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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1885-02-26 · Heft 8 (26.2.1885) · p. Seite 6

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
5 (1885)
Issue
Heft 8 (26.2.1885)
Date
1885-02-26
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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— S — Bewunderung. Dcr Vorstand des Vereines war in Verhinderung des erkrankten Versitzenden, Ritter von Borkenau, durch die beiden Herren Vorsteher, Josef Bachrach und Josef JeUinek, vertreten. Außerdem wohnte dem feierlichen Acte ein zahlreiches distiiiguirtes Publikum bei. Wien. (Entscheidung dcs Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Pflicht zur Bestellung eines Rabbiners.) In Znaim besteht seit dem Jahre 1870 eine israelitische Cultusgemeinde mit speciellen Statuten, welche als den Zweck des Verbandes die Erhaltung und Förderung aller rituellen - Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Anstalten festsetzen. §. 5 der Statuten stellt als Pflicht der Gemeinde hin, Anstalten für den öffentlichen Gottesdienst u. s. w. je nach Bedarf zu unterhalten- Diese Gemeinde wurde nun von der Statthalterei in Brünn anfge« fordert, Vorsorge für Versehnnz der rabbiuischen Amtsverrichtnngen durch Bestellung eines neuen Rabbiners an Stelle des verstorbenen Seelsorgers oder eines Substituten aus den Nachbargemeinden zu treffen. Als die Gemeinde die Anzeige erstattete, dass ein Stellvertreter bestellt sei, trug die Statihalterei weiters auf, noch im Laufe des Jahres einen mit Nabbinats-Functionen zu betrauenden Seelsorger in definitiver Eigenschaft zu bestellen. Im Recurswege bestätigte das Ministerium für Cnltus und Unterricht diese Statthalterei-Entscheidung. Die Gemeinde fasste nun den Beschluß, gegen diesen Auftrag die Beschwerde an den Verwaltungs-Gerichtshof zu ergreifen. Dr. Edmund Singer in Wien machte in der Verhandlung ,namens der Gemeinde geltend, dass die Gemeinde nach §. 5 der Statuten nur nach Bedarf für Culiuszwccke vorzusorgen habe. Zu religiösen Functionen im Judenthume bedürfe man keines Priesters oder Seelsorgers, da das Institut des Nabbinates erst vor circa 260 Jahren eingeführt wurde. Was aber der Cultusgemeinde fromme, was als Bedürfnis derselben erscheine, das zu beurtheilen erscheine allein die Gemeinde berufen, es ist dies ein ihr staatsgrundgesetzlich gewährleistetes Recht, weil nach Artikel 15 des St. G. G. vom 21. Deccmber 1867 jeder ges tzlich anerkannten Kirche und Religions-Genossenschaft die Orduung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten selbstständig zusteht. Von Seite des Ministeriums für Cnltus und Unterricht ward die angesochtene Entscheidung damit gerechtfertigt, dass in der Juden- Polizei- und Proceßordnnng vom Jahre 1754 für Mähren die Bestelluug von Rabbinern in Judengemeinden gesetzlich angeordnet sei, und dass dieses Gesetz auch heute noch insoweit gelte, als es mit den staatsgrundgesetzlichen Bestimmungen nicht in Widerspruch stehe. Diese Bestellung sei auch durch die Normen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschrieben, weil die Rabbiner berufen sind, bei jüdischen Trauungen, Ehe-Aufgeboten zu interveniren u. s. w. Der Verwaltungs-Gerichtshof hat aber die Ministenal-Entfcheidung als gesetzlich unbegründet aufgehoben, weil nach Ansicht des Verwaltungs-Gerichtshofes die Bestellung eines Rabbiners in erster Linie eine iunere Angelegenheit der israelitischen׳ Cnltusgemeinden ist, daher hierüber diese Gemeinde selbstständig zu entscheiden hat, und dass diese Bestellung nur dann anfgetragen werden könnte, wenn die Verpflichtung hiezu den Cnltusgemeinden durch ein Staatsgesetz itubedingt auferlegt wäre, was aber nicht zutrifft. Die Inden-Polizei- und Proceßordnung für Mähren, die in vielen Punkten noch als zu Recht bestehend anerkannt werden muß, legt den Cultnsgemeinden nirgends diese Pflicht auf, und auch in dem erst kürzlich genehmigten Statute derselben ist die Bestellung eines Rabbiners nicht vorgesehen, was gewiß geschehen wäre, wenn derselben eine unbedingte Pflicht zu dieser Bestellung obliegen würde. Auch in den Bestimmungen der §§• 127 u. s. f. dcs Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht enthalten, dass jede Gemeinde einen Rabbiner bestellen müsse, sondern nur. dass jede Gemeinde zu einem Nabbinerbezirke gehöre, welcher aber mehrere Gemeinden umfaffen kann, daher auch von Kromau aus diese Geschäfte des Rabbiners in Znaim besorgt werden können. ZZttlschowih. (Orig.-Corresp.) Am 21. d. M. beschloß hierorts der über das Weichbild der hiesigen Stadt weit hinaus rühmlich!'! bekannte homöopathische Arzt, Herr Max Hoz e, im 72. Lebensjahre׳ seine irdische Laufbahn und fand das Leichenbegängnis desselben am 23. d. M. hierorts statt. Der Verklärte wirkte mehr denn 40 Jahre,, als Mitglird des israelitischen CultnSvorstandes unserer Gemeinde, und, wo es galt die Interessen desselben nach außen und innen zu vertreten, arbeitete ec rüstig mit allen Waffen seines Geistes, um sein, vorgestecktes Ziel zu erreichen. Er war der Mann, welcher es sich zur Aufgabe stellte, in allen wichtigen Gemeindeangelezenheiten in schriftlichen oder mündlichen Verkehr mit den Behörden zu treten, und zu-- meist gelang es ihm dem verkümmerten Rechte zum Siege zu verhelfen. Auch wirkte er in seiner Eigenschaft, als Vorsteher des Armen- Institutes in wohlwollender Weise und sorgte für die Unterstützung, der Armen. Selbst in interconfessionellen Kreisen erfreute er sich einer besonderen Beliebtheit als homöopathischer Arzt, und wird dessen.. Verlust von der hiesigen Gesammtbevölkerung ohne Unterschied der Confession und der Nationalität tief beklagt. Die allgemeine Achtung,, deren sich der Verblichene zu erfreuen hatte, erhielt durch eine außergewöhnlich zahlreiche B^theiliguug am Conducte den kräftigsten Ausdruck. Es erschienen zu der vom Cultnsvorstande und dem des- O-eruitatü-Otressä-Vereilies trefflich arrangirten Leichenfeier der k. k. Bezirksrichter und die Staatsbeamten, der christliche Bürgerm-'ister mit dem Vorstand, viele Fürstlich-Licchtenstcin'sche Beamte und von den. Insassen der hiesigen Stadt war die Majorität vertreten. Auch der׳ Leiter der hiesigen deutschen Schule, Herr Ganse! mit der Schuljugendfolgte dem Conducte. Die Leichenrede hielt der hiesige Rabbiner Sr. Ehrwnrdeu, Herr Dr. A. Löwy, welche durch tiefen Inhalt und vorzügliche Darstellungsweise einen nachhaltigen Eindruck ans sämmtliu-e Anwesende machte. Anknüpfend an die Talmudstellc ,-'אוי לה לט2ינה שאבלה קברניטה- Ach, das Schiff ist eines wackeren Lenkers und Capitäns verlustig worden, schilderte Redner die Verdienste, die sichder Verklärte als Arzt, als Vorstandsmitglied und Armenvater erworben und hob besonders hervor, dass איש יהודי היה׳ ושמו מרדכי dass er, obwohl Arzt, die jüdischen Satzungen befolgte und allen an ihn heranzetrctenen Versnchnngen die religiösen Satzungen zu übertreten muthig ans rem Wege ging, denn ׳מרדכי ידע את כל אשר נעשה er fühlte stets warm für das Wohl und Wehe des Judenthnms und waren ihm die Lehren unserer Religion ein nnanta stbarcs Heiligthnm. Nufer begabte und allgemein geachtete Prediger erhielt auch den- Dank für diese ergreifende Trauerrede von den Spitzen der Behörden und von den zur Leichenfeier erschienenen Neffen des Verklärten, dem Doctor jur. Conelins Hoze ans Brunn, undDoctor ju!׳. Hoze aus Wien. Herr Cantor Rothwein wirkte auch durch den gesanglichen Theil erhebend auf das Publikum ein. Das Andenken des Gerechten zum. Segen! / Vermischte Nachrichten. Wrrdapest. (Die reformirteu Inden in Ungarn.) Vor einigen. Tagen hat im Saale des evangelischen Gymnasiums eine von Doctor Albert Szterenyi einberufene Versammlung von ungefähr zweihundert׳ Personen stattgefuuden, in welcher über die Constitnirnng einer reformirten israelitischen Gemeinde berathen wurde. Die Abhaltung der Versammlung war theils durch directe Einladungen, theils durch- Einschaltungen in den Blättern bekannt gemacht worden.. Beim Eintritte mußte jeder Einzelne dem an der Thüre postirten Dr. Szterenyi entweder seine Einladungskarte vorweisen, oder sich einem kurzen: Verhöre unterziehen, ob er nicht etwa in profaner Absicht gekommen, sei. Doch scheinen sämmtliche Erschienenen genügende Garantien gegeben zu haben, denn schließlich wurde Niemand zurückgewiesen.

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