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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1884-09-18 · Heft 32 (18.9.1884) · p. Seite 4

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
4 (1884)
Issue
Heft 32 (18.9.1884)
Date
1884-09-18
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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— “5: nicht unterworfenen Handlungen wollten sie frei sein, ihr Leben heiter genießen, den Geist und die Lebenslust weder von unerwiesenen Glaubenslehren, noch von weicher oder milder Empsindelci trüben lasten. In entstehenden Reibungen gegen Andersdenkende traf sie leicht der Vorwurf der zu großen Freiheitsliebe, der Herrschsucht und der Härte. (Jost.) Die Saduzäer heißen auch אפיקורסים Epikuräer. Als Rabbi Gamliel sder 5. in der Reihenfolge des Hillel, wurde im Zahre 72 (nach der griechischen Zeitrechnung) zum Oberhaupt der Schule zu Zamnia gewählt. Demnach ist dieser Lobspruch um etliche Jahrhunderte jünger als die übrigen 18, die von den Männern der großen Versammlung verfasst wurden und wird darum in die Zahl 18 nicht ausgenommen^ die Gelehrten zu Iamnia fragte, wer gegen die Saduzäer ein Gebet zu verfassen wisse, da machte sich Samuel, genannt der Kleine׳ än die Arbeit und verfasste dieses Gebet. (Beraeh. 28, b.) המחזיר שכינתו וגר שכינה von ^שכ wohnen. Wenn dieser Ausdruck von Gott gebraucht wird, bezeichnet er das Verweilen des göttlichen Abglauzes an einem Orte, oder seiner fortdauernden Vorsehung über ein Wesen. (Nairnonides Nore Th. 1 §. 25.) Der talmudische Ausdruck גלות השכינה bezeichnet also die Entziehung des Vorzuges der besonderen göttlichen Vorsehung über Israel, so wie hier הזרת השכינה die Wiederkehr der für Israel das höchste Glück ausdrückenden göttlichen Vorsehung bedeutet. מורים Die öftere Wiederholung diesem Wortes im Gebete wird iu (Beraeh. 33) darum verboten, weil es heidnische Sitte ist; so riesen die Baalspriester den Baal von Morgen bis Mittag — so riesen auch die Griechen zu Ephesus zwei Stunden hindurch »groß ist die Artemis der Epheser'. (Apostelgeschichte 19, 34.) . (Fortsetzung folgt ) Die Inden in Rumänien. (Aus dem Monatsberichte der ״Alliance Israel. Univ.) Angesichts der vielfachen Fährlichkeitcn, denen unsere Glaubensgenosten in Rumänien ansgesctzt sind, scheint es angezeigt zu sein, aui jenen Pastus im Berliner Vertrage hinzuweisen, welcher sich aus die Judensrage bezieht. Derselbe lautet: Zn Rumänien wird der Glaubens- und Religions-Unterschied niemals als Grund dienen können, um Jemanden von seinen civilen oder politischen Rechten auszuschließen oder ihn deren unfähig zu erklären; ihn von öffentlichen Aemtern, Ehren, von irgend welchem Berus, welcher Art oder in welchem Orte es auch sei, auszuschließen. Die Freiheit und der äußere Cultus ihrer Religion wird allen rumänischen Unterthanen wie auch den Fremden frei stehen, und man wird ihren Beziehungen zu ihren geistlichen Vorgesetzten' wie auch der hierarchischen Organisation der verschiedenen Gemeinden keine Schwierigkeiten in den Weg legen. Die Unterthanen aller Mächte, sie seien nun Geschäftsleute oder nicht, werden in Rumänien ohne Unterschied der Religion in vollständiger Gleichheit behandelt werden. Der Sinn dieses Artikels ist klar; der Berliner Congreß wollte eben, dass die rumänischen Juden als Rumänen und nicht als Fremde behandelt würden, wie es bisher der Fall gewesen, und dass sie alle Rechte der Rumänen mitgenießen sollten. Dieser Artikel des Tractates ist nicht beobachtet worden und die Lage der Juden in Rumänien ist geblieben, wie sie es ehedem war. — Anstatt alle rumänischen Eingeborenen .für Rumänen zu erklären, bat Rumänien sie weiter als Fremde, behandelt; als einzige Concession hat man den Artikel 7 der Constitution verändert. Dieser Artikel enthielt das Verbot, anderen als Christen die Naturalisation zu ertheilen. Diese Nestriction wurde im October 1879 abgeschafft. Die Rumänen wollten also die einzeboreneu Israeliten nicht als Landsleute anerkennen, sie durften nur dann Naturalist rt werden, wenn beide Kammern gemeinschaftlich ein einstimmiges Votum darüber abgegeben hatten. Dies war die Verneinung des Artikels 44 vom Tractat zu Berlin. Die Zahl der seitdem natnralisirten Israeliten ist lächerlich klein (es beißt, dass sie nicht 100 erreicht), sogar die 883 Soldaten, welche sich bei dem Kriege betheiligt, und welche einem Special- Artikel des Gesetzes von Öctöber 1879 gemäß, eü blöc naturalisirt werden sollten, haben es nicht zu ihrem Rechte bringen können. Man hat ihnen durch Formalitäten allerhand Schwierigkeiten in den Weg gelegt, die Behörden haben ihnen die erforderlichen Papiere verweigert, und die Negierung hat sie nicht gegen solche Willkür in Schutz genommen. Die rumänischen Israeliten verblieben also in der beklagens׳ werthen Lage, in welcher sie sich vor dem Berliner Vertrage befanden. Wenn sie auch nicht mehr über Meutereien und Mastenvertreibung zu klagen hrben, so müssen sie doch eine unerbittliche gesetzliche Verfolgung erdulden. Es ist ihnen verboten, sich in den Landgemeinden niederzulasten, den Handel in Freiheit zu betreiben; sie können nicht theilnehmen an den öffentlichen, gerichtlichen Ausschreibungen des Staates oder der Gemeinden, an den Industrien und verschiedenen Arten des Handels, welche vom Staate concessionirt werden; sie finden keine Anstellung in der Verwaltung der Eisenbahnen, sie sind ausgeschlossen von der Advocalur, dem Gericht, dem Avancement bei der Armee, den Schulen der Negierung, allen öffentlichen Aemtern, sogar das Führen einer Apotheke ist ihnen nicht gestattet. In der letzten Zeit hatsogar die Mißstimmung der .Be- Hörden gegen die Juden noch zugenommen. Die Negierung hat Gewerbeschulen errichtet zur Ausbildung von Handwerkern, und nimmt Christen aller Nationalitäten darin auf; die Israeliten aber, selbst rumänische, sind ausgeschlossen. Die Municipalbehörden, die Polizei verweigert den Israeliten die ihnen nöthigen Actenstücke wie Geburtsscheine, Jdentitätsatteste, besonders die erforderlichen Pässe, um nach dem Auslande zu reisen; die israelit. Kaufleuie, die ihres Geschäftes wegen nach dem Auslande müssen, sehen sich ungeheuer in ihren Interessen geschädigt in Folge der Schwierigkeiten, ja, oft sogar der Unmöglichkeit, einen Paß zu erlangen, und selbst der aus! ändische Handel in seinen Beziehungen zu Rumänien kann durch diese widerwärtigen Maßnahmen ernstlich geschädigt werden. Diese beklagenswerthe Lage ist noch bedeutend verschlimmert worden durch einen kürzlich . erfolgten Erlass des rumänischen Parlaments, dessen Folgen die unheilbringendsten sein müssen Das Parlament hat ein Gesetz über den Hausirhandel erlasten, wie es ein solches in keinem Lande gibt. Art. I. — Aller Hausirhandel ist fortan in Städten und deren Umgegend verboten. Art. II. — Betrachtet wird als Hausirhandel : der Verkauf von Haus zu Haus, von Platz zu Platz,' an öffentlichen Orten in Bänken, Zelten, auf Plätzen, in der Straße, in Höfen, Vor- Häusern, unter Thorwegen oder anderen Eingängen. Dieses Gesetz, welches scheinbar ein allgemeines ist, ist aber in Wirklichkeit eine Maßregel gegen die Israeliten, welche sich in großer Anzahl vom Hausirhandel ernähren.

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