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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1885-05-08 · Heft 16 (8.5.1885) · p. Seite 6

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
5 (1885)
Issue
Heft 16 (8.5.1885)
Date
1885-05-08
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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— S — pricsterlichen Gewänder gegeben. AehnlicheS ist in keinem Werke vorhanden. Die äußere Ausstattung lässt nichts weiter zu wünschen übrig und ich hege die feste Ueberzeugung, dass diese Bücher überall mit Freude begrüßt und in den Scbulen die ibnen gebührende Anerkennung finden werden, da sie geeignet sind, den Bibelunterricht kräftigst zu fördern. Sämmtliche Werke des Verfassers find im k. k. Schulbücherverlage zu lezieben. Kleine Chronik. (Orig.-Corr.) sEin Cantor als Pfeifers Die von den Zeiiungen kürzlich gebrachte Notiz über den Sänger Mierzwinsky, welcher bei einer Soiree des Fürsten Czartoryski in Folge plötzlicher Indisposition anstatt feinen Part zu singen, denselben vortrefflich gepfiffen, erinnert mich an einen ähnlichen Fall, doch mit minder günstigem Resultate, als jenes des berühmten Tenoristen. Es handelt sich da von dem als Meschorer unter dem Namen Awuer bekannten, späteren Cantor Z . . . . schu. Awuer zeichnete sich schon als ,Singer' durch seine Extravaganzen derart aus, dass er in den Gemeinden eine stehende Figur wurde. Hier nur einige Proben. Er trug stets ein kleines , Bürstchen bei sich, um schnell jene Stelle damit zu reinigen, an welcher er von Jemand berührt wurde. Gleich einem Nasir ließ er sein Haar wild wachsen, war aber auch km Esten und Trinken so enthaltsam, dass er mit einem Siebenkreuzerbrode und etwas Käse zwei Tage auslangte. Um seinen College» zu zeigen, dass er Credit habe, borgte er ganz ohne Noth von einem beliebigen Balbos 2 bis 3 Gulden, retournirte das Geld am dritten Tage, wodurch er den Gläubiger überzeugen wollte, dass er ein ehrlicher Mensch sei. Im Polnischsiugen war Awuer gut versirt, verstand aber auch kunstvoll zu pfeifen. Auch als Cantor verließ ihn sein Spleen nicht. In der Gemeinde Csakathurn, wo er kurze Zeit wirkte, trug er an einem Freitagabend eben das Bo’rchu vor, als zwei Zuhörer leise mit einander eonversirteu- Awuer, kaum bemerkend, dass ihm keine Aufmerksamkeit geschenkt wurde, verlässt augenblicklich den Omud, die Gemeinde ihrem Schicksale überlastend. — Zu einem Probevortrage nach Neutra berufen, gefiel er am Sabbath recht gut. Den folgenden Sonntag hielt der Vorstand eine Sitzung ab, und Awner hatte die besten Chancen zur Aufnahme; nur äußerten die H rren den Wunsch, dass er Einiges von den dowrim-noroiM-Sachen zum Vortrage bringe. Awner erwiderte: ,Meine Herren, singen kann ich ihnen hier nicht, aber ich werde ihnen — pfeifen'. Die Vorstandsmitglieder blickten einander verduzt an, erkannten noch rechtzeitig, dass es bei Awner im oberen Stocke nicht ganz richtig sei, ließen die Aufnahme fallen und Awner ziehen. M. R o s e n f e l d, Cantor. Awfcheköerg. Für die hiesige Synagoge ist eine Orgel angekauft worden, wodurch dem geregelten Gottesdienste eine neue Pflegestätte gegründet wurde. Den Bemühungen des Cultusvorstandes für s die Verherrlichung des Gottesdienstes, sowie der Opferwilligkeit der Gemeinde sei hiemir die öffentliche Anerkennung ausgesprochen. ZLudapest. Cardinal 'Simor, Fürst-Primas von Ungarn und Erzbischof von Grau, wurde im vorigen Monate von maßgebender Seite aufgefordert, sein Gutachten über die Ehe zwischen Juden und Christen abzugeben. In der diesbezüglichen Declaration heißt es unter Anderem: Das Ehehinbernis der Neiigionsverschiedenheit zwischen den Christen und Nichtchristeu beruht weder auf dem Naturgesetze, noch auf einem unmittelbar göttlichen Gebote, deshalb kann da auch der Papst nach (inmüthiger Ansicht aller theologischen und canonischen Gelehrten rechtskräftig dispensiren, wenngleich er von diesem Rechte nur äußerst selten Gebrauch macht. In den eisten Jahrhunderten gingen Christen Ehen mit Juden und Heiden ein, und selbst der heilige Paulus war nicht unbedingt dagegen, obgleich er die Gläubigen auf die daraus entstehenden Gefahren aufmerksam machte. Erst mit der Erstarkung des christlichen Gefühles entstand hier eine festere Praxis, die aber dennoch lange Zeit eine schwankende blieb. Vom 12. Jahrhundert augefangen, wurden solche Ehen lediglich auf Grund des Gewohnheitsrechtes, nicht aber zufolge eines positiven Gesetzes, als ungiltig angesehen, bis endlich Papst Benedict XIV. durch seine׳ Bulle ״sinAulai'is nobis" vom 9. Februar 1749 dieses allgemeine Gewohnheitsrecht mit der Autorität des Heiligen Stuhles anerkannte und bekräftigte. Das erste ungarische Gesetz gegen solche Ehen zwischen Juden und Christen wurde unter dem heiligen Könige Ladislaus ans der National-Synode zu Szabolcz im Jahre 1092 geschaffen. Dieses Verbot aber besitze keine andere Bedeutung, als dass der heilige König dasselbe mit seiner Autorität vertheidigte und die auf der Nichtbeachtung desselben von der Synode gesetzten Strafen seinerseits sanctionirte. Im Gegentheile, die Mischehen in Ungarn blieben im Schwünge und d e Gefahr erreichte unter Andreas II. den Höhepunkt, so Lass Gregor IX. energische Schritte unternehmen mußte. Josef II. war der Erste, welcher den Versuch machte, das Eherecht in Uugaru aus den Gesichtspunkten des Staates zu regeln. Der Cardinal analysirt das Josephinische Ehepatent und bezeichnet dasselbe als eine ver fassungswidrige Verfügung, die gleicherweise die Rechte und Gesetze des Landes wie der Kirche verletzte, aber dennoch mehrere Jahre in Kraft blieb. Heute sei nur soviel davon in Kraft, was daraus durch den Gesetzartikel 26 vom Jahre 1791 für Prolestanten ausrechterhalten worden sei. Hinsichtlich der Katholiken habe es jede Nechtsgiltigkeit verloren und binde dieselben nach keiner Richtung. Wenn man von den Verfügungen der Gesetzartikel 48, 53 und 54 vom Jahre 1868 absieht, so bestehen in Ungarn für katholische Ehen noch heute die Verfügungen desheiligen Stephan in Rechtskraft. Das Gutachten des Cardiuals ^xponirt sodann einen specielleu Fall und sagt: Die aufgeworfene Rechtsfrage der Giltigkeit könne unbedingt bejaht werden. Denn wenn für die Katholiken in Ungarn kein anderes Ehegesetz bestehe, als das allgemein canonische, dann folge von selbst, dass eine Ehe, die canonisch giltig ist, auch staatlich als solche anzusehen fei. Darauf folgt eine Auseinandersetzung der Rechtsfrage für beide Ehegatten, nach ungarischem gemeinen Rechte. Was den katholischen Theil betrifft, so unterliege eS keinem Zweifel, dass die Ehe desselben, auch wenn der andere Theil ein Jude ist, in demselben Augenblicke, in welchem der Papst den Dispens ertheilt, auch vom Gesichtspunkte des ungarischen gemeinen Rechtes als gütig anerkannt werden müsse. Das Dispenfationsrecht für jedes auflösende Ehehindernis wird in unserem Vaterlaude im Sinne des canonischen Rechtes ausschließlich vom Papste auszeübt; eS gibr keinen canonischen oder weltlichen Autor von Belang, der dieses Recht in Zweifel ziehen würde. Das Gutachten zählt ferner alle jene Voraussetzungen auf, an die der Papst bei der Ectheilung eines solches Dispenses gebunden ist; darunter figurirt auch die Bedingung, dass ein solcher Dispens immer uilentzeitlich, d. h. ohne Forderung üblicher Taxen zu ertheilen sei. Was aber den jüdischen Theil betrifft, könnte man sich darauf berufen, dass die Gesetzgebung vom Jahre 1868 das Zustandekommen solcher Ehen ermöglichte, welche nach den Gesetzen des ungarischen Staates für Protestanten Nechtsgiltigkeit besitzen und demuach vom Staate als gesetzliche anerkannt werden. Mau könnte sich ferner daraus berufen, dass die jüdische Religion nach den Landesgesetzen zu den in Ungarn nicht gesetzlich recipirten gehöre, und dass man vom Staate gar nicht fordern tonne, dass man die Nechtsgiltigkeit einer sonst gesetzlich vollkommen correcten Ehe von den Glauvensprincipieu einer Cousession abhängig mache, die nicht zu den recipirten zahlt. Einer solchen Vertheidigung jedoch bedürfte es gar nicht. Die jüdische Religion verbiete nach den Lehren der jüdischen Schristgelehrten nur Eheschließungen

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