Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 5 (1885)
- Issue
- Heft 24 (11.7.1885)
- Date
- 1885-07-11
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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— 2 — beliebig zugestutzten Gesäuge in der stillen Abgeschiedenheit ihres Entstehungsvrtes ein bescheidenes Dasein gefristet und die traurigeu Urheber solcher Arbeilen nicht den lebhaften Drang gefnblt hätten, ihren Namen am Titelblatte eines gedruckten oder wenigstens lithografiiten Werkes als Componist angerührt zu sehen. Diesem Gelüste verdankt die Synagogengesangsliteratur jene bedauerlich große Anzahl von Synagogengefangswerken ,kleinerer Gattung/ die eine tief eingreifende Beeinträchtigung der Synagogengesangs-Negelung herbeigeführt, ja, die erklecklich das ihre dazu beitrugen, um den Einblick in die damaligen Nerj hältuiße zu trüben und das abfällige Urtheil unserer Wider- 1 jacher zu rechtfertigen. Die Anzahl dieser, namentlich in Deutsch- , land, erschienenen, ,kleinen" Synagogengesangswerke ist Legion, j So verwirrend nun auch diese unreifen Schöpfungen auf die j so sehr nölhige Formgleickheit der Synagogen-Lilurgie einwirkren, so konnte denselben in merilorischrr Beziehung dennoch nicht die Anerkennung voreinhalten werden, wenigstens einem momentaueu Bedüfniße abgeholfen zu haben, allein das ungestrafte Vorgehen dieser Componisten, die wenigstens den Deckmantel der Bescheidenheit für sich in Anspruch nahmen, indem sie zweistimmige Gesänge der Oeffentlichkeit übergaben, erkühnte.bald viele zweifelhafte Talente, unter der Flagge dieser Anspruchslosigkeit, d. b. in der Form »kleiner Gesangswerke" groß ausgebaute, vierstimmige Chöre auf den Büchermarkt zu bringen, vierstimmige Chöre, denen gegenüber der gewissenhafte Beobachtcr geradezu rathlos dasteht und nicht weiß, welcher Nangstufe er diese ,kleinen Größen" einverleiben soll. Wir, die wir die Träger historisch-begründeter, fortschrittlicher Bestrebungen sind, blicken mit Bedauern auf die Willkürherrschaft gewisser einstiger חזנים, deren Gesangsverunglimpfungeu, obgleich im Volke eine Zeit lang nachhallend, schließlich verhallten und der r verdienten Vergessenheit anheimfielen; und bier^stehen wir einer gleichen Verwilderung gegenüber, welche sogar in Noten gestochen, als armselige Denkmäler iynagogal-gesanglicher Verirrung der Nachwelt überliefert erscheinen. Als ältestes Produkt dieser von uns geschilderten Umwandlunzs-Theorie gilt das im Jahre 1843 in Braunschweig erschienene und von dem Cantor und Lehrer der dortigen israelitischen Gemeinde, H. Goldberg, herausgegcbene Merkchen ,Ge׳ . sänge für Synagogen". Merkwürdiger Weise bildet dieses in in Form und Ausstattung unscheinbare Büchlein, welches, als inmitten der gezeichneten Drangperiode enstanden, das Prioritätsrecht der Mangelhaftigkeit für sich beanspruchen dürfte, einen löblichen Gegensatz zu all den später erschienenen Schöpfungen ähnlicher Gattung. Was sich in einem 86 Druckseiten zählenden Büchlein leisten lässt, ist h ier ehrlich und gewissenhaft ausgeführt. Rccitative (selbstverständlich aschkenasischen Gepräges) für den Cantor und zweistimmige Chöre für die Bcdürfniße des ganzen Jahres fanden eine treffliche Bearbeitung. Die Compositionen der bekanntesten Autoren und Originalarbeiten sind zu einem zweckdienlichen Ganzen geeint, und die Stimmführung uncomponirter Gesänge anderer Componisten lassen auf eine gereifte fachmännisch-musikalische Anschauung seitens des Herausgebers schließen; einzelne Piecen müffen sogar als gediegen um״ gearbeitet bezeichnet werden, so z. B. der Sulzer'sche על אנה בנכדה, der in der ursprünglichen Fassung, ungarisch anklingend, eine charakteristisch-rhythmische Bewegung der begleitenden Stimmen zeigt, ist vom College« Goldberg mit Belastung sämmtlicher harmonischen Wendungen und exotischen Eigenthümlichkeiten zweistimmig musterhaft bearbeitet; so auch ואנחנו כורעים u. A. Bedauern müssen wir, dass die christlichen אבינו מלכנו aus dem Schir Zion I., wenngleich in guter Umarbeitung, in das Werkchen ausgenommen erscheinen. Die vielen Cantor Recitative dürften für Cantor-Eleven ersprießliche Behelfe und die zweistimmigen Chöre des Buches für kleine Landgemeinden eine willkommene Gabe sein. Das schätzenswerthe Büchlein ist im Jahre 1845 in zweiter Auflage erschienen und vom Herzog!. Braunschweig'scheu Musikdircctor I. Freudeuthal mit einem für den Herausgeber sehr ehrenvollen Vorworte versehen worden. (Fortsetzung folgt.) Zur staatlichen Anerkennung derCantoren (Vereinsbericht.) Wie in der Cantoren-Zeitunz bereits gemeldet, ist seinerzeit vom Vorstände ein Comito, bestehend aus den Herren M. Blatt, M. Petersilka und A. Rottcr, eingesetzt worden, dessen Aufgabe es war. die Frage der staatlichen Anerkennung der Cantoren- resp. die Mittet, durch welche dieses Ziel erstrebt werden soll, einer eingehenden Berathnng zu unterziehen. Als Ergebnis dieser Berathungen wurde in der Vvrstandssitzung vom 29. April 1885 ein vom Comilo-Referenten, Herrn A. Rotter, verfasstes Referat vorgelegt, das wir im Nachfolgenden veröffentlichen: Referat über die am 19; Jänner 1885 abzebaltene Comite-Berathung der Frage, betreffend die staatliche Anerkennung der Cantoren in Oesterreich-Ungarn. Bevor wir in eine Besprechung dieser Angelegenheit eingiengen, ließen wir es uns nicht verdrießen, Umschau zu halten, wie es mit der Stellung des Cantors im Auslande bestellt ist, um auf Grund bereits bestehender Einrichtungen anderer Länder Analoges bei uns anzustreben. Allein das Ergebnis unserer Recherchen ist gleich Null. Theils wurden gestellte Anfragen gar nicht beantwortet, und die einzige in der Anlage beflndliche Auskunft aus London beweist nur, dass auch dort die gleiche Trostlosigkeit, dieselbe Unsicherheit in den Existenzen herrscht, wie bei uns. Wir waren daber in unseren Berathnngen ohne jedes Material, das wir als Grundlage hätten benützen können, mit einem Worte, wir waren aus uns selbst angewiesen. Um nun mit positiven Anträgen hervorzutreten und ein sachgemäßes Votum in dieser für den Cantorensiaud so wichtigen Frage abzngeben, mußten wir uns zuerst klar sein darüber, was eigentlich Inhalt und Zweck der staatlichen Anerkennung ansmacht, d. i. mit anderen Worten die Frage: Was versteht man unter staatlicher Anerkennung und welches Interesse hat der Cantorensiaud an der Schaffung derselben? Ehe diese Fragen beantwortet werden können, ist es nöthig, die Stellung und den Wirkungskreis des Cantors in's Auge zu fassen. Bisher war und ist diese Stellung eine prekäre und immer und überall von der Gemeinde abhängig. Die Gemeinde!teilt an und entlässt, sie sixirl nicht nur ganz genau ihre Rechte dem Cantor gegenüber, sondern sie bestimmt eben so ׳genau die großen und kleinen Pflichten des Cantors, und jedes einzelne Mitglied wacht mit Argusaugen über die pünktliche Einhaltung derselben, die Gemeinde ist absolur, aber nur dem Cantor gegenüber, sie hat Rechte, er nur Pflichten; hat sich der, Cantor in den Augen seiner Gemeinde einmal eine Blöße gegeben, hat er scheinbar seine Pflichten verletzt, dann ist er auch' schon vogelfrei. Wohl darf es der Gemeinde nicht streitig gemacht werden, für ihr gutes Geld auch Anforderungen zu stellen, gewiss, sie berufe, höre, prüfe, wähle, aber hat sie einmal gewählt, dann muß diese ihre Wahl eine endgiltige sein. Allein in der That ist dem nicht so. Die Gemeinde ist nicht einmal, wie bei Anstellung eines