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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1886-03-13 · Heft 9 (13.3.1886) · p. Seite 3

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
6 (1886)
Issue
Heft 9 (13.3.1886)
Date
1886-03-13
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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3 Entschluss zur Gewissheit Werdende, nicht schon früher von ihm als bestimmt gewusst werden kann, ist bedeutungslos. (Denn in seinem Wesen versteht sich auch das Wissen des vollkommen Möglichen.) Auch die mud. Philosophen haben bereits den Widerspruch zwischen dem göttlichen Vorberwissen einer Sache und der menschlichen Freiheit in der Ausübung derselben hinlänglich erklärt, dass jenes dieses so wenig beeinflußte, als das spätere Wissen von etwas Geschehenem der Grund dazu war. Der Mensch entschließt sich nicht zu einer Tbat in Folge des göttlichcn Wissens, sondern Gott weiß es, dass, oder weil der Mensch sich so entschließen wird. Das Wissen Gottes geht gleichsam durch den menschlichen Willen hindurch. Gott weiß von unserer Errettung, wenn wir in menschenmöglicher Weise Vorsicht üben, durch Selbsttbätigkeit den Schäden der Natur und des Zufalls Vorbeugen. Dazu nützen dem Kundigen auch die Gebote, welche sein Wohlergehen berbeisühren, Unheil von ihm fernhallen, ihn für das Gute ansrüsten und die schlimmen Folgen des Unglücks vermindern, durch ihren Hinweis auf die zur Zeit seines Eintreffens ihn umgebende Herrlichkeit Gottes. Doch wird der Fromme, welcher durch die Lehren der Thora das Wohlgefallen GoneS austrebt, durch sie alle bösen Einflüsse abwehrt, durch Fügung in das Unabänderliche und Vorbereitung auf das auch ihn nicht verschonende Uebel dessen Nacktheit schwächt, der einer Höheren Allmacht sein Geschick vertrauensvoll überlässt, dennoch nie, in müßiger Trägheit verharrend, Gott versuchen, sondern nur dort, wo die Hilfsmittel seiner Kenntnis verborgen sind, also sein Dazuthun fruchtlos ist, ein Wunder erwarten. Thöricht und leichtsinnig ist es daher, Gefahren gegenüber unlhätig zu sein, weil angeblich jedes Ereignis schon vorher von Gott bestimmt ist. Denn wäre dies der Fall, sodann müssten die Frommen auch ohne Befolgung der Gesetze, durch das bloße Wissen Gottes, dass diese fromm sein werden, der ewigen Seligkeit theihaft werden, die Menschen satt werden, auch ohne zu essen, dann wären die Mittelursachen unnütz und müßte ihre Existenz überhaupt aufhören. Nur wenn das Vorherwissen Gottes die Willensfreiheit des Menschen nicht aufhebt, dann ist cs richtig, dass Gott Abraham auf die Probe setzte, um hiedurch seine Opferwilligkeit und Bereitwilligkeit zu unbedingtem Gehorsam vom Zustande der latenten, potentiellen Kraft in Len der That und Wirklichkeit überzuführen, damit diese erst die Veranlassung seines Wohlergehens werde. Dann erklärt es sich, warum Gott, der Kenner der Zukunst, der Neigung und Beschaffenheit des Menschen, ob er gut oder böse ist, diesem Gebote ertheilte, weil erst die freiwillige Befolgung oder Uebertretung derselben Tugendhaftigkeit oder Lasterhaftigkeit begründet, Lohn oder Strafe nach sich zieht. Oft liegt im Befehle Ursache des Gehorsams und im Anhören der Ermahnung die Verminderung des Bösen. Verständige Seelen empfangen einen Eindruck von der erhaltenen Ermahnung, wenn diese in annehmbaren Dingen besteht. Eine wahrhafte Zurechtweisung hat jedenfalls Nutzen; bringt sie auch den Ungehorsamen nicht von seinem Wege ab, so fällt doch ein Funke jener Zurechtweisung in seine Seele, und er sieht die Schlechtigkeit seiner Handlung ein. Und das ist schon der Anfang der Besserung und der Eingang zu derselben (Kusari 5, 20, Ende, Grundsatz 5.). Die Gebote selbst sind blos als eine Anspornung, als eine Triebfeder zu betrachten, als eine Mittelursache für den menschlichen Willen, wie dieser wieder eine ist für Gott, die Urkraft aller Kräfte. Dass der Mensch sich ihrer bediente, bleibt immerhin sein eigenes Verdienst, ebenso wie wenn er durch die Wahl des Umganges,^durch die Annahme guten Nathes und der Zu- ״echtweisung zur Tugendhaftigkeit, zur Vollkommenheit gelangte. Und die Religion selbst wünscht es, da's wir die göttlichen Gebote aus Ueberzeugung von ihrer Notbwendigkeit, von der uns beglückenden Wirksamkeit mit Bereitwilligkeit erfüllen, dass bei allen Handlungen, wie dies bei der Herstellung des Heiligthums der Fall und bei der Darbringung von Opfern Bedingung war, der Befebl Gottes mit dem guten Willen, die rechte Absicht mit der That des Ausübenden vereint seien. Die Unterordnung unter das göttliche Gesetz, welches unserem Willen den Inhalt gibt, die gute Gesinnung zur guten That anregt, bält Z. Hat. für die echte und rechte Freiheit (Kus. 5, 25, 27 Divan 10, 29. 44). für die wahre Tugendhaftigkeit, Gesiunu ng ohne Thal oder diese ohne jene ist verwerflich. Beide vereint führen zum höchsten Ziele menschlichen Strebens. Worin dieses besteht,!oll ein anderes Mal dargelegt werden. Der Proceß Ritter.*) Wien, 6. März. .Zu allen Zeiten und in allen Ländern wird sich das Bedürfuis nach einer wohlgeordneten Nevisionsanstalt geltend machen; nirgcnds aber wird es so nvtbwendig sein, für eine solche Anstalt Sorge zu tragen, als in unser!» Naterlande, in welchem überall Gegensätze der mannigfaltigsten Art — naturgemäße und künstlich heraufbeschworene — sich nur allzusehr geltend machen; nirgends kann ein so dringendes Bedürfnis dafür bestehen, dass dem unschuldig Verurtheilten eine letzte, der localen Erregung ebensosehr wie jedem nichtrichterlichen Einflüsse entrückte Zufluchtsstätte offen gehalten werde.* Es sind dies goldene Worte aus den Motiven zu einer österreichischen Strafprozess-Ordnung (erster Entwurf von 1863), welche durch den Prozess Ritter ihre traurige Bestätigung gefunden haben. Ein Justizmord der schrecklichsten Art, betrieben durch drei immer von Neuem erhobene Anklagen, sanctionirt durch drei Geschwornengerichte, würde die öfterreichische Justiz schänden, wäre nicht zu guter Stunde in nufere geltende Strafprozess-Ordnung noch eine Bestimmung im Geiste des citirten Motivenberichtes eingefügt worden. Und wie wenig fehlte, dass unsere Strafprozess-Ordnung dieses ,Sicherheitsventils' der außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof entbehrte! Dass unschuldig gehetzte, durch vierjährige Untersuchungshaft gequälte, Lurch drei Todesurtheile gemarterte Menscheu endlich der Freiheit wiedergegeben wurden, dass sie dem Parforcetreiben der ,Verbrecherjäger* nicht unter fürchterlichems Hallali erlegen, taS verdanken wir nächst dem Cassationshofe und der General-Procuratur — diesen unerschütterlichen Säulen der Gerechtigkeit — der Justiz-Commission unseres Herrenhauses. DaS Abgeordnetenhaus hatte das Rechtsmittel der außerordent- ^chen Revision abgelehnt in der Erwägung, dass dieselbe ,in da» System des StrafproeesseS nicht passe' — gewiss ein recht doctrinärer Grund. Die Justiz-Commission des Herrenhauses aber, offenen BlickeS für das praktische Leben, erkennend die Gefahren, welchen die Gerechtigkeit nur zu oft durch Voreingenommenheit und Verfolgnngssucht preisgegeben ist, meinte, unsere Strafprozess-Ordnung habe sich ohnehin von zwei Einrichtungen losgesagt, in welchen bis dahin ein Schutz *) Wir haben in voriger Nummer unseren Lesern in einer kurzen Notiz die Freisprechung der Eheleute Ritter mitgetheilt. Es dürste wohl Jedermann interessiren, auch etwas Näheres über die Geschichte dieses Prozesses zu erfahren, und darum sehen wir uns veranlasst, einen diesbezüglichen, in der ,Neuen Fr. Presseveröffentlichten Artikel zum Abdruck zu bringen.

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