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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1885-07-11 · Heft 24 (11.7.1885) · p. Seite 3

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
5 (1885)
Issue
Heft 24 (11.7.1885)
Date
1885-07-11
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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- 3 - Rabbiners, verpflichtet, irgend eine Behörde von dieser Anstellung auch nur zu verständigen, geschweige denn um Genebmignng, respective Bestätigung dieser Anstellung anzusuchen. Und doch ist der Cantor in Bezug aus die gottesdienstlichen Functionen, die er zu verrichten hat, beinahe der einzige, jedenfalls der Hauptträger des jüdischen Gottesdiensten. Einen Caiuor m n [j jede Gemeinde haben, einen Rabbiner k a n n sie a u ch haben. Und wie oft ist der Cantor bemüssigt, dort wo ein Rabbiner angestellt ist. densetb-.n zu vertreten und überdies gibt es jüdische Gemeinden genug, wo der Cantor der einzige Funktionär ist, und dort also auch die dem Rabbiner zustehenden Functionen versieht, während umgekehrt keine einzige Gemeinde mit einem Rabbiner allein autzkommen kann. Diese Thalsache allein, wie sie sich in den Gemeinden unter dem Einfluss der Zeitverhälniße heraus entwickelt hat, genügt, den Beweis zu erbringen, dass der Cantor in jeder Gemeinde ein Hauptersordernis ist. und diese Thatsache erspart uns für jetzt den historischen Nachweis zu erbringen darüber, dass der Cantor auch jederzeit zu den ersten und unerlässlichsten Functionären einer Gemeinde gerechnet wurde. Wenn also der Cantor thatsächlich der Träger des Gottesdienstes ist, so soll er doch zum Mindesten hiesür auch anerkannt sein, anerkannt in der Weise, dass jede Gemeinde, so wie bei Anstellung eines Rabbiners, Ma:rikensnhrers rc. auch bei der eines Cantors, verpflichtet sei, eine Behörde von dieser Anstellung zuIverständigen und dieselbe bestätigen zu lassen. Und diese Anmeldungspflicht mit der ihr fe!gtut-.n behördlichen Genehmigung machen den ganzen Inhalt Der melumworbencn staatlichen Anerkennung aus, mehr nicht, für jetzt wenigstens nicht. Es wäre daher ein Jrrthum, anzunehmen, dass mit dieser Bestätigung irgend welche Bürgschaft einer gesicherten Existenz rc. verbunden wäre. Im Gegentheil mutz darauf schon jetzt hingewiesen werden, dass bei einer allfälligen staatlichen Anerkennung derselbe Staat gewisse Cautelen beanspruchen wird, die ihm bezüglich der Befähigung des Cantors, .ähnlich wie beim Rabbiner, Neligionsweifer re. die Gewähr bieten, dass der Cantor auch die zu seinem Amte und Beruse nöihige Qualisication besitze, mit anderen Worten, es wird jeder Cantor den Nachweis erbringen müssen, dass er das vielseitige Terrain, das der Berns in sich schließt, auch vollkommen beherrsche. Mtd solche Ansorderungen, wenn, sie, was ohne Zweifel, einmal gestellt werden sollten, wären nur geeignet, das Prestige des Canlorenstandes zu erhöhen, weil dadurch ad oculos bewiesen würde, wie groß und schwer und wie vielseitig das Amt eines Cantors ist. So viel über den Inhalt der staatlichen Anerkennung. Was den Zweck der staatlichen Anerkennung betrifft, so kann er, wenn er überhaupt erreicht werden wird, nur ein principieller sein in dem Sinne, dass der Cantor nicht mehr ein leeres Schemen bildet, einen Begriff, der außerhalb der jüdischen Gemarkungen immer erst erläutert werden muss und von dessen Bestand keine Behörde, kein Gesetz Kenntnis hat. Wenn daher mit der Schaffung eines Principes allein schon Vieles erreicht wird, so liegt andererseits ein großer Vortheil darin, dass der Cantor officiell zum Gegenstände von Verhandlungen gemacht wird. Zn dem Augenblicke, da von Seiten einer Behörde über den Cantor als solchen, d. h. über die Stellung des Cantors in der Gemeinde verhandelt wird, ist die Anerkennung auch schon ausgesprochen, und wenn dann nichts mehr erreicht wird als die oben erwähnte Anmeldungspflicht, so ist damit der Stein in's Rollen gebracht und der Weg für weitere Schritte frei gemacht. Allein, es darf nicht übersehen werden, dass die einseitige Geltendmachung dieses Rechtes aus Anerkennung nicht genügen wird zur Schaffung dieses Rechtes. Es ist vielmehr ganz bestimmt anznnehmen, dass die Gemeinden als die zunächst Betheiligten entweder über höhere Aufforderung oder aus eigener Initative ein Wort und zwar ein sehr wichtiges Wort dreinreden werden. Darum scheint es angezeigt, die Frage in Erwägung zu ziehen, ob und in welcher Weise die Gemeinden angegangen werden sollen, in dieser Sacke auf unserer Seite zu stehen, oder ob es nickt geralhener wäre, das Hervorireten der Gemeinden abzuwarten. Es verdient diese Frage um so reiflichere Erwägung, da die Gemeinden in erster Linie sürchlen werden, dass aus der staatlichen Anerkennung der Cantoren möglicherweise für sie Verpflichtungen erwachsen könnten, deren sie sich um jeden Preis erwehren müssten. Die Frage ferner, ob bei den zu unternehmenden Schritten auch der Nachweis erbracht werden soll!׳, dass der Cantor jederzeit, wenn auch unter verschiedenen Namen eine Hauptperson in Bezug auf den jüdischen Gottesdienst bildete, diese Frage über den historischen Nachweis gab Anlass zu lebhaften Auseinanderietzungen, und nm der Pflicht eines Referenten in objectisfter Weise zu entsprechen, müssen wir hier auf dieselbe zurlickkommen. Von einer Seite, die ihr Interesse für den Cantorenstand des Oesteren schon an den Tag gelegt, wurde die Ansicht mit großem Eifer vertreten, es müsse schon bei den ersten Schritteu der historische Nachweis die Grundlage aller weiteren Bestrebungen bilden. Es müsse namentlich der Beweis darüber erbracht werden, dass der Cantor zu allen Zeiten mit ein Träger der Seelsorge gewesen sei und es auch jetzt noch iit, und nachdem im Gesetze die Frage der Seelsorge bereits geregelt ist, so könne das Recht des Cantors aus staatliche Anerkennung schon aus Grund eines bestehenden Gesetzes geltend gemacht werden. Das klingt sehr verlockend, und würde dem in der Thal so sein, dann wäre die staatliche Anerkennung schon längst und ohne unser Hinzuthun ansgesprochen. Leider ist dem aber nicht so. Für's Erste nicht, weil durch Ausstellung eines Beweises die ganze Angelegenheit in ein schiefes Licht gestellt wird, was thatsächlich ist, bedarf keines Beweises, denn das Bestehende selbst ist der Beweis. Wenn es auch früher nie Cantoren, Chasanim, Baale Tephilos gegeben hätte, der Hinweis ans die thatsächlichen Verhältniße genügt zu beweisen, dass sie jetzt da sind, da sein müssen. Für's Zweite ist es sehr fraglich, ob ein solcher hiftorischer Nachweis überhaupt erbracht werden kann. Es sei damit gemeint, ob. auch stichhältige Gründe genug entwickelt werden könnnen, um auch allsälligen Gegengründen, und auf diese müssen wir gefasst sein, Stand zu halten. Bei solchen Bestrebungen ist es überhaupt ein Gebot der Klugheit so lange als möglich keine Gegner herauSzusordern. und auch dann, wenn solche erstehen, immer in der Defensive zu verbleiben. Es ist darum, was endlich die Theilhaberschast des Cantors an der Seelsorge betrifft, ganz gewiss anzunehmen, dass die ganze große Gemeinde der Rabbiner wie ein Mann mir dem Ruf: Noli me tangere, sich gegen uns erheben wird, lind es ist doch besser, den Rabbiner, wenn schon nicht für uns, auch nicht gegen uns zu wissen. Nach all dem Gesagten können wir dem Gesammtvorstande nur empfehlen, an das hohe Ministerium für Cultus und Unterricht eine Denkschrift zu überreichen, in welcher auf Grund der thatsächlichen Verhältniße die berechtigte Forderung gestellt wird, dass bei der von der hohen Regierung in Angriff genommenen Regelung der jüdischen Cultusgemeinden auch als Norm ausgestellt werde: Es fei Pflicht einer jeden Gemeinde die Anstellung oder Entlassung eines Cantors bei einer hohen Behörde zur genehmigenden Kenntnis vorzulegen.

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