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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1885-08-13 · Heft 28 (13.8.1885) · p. Seite 3

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
5 (1885)
Issue
Heft 28 (13.8.1885)
Date
1885-08-13
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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— 3 — Nacht um neun Uhr, jo dass der Tag achtzehn Stunden lang ist. so ist der vierte Theil deß TageS 4Vr Stunden, also wäre 3-j-4'/r—7V2 Stunden, folglich ist die bestimmte Zeit zum Morgen-8ehrna bis 7Vr Ubr. Die Zeitdauer zum Mu88af-Gebet ist laut (O. CH. § 286) bis zum Ende der siebenten Stunde anberaumt, die ebenso wie beim Morgen-8eh!r1a berecbner werden mutz. Bricht z. B. der Tag um 4 Ubr an, so dass der Tag 16 Stunden lang ist, folglich isl: 16:12—173 daher 4-f-9Vs, und die bestimmte Zeit wäre 1V3 Uhr Nachmittags. Die Zeit für das Mincha-(3jebet ist laut (O. CH. § 233) zwischen 9 V, Stunden bis 10V« Stunden. Gesetzt, der Tag bricht um 5 Uhr an und die Nacht um 7 Ubr, so wäre eine rituelle Stunde — IV« Stunde mittlerer Zeit (14:12—l1/«). Es wäre demnach die bestimmte Zeit von 4 Uhr 5 Minuten bis 5 Uhr 32V, Minuten Nachmittags DaS Abend-8ehma^ sollte eigentlich nach Berachoth 1, 1 mit dem Ersckeiuen der ersten Sterne beginnen; als es aber seit dem 3. Jahrhunderte immer üblicher wurde, das Schma mit dem eigentlichen Abendgebete zu verbinden und gemeinschaftlich in der Synagoge abzuhalten, hätte sich^die Gemeinde in der späten Abendstunde versammeln müssen, um das Schma zu lesen; daher wurde es allmälig Sitte, das Schma des Ab ends nicht nur vor dem Anfgehen der Sterne, sondern auch vor Sonnenuiurrgang zu lesen. (O. CH. § 235.) Wo sollen wir beten? Obgleich es heißt (2. B. M. 20, 21): überall, wo ich meinen Namen erwähnen lasse, werde ich zu dir kommen und dich seg. neu', so ist doch der geeignetste Ort zum Gebete das Goltesbaus. Darum sagen unsere Weisen: .Wer ein Gotteshaus im Orte hat und nicht hiueingeht beten, heißt ein böser Nachbar." (Berach. 28.) Da unser jetziges Gebet an die Stelle der frü- Heren.Opfer tritt, so müssen dieselben womöglich gleiche Verhältnitze haben. So wie das gemeinschaftliche Opfer vor dem des Einzelnen einen Vorzug hatte, so hat auch das Gebet, das von einer Gemeinde, Versammlung verrichtet wird, mehr Werth, als von einem Einzelnen. Ueberdies ist es auch eine anerkannte Wahrheit, dass das Gebet einer Versammlung mehr Andacht erregt, als das Gebet eines Einzelnen. ,Das Gebet eines Einzelnen darf, nur in hebräischer Sprache; aber das Gebet einer Versammlung darf in jeder Sprache abgehalten werden." (Sota 33, a.) Wie foff das Verhalten im Gotteshause sein? I. Vor Allem wird von unfern Alten auf einen gebübrenden Anstand gesehen (O. CH. §§ 92, 95), auf ein demüthiges und ehrfurchtsvolles Benehmen. (O. Cb. § 93.) II. Wird eine anständige Leibesbsdcckung gefordert (O. CH. § 91). Unsere Weisen legten auf die Reinigung der Gewänder im Allgemeinen großen Werth (Nedarim 81, a), insbesondere aber im Gotteshause. III. Unanständiges Aus speien wird untersagt (O. CH. § 90), auch womöglich sich des Hustens oder sonstiger AndachtSstörungen zu enthalten. (Daselbst §§ 92, 96.) IV. Der Störung halber sollen kleine Kinder nicht in das Gotteshaus gebracht werden. (Das. § 98. Mag. Abr.) V. Das angelernte Sitzen wie auch das übereinandergeschlagene Bein während des Betens wird verpönt. (Das. § 95. Athereth Sekenim.) VL Das Schwätzen während des Gottesdienstes wird nicht gestattet. (Das. § 104.) Das Gebet soll überhaupt andächtig sein. VII. ,Besser wenig mit Andacht, als viel ohne Andacht." (Das. § 1.) VIII. Wer daS Gebet laut verrichtet, ist kleingläubig und in einer Versammlung ist es schon darum verboten, weil die Mitbetenden hiedurch gestört werden. (Beraeh. 24. O. CH. § 101.) Nimmt man alle diese aus dem Nitualcodex angeführten Verhaltungsregeln zusammen, so sieht man. dass schon in früheren Zeiten unsere Alten auf einen geregelten Gottesdienst bedacht waren, und Viele in den Landgemeinden, die sich gegen Neuerungen sträuben, weil sie von dem Herkömmlichen nicht lassen wollen, würden einsehen, dass nur die Ordnung beim Gottesdienste, nicht aber die Unordnung, ein nothwendiger Bestandtheil desselben sei. Korn Woröeter. Der Vorbeter wurde gewöhnlich קרובה׳ חזן׳ ש״צ genannt. (Midr. Rabbah 49.) 1. Der Vorbeter muss ein frommer, unbescholtener Mann sein, dessen jugendlicher Lebenswandel tadellos war. (Taanith 16.) Jedoch, wenn er schon angestellt war, bevor man über seinen tadellosen Lebenswandel Erkundigungen eingezogen, braucht man ihn deshalb von seinem Amte nicht zu entfernen. (O. CH. §. 53. Mag. Abr.) 2. Wer nicht als Vorbeter bestimmt ist, darf nicht vor den Belpult hintreten, bis er darum ersucht wird. (Daselbst.) 3. Das gesetzliche Alter des Vorbeters ist 13 Jahre; jedoch soll der Aeltere den Vorzug haben, hat aber der jüngere mehr Wissen als der ältere, fo wird jener diesem vorgezogen. (Daselbst.) 4. Der Vorbeter darf keinen Leibesfehler haben. (Daselbst.) 5. Muß er eine anständige Leibesbedeckung haben, sein Betmantel soll so lange sein, dass er die Füße bedecke. (Daselbst.) *) 6. Bei der Aufnahme darf auf vornehme Abstammung nicht gesehen werden. (Das. Ture Sahab.) 7. Die Aufnahme findet statt, entweder durch die meisten Contribuenten oder durch den Vorstand, und war!Heils bedingt durch die Jahre, theils lebenslänglich. (Daselbst.) 8. Wenn eins Vorbeter, der lebenslänglich ausgenommen wurde, weil er alt geworden ist, st inen Sohn au seine Stelle setzt, kann die Gemeinde, falls er tauglich ist, diesen Posten auszuiüllen, keine Einwendung dagegen haben. (Das.) Wann und wieso das Verhältnis zwischen Vorbeter und Gemeinde sich entwickelte, ist noch nicht genügend erforscht, so wie noch nicht eruirt ist, wann ein bestimmtes Rituale entstanden sei. Was sich über Entstehung der Gebetbücher sagen ließe, ist bloße Vermuthung; jedoch, da im Talmud noch nichts von liturgischen Schriften vorkömmt, vielmehr über das Irren der Vorbeter discutirt wird, welches für ein Auswendigeitiren der Gebete spricht, so ist es wahrscheinlich, dass die Abfassung der Gebetbücher erst nach dem Abschlüsse des Talmud, d. i. im 5. Jahrhundert n. d. g. Ztr. ihren Anfang nimmt, erst bei der weiteren Verbreitung der Gebete von den Orten ihrer Autorität, durch die allmäligen Einschaltungen ihrer Lehrer und Vorbeter, bei der immer wachsenden Aengstlichkeit in Beobachtung des einmal Hergebrachten, durch das Bedürfnis eines gleichmäßig öffentlichen Gebetes. *) Als Zeichen der Ehrfurcht, indem durch das Einhüllen des Körpers derselbe für den Besitzer abgeschlossen und so die idielle Kluft zwischen ihm und Gott veranschaulicht wird. (Jes. S 2.)

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