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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1884-09-10 · Heft 31 (10.9.1884) · p. Seite 5

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
4 (1884)
Issue
Heft 31 (10.9.1884)
Date
1884-09-10
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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— L — zu jmem Heiligthnme legen, das zuvörderst für unsere Erben bestimmt ist, dass wir selbst jenen Altar einweihen, von dessen Stufen weg unsere Kinder starken Glauben, Selbstachtung. Nächstenliebe, patriotischen Geist, männliche Geduld in das Leben hinübertragen sollen; uns zu süßer Beruhigung, ihnen zur schönsten Zierde in des Schicksals heiteren Tagen, aber auch zugleich zum sichersten Schutzmittel gegen die Gefahren der Dersuckungen im Glücke wie im Unglücke. 6 Dass wir durch die radikale Umgestaltung des öffentlicken Gottesdienstes das weibliche Geschlecht in sein ursprüngliches Recht restituiren, dessen es das bestehende und unter dem Drucke stiefmütterlicher Zeiten entstandene Ritual entänßert hat. Das weibliche Geschlecht, von der Natur mit zarten Herzen allerreichst gesegnet, hat in erster Reihe Anspruch auf das Recht, sein liebes Heim vor dem Altar zu finden. Der weibliche Ebetheil hat die Obsorge der Erziehung unserer Kinder. Eine gute mütterliche Erziehung vergleicht die Bibel mit einem lebendigen Katechismus. Die mit der Jugend der Neligiösität geschmückte Gattin wird nicht übermäßig im Luxus sein, wenn das Glück uns zulächelt, und nicht unzufrieden, wenn das Unglück uns heimsucht. An der religiösen Gattin liegt es, so wenigstens bezeichnen es Bibel und Tatmud, dass sich der Horizont über uns und unserem Familien- Hause unmöglich so trüben könne, dass an demselben nickt durchschimmere der Lichtstrahl belebender Hoffnung, dem wir Mäßigung, Geduld. Muth und neue Unternehmungskraft verdanken. Indem wir das weibliche Geschlecht auf dem Religionsgebiete in sein Urreckt restituiren. erwacht in demselben wieder das religiöse Lelbstbewußisein, das gegenüber der buchstäblichen Volontär- Nolle bei Gottesdienst und bei allen Gelegenheiten des Religionscuttus dem weibticken Geschlechts fast ganz abhanden gekommen ist. Es ist norhwendig, dass wir das zarte Geschlecht für die väterliche Religion wieder zurückgewinnen, dass wir bannen aus den Häusern den darin eingenisteten Geist des Deismus, der keine positive Religion anerkennt, der mit puren Moralprincipien glaubt wirthschaften zu können. Bei solcher Wirthschaft wankt der Boden der Gesellschaft, erblasst das moralische Princiv, das, um mächtig zu sein, des in positiver Religion wurzelnden Mono׳ theismus nicht entbehren kann. Es ist nothwendig, dass der ebenso beschämende, als traurige Zustand ein Ende nehme, dass von allen LandeStöcktern einzig und allein die jüdische der Andackt entwöhnt, im Gotieshause Gast, gegen religiöse Erziehung indifferent sein soll. 7. Dass wir das sociale Leben von dem Drucke solch' ehegesetzlicher «Schranken befreien, die in uralten Familien-, Rechts- und Gesellschaftsverbältnißen, sowie in der Institution einer, erblichen Priesterschaft wurzelnd, für uns alle Bedeutung verloren haben. Wir könneu nicht länger die Fesseln mit Gleichgiltigkeit ertragen, die man unseren Händen im Namen der Religion angelegt hat; dass z. B. ein ehrbares Geschlechtsverhältnis aus verjährten Motiven zu keiner Ehe sich eigne; dass eine Witwe oder eins landesgesetzlich Geschiedene zu ewiger Verlassenheit verdammt, moralischen Gefahren, preisgegeben ׳ seien, aus dem Grunde, weil Umstände den Vollzug einer Ceremonie, beziehungsweise einer alten Necktsformalität unmöglich machen; dass ein ehrloses männliches Individuum die Macht habe, aus Rache oder aus sonstigem schmählichen Grunde die Wiederverehlichung seines von ihm landesgesetzlich geschiedenen Weibes, oder die seiner Bruderwitwe unmöglich zu machen, indem er der Esremonie sich nicht unterzieht, von welcher die Wiederverehelichnng des unglücklichen Weibes bedingt ist, es wäre denn, dass das unschuldige Weib um den Preis eines schweren Lösegeldes ihre Freiheit aus der Hand des Banditen loskaufte; während in allen solchen Fällen die Interessenten seitens des Landesgesetzes über ihr Schicksal frei verfügen können. Es gehört zu den erhabenen Zwecken der Religion, Unglück zu mildern, nicht aber umgekehrt den Unglücklichen noch unglücklicher zu machen! III. (Die nationale Richtung der Synagoge.) Die ref. Synagoze bekennt sich zu dem Principe der bürgerlichen Ässimilalion. Zu ihren diesbezüglichen Jntentiouen gehört die vollständige Einbürgerung der ungarischen Sprache im Golteshause, sie zur Gebetssprache bei öffentlichem Gottesdienste zu erheben, und dass überhaupt die Staalsidee bis zu den Grenzen der Möglichkeit, Liturgie und Ritus durchdringe. Das hebräische Idiom wird dadurch von dem öffentlichen Religionscultus nicht auSgeschieden. Die Pietät für das heilige Erbe, sowie das Interesse der consessionellen Zusammengehörigkeit verdienen, dass bei zeitgemäßer Umgestaltung des öffentlichen Gottesdienstes der hebräischen Sprache nach Möglichkeit Rechnung getragen werde. Sie bleibt die kirchliche Sprache. Zu bemerken ist, dass die Benützung der lebenden Landessprache als Gebetfprache bei öffentlichem Goltesdienfte durchaus keine neue Institution aus dem Boden der syuagogalen Verfassung ist, dass vielmehr der diesbezügliche Conservatismus direct gegen Talmud und Ritualkodex verstößt. Ein Näheres über diesen, sowie über jeden einzelnen Punkt dieses Programmes ist Gegenstand des oberwähnten Katechismus. IV. (Die Cardinalpunkte der Synagoge.) Die obgegebeue umrißliche Zeichnung über Charakter und Tendenz der ref. Synagoge gewinnt positiven Ausdruck durch folgende Cardinalpunkte: 1. Die Religionsbasis der Synagoge ist das mosaische Gesetz. 2. Außer den bekannten, aus den mosaischen Gesetzen haben noch folgende keine religiöse Bedeutung: a) das Sveisegesetz mit Ausnahme des Passachbrodes am Vorabende des Festes und an dem ersten Tage desselben; d) das Unterbrechen der Arbeit an Sabbath- und Festtagen, wenn Stand und Gewerbe solches nicht gestatten, mit Ausnahme des Neujahrs- und Verjöhnnngstages; o) das Ehegesetz, insoferne solches mit dem betreffenden Landesgesetze collidirt. 3. Weder der Talmud, noch die nachtalmudische theologische Literatur haben didactische Autorität. 4. Das Landesgesetz ist das ausschließlich normirende und bindende bezüglich aller jener Rechte und Pflichten, die dem Individuum gegenüber dem Mitbürger, der Gesellschaft und dem Staat zukommen, beziehungsweise obliegen. 5. Die Religionszuständigkeit bestimmt die Abstammung mütterlicherseits ohne Unterschied des Geschlechtes. Die Circumcision ist weder ein Zuständigkeits׳Criterium, noch kann solche gegen den Willen der Eltern vollzogen werden. 6. Damit das Interesse für ^Religionsunterricht gesteigert, das religiöse Selbstbewußtsein zeitlich geweckt werde; ferner um willen der moralischen Kraft, die jede Selbstbestimmung auf uns ausübt, hat für beide Geschlechter nach deren zurückgelegtem 13. Lebensjahre die Confirmation als ordentliche synagozale Institution zu gelten, die auch bei solennem Gottesdienste zu vollziehen ist. 7. Außer dem Neujahrstage kennt die Synagoge keinen Doppet-Festtag. 8. Außer dem Versöhnungstage kennt die Synagoge keinen Fasttag. 9. Die ungarische Sprache ist die ordentliche Gebetssprache des öffentlichen Gottesdienstes. 10. Das weibliche Geschlecht participirt an dem öffentlichen Gottesdienste gleich dem männlichen Geschlechte, diesbezüglich exislirt kein Nechtsunterschied. Die äußere Form des öffentlichen

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