Kraft gesetzt, der Prozess in das Stadium der Voruntersuchung zu-: .rückgedräugt, und man hätte nun, gestützt aus die Motive der oberstgerichtlichen Entscheidung, die Einstellung des P:ozesses und die:Freilaffuug der Angeklagten erwarten können. Allein Krakau war engagirt, und die locale Bewegung von! Krakau, Rzeszow und Lutcza trieb die Gemüther zu einer dritten Anklage, die zwar in Krakau zu einer dritten V-'rurtheilung führte, von dem Cassationshofe aber mit' einem ״quos ego“ niedergeschmettert wurde. Die Eheleute Ritter wurden nunmehr freigesprochen, freigesprechen, wie ds § 362 bei Anwendung des außerordentlichen Rechtsmittels erheischt, einstimmig und unter Zustimmulig des General- Procurator. So offenbar ungerecht wurden die Todesurtheile befunden, welche dreimal über die Angeklagten gesprochen wordrn waren! Wie war eine solche Justizpflege iu: unserm auf die Errungen- ״ schäften der Cultur mit Recht stolzen Jahrhunderte, möglich? Antwort: Der Antisemitismus war in die Hallen der Gerechtigkeit gedrungen, und es hatte sich in RMöw und Krakau kein Heiland gesunden, um diesen tollen Gast aüs dem Allerheiligsten zu jagen.- Obgleich als Motiv des behaupteten Mordes an Francisca Mnich eine angebliche, nicht ohne Folgen gebliebene Liebschaft bezeichnet wurde, rief der Antisemitismus: Ritueller Mord! Und sie tauchten wieder - auf, die bekannten Gestalten, die Sicherheits-Commissäre, welchen unglaubliche Geständniße gemacht werden; Vary, der Untersuchungsrichter, findet sich ein, der kleine Scharf heißt Marcell Stochlinßki, uud Gerichtsärzte krönen das Gebäude der Anklage durch ihr Gutachten. Und auch er — Rohling — wühlt im Stillen durch seine Schriften, in welche sich der Geistliche von Lutcza vertieft; ja Rohling erkühnt sich sogar, als der Cassationshof das Urtbeil des Rzeszower Gerichtes aufgehoben, ein in den Acten liegendes Sendschreiben an das Ober-Landrsgericht Le.uberg zu richten, in welchem er sozusagen blind die Anklage verbürgt. Das bischöfliche Consistorium von Tarnow erlässt nach dem Wahrspruche der Rzeszower Geschwornen eine Surrende au die Pfarrgeistlichkeit, in welcher unter Hinweis auf den verhandelten Eapitalfall gegen das Dienen christlicher Mägde bei Juden geeifert wird. Ein galizischer Verhovay lässt, während der Prozess zum zweitenmale vor den Geschwornen in Krakau verhandelt wird, ein Circular drucken, folgenden Inhalts: ״Hoher Reichsrath: Es geht jetzt vor dem hiesigen Schwurgerichte der.für die ganze christliche Welt wichtige Strafprozess der Eheleute Ritter wegen Mordes vor, und zwar wegen eines rein rituellen Mordes, der nur als solcher mit Berücksichtigung des religiösen Fanatismus der Eheleute Ritter beurtheilt werden kann rc. Krakau, 4. October 1884. Die Christen." Ritter v. Merunovicz aber und die Mitglieder seiner Tafelrunde stellen, so lange das Verdick der Geschwörneu in Krakau noch warm ist, und bevor noch der Cassationshof in die Lage kam, dasselbe zu überprüfen, am 15. Oktober 1884 in der Lemberger Landstube folgende monumentale Interpellation: ,In Erwägüug, dass, wie die Krakauer Gerichtsverhandlung über den Mord in Lutcza ergeben hat, im Lands von den Juden ans religiösen Motiven ein schreckliches Verbrechen begangen und von ihnen sogar ein Christ zur Mitwirkung an dieser Unthat durch Pression verleitet wurde; iu Erwägung, dass ein derartiger religiöser Fanatismus für Andersgläubige auch fernerhin bedenklich sein müsse, Möge der Regierungsvertreter erklären, ob die Regierung nicht geneigt wäre, die Sammlungen religiös-sittlicher Satzungen und Ueberlieferungeil der Juden, besonders iii Beziehung auf rituelles und bürgerliches Recht, einer Revision zu unterziehen.* Iu edler Waffenbrüderschaft Äit Merunovicz und Genossen laffen Vertreter deS praktischen Christen- Ihums in" Berlin, bald nachdem er seine Interpellation abgefeürrt, eine Brochüre drucken, im Genre der deutschen Volksbücher, auf deren Titelvignette die schreckliche'Mordthät des Moses Ritter und 'seiner Familie abgebilbet ist, damit praktische Christen und die unverfälschten .Germanen das Gruseln lernen. Kurz, Tiszä-Eszlar iu .anderer Ausgabe; vermisst wird nur ^— ein Statsanwalt nach dem Muster .des wackern . Szeiffert und ein Ober-Staatsanwalt vom 'Ränge Kozma's. Hat doch ' was bezeichnend ist — der im Prozess Ritter

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