Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 4 (1884)
- Issue
- Heft 29 (25.8.1884)
- Date
- 1884-08-25
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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sie nach Amsterdam. Ihr Bruder geleitet sie nach Egypten, wo soeben Sabbatbey angelangt war, der sie heiratet. So viel soll indessen an dieser Geschichte wahr sein, dass die erwähnte Dame nicht den empsehlendsien Lebenswandel geführt habe; dass sie ganz Deutschland und Italien durchzog und endlich in Egypten Sabbathey ihre Hand reichte, und dass ihr Bruder Samuel, ein .Tabakkrämer zu Frankfurt, seine Bude schloss, um seines Schwagers Kronen zu theilen, ihn aber bald, betrogen wie viele Andere, wieder verließ. . (Fortsetzung folgt.) Kleine Chronik. Wien, die deutsche ״St. Petersburger Ztg" enthält nachstehende interessante Ausführungen: ״Dass es mit dem jüdisch-.׳׳! Gemeindewesen in Rußland nicht vorwärts will, und dass dieses allüberall das Bild der Zerfahrenheit und Regellosigkeit bietet, daran tragen unsere Gesetze schuld, die kein bestimmtes, die Constituirung jüdischer Gemeinden betreffendes Reglement enthalten. Es fehlt-ihnen also die erziehliche Seite, die sich wie ein rother Faden durch die ganze, die Juden betreffende Gesetzgebung Preußens hindurchzieht. Schon in den ältesten Erläffen begegnen wir daselbst wichtigen, die Juden auf die Bahn des Fortschrittes zwingenden Bestimmungen. So wird in dem Edict vom 11. März 1812 nur denjenigen Inden das preußische Staatsbürgerrecht eingeräumt, welche bestimmte Familiennamen führen und sich bei Führung ihrer Handelsbücher und bei Abfassung von Verträgen rc. der deutschen oder einer anderen lebenden Sprache j bedienen und ihren Namen mit deutschen oder lateinischen Buchstaben j zu schreiben verstehen. Dieses Gesetz ist freilich in der Folge im s Jahre 1855 als eine Beschränkung des Individuums wieder ausgehoben worden, hat aber doch seine guten Folgen gehabt. Von den vielen anderen heilsamen Bestimmungen, welche dieses Edict enthält, hebe ich nur den §. 30 hervor: ,In keinem Falle dürfen sich Rabbiner und Judenälteste weder eine Gerichtsbarkeit noch eine vor- Muudschastliche Leitung und Directive anmaßend Das ist freilich auch bei uns bereits zum Gesetz erhoben, jedoch geschah dies in weit späterer Zeit und in nicht genügend präcisirter Form, darum die vielen Uebergriffe von Geistlichen und Aeltesten noch in jüngster Zeit. — Das Wesentlichste der deutschen Judengesetzgebung ist die Besinn׳ mung über das Synagogenweseu, worin Alles bis ins kleinste Detail vorgesehen und geordnet ist, was die Wahl des Vorstandes, der Re- Präsentanten, die Obliegenheiten derselben u. s. w. betrifft. ,Die Regierung,' so heißt es in §. 40, ,hat sich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob in jeder Syuagogen-Gemeinde die Verwaltung nach den Gesetzen überhaupt und nach gegenwärtiger Verordnung insbesondere eingerichtet ist.' Jede Judengemeinde besitzt aber auch in Bezug aus ihre Ver. mögensverhältniffe die Rechte juristischer Personen. Ebenso finden die Bestimmungen über das Schulwesen der Juden in den Gesetzen die eingehendste Beachtung, und die allgemeine Schulpflicht ergibt von selbst die Nöthigung des regelmäßigen Schulbesuches. Ueberaus lehrreich sind die speciell für das Großherzogthum Posen erlassenen Gesetze. Die jüdische Bevölkerung dieses ehemaligen polnischen Landes- :heiles parricipirte viel später an den allgemeinen staatsbürgerlichen Rechten der übrigen preußischen Juden, hatte aber doch schon ihre festen, das Gemeindewesen genau regelnden statutenmäßigen Vorschriften, aus denen zu ersehen ist, mit welcher Beflissenheit die preußische Regierung daraus bedacht war, in diesem durch den Einfluß polnischer Wirthschast chaotischen Gemeinwesen Ordnung zu schaffen und Bildungsstrahlen hineinzubringen, was ihr auch herrlich gelungen ist. BemerkenSwerth ist der §. 70 dieser Bestimmungen: ,Nach vollendeter Schulbildung der jüdischen Knaben haben die Vorsteher der SynagogemGemeinde durch Rath und Ermahnung dahin zu wirken, daß jeder Knabe ein nützliches Gewerbe erlerne׳ oder sich auf Wissenschaftlichen Lehranstalten einem höheren Berufe widme, und daß keiner derselben zum Gewerbebetriebe im Umherziehen gebraucht werde. So trägt das ganze Gesetz einen prägnant ausgedrückten erziehlichen Charakter, und Regierungsräthe nahmen zwischen den Dreißiger- und Vierziger-Jahren an der Regelung des jüdischen Cultus- und Gemeindewesens thätigen Antheil, indem sie modern gebildete Cantoren und andere Cultusbeamte selbst verschrieben und überall rathend und helfend eingriffen. Aus diese Weise griff daselbst ein schön geordnetes Gemeindewesen platz, das sich von dem im übrigen Reich in nichts unterscheidet. Dass das russische jüdische Gemeindewesen noch so kläglich beschaffen ist, kann Keinen befremden, der unsere Verhältniße kennt. Der jüdische Reiche gilt in der Provinz Alles bei der Be» Hörde, und da ist es kein Wunder, wenn Unverstand und Untanglichkeit regelmäßig das Gemeindeschiff aus die Klippen losfteuert. Die zur Regelung der jüdischen Angelegenheiten eingesetzte Commission wird wahrscheinlich nicht blos die historische, sondern auch die pädagogische Seite der Judengesetzgebung ins Auge fassen und sich hoffentlich ihrer Aufgabe ernst und nicht nach dem Grundsätze, ut aliquid fecisse videatur, entledigen. Müssen die Juden auch aus den Genuß der allgemeinen Gleichstellung verzichten, so bedürfen ihre corporativen Einrichtungen dagegen dringend der darauf bezüg - lichen Gesetzbestimmungen und Verordnungen, und das dura lex sed lex behält dann wenigstens seine richtige Geltung.' Aus Mähren wird uns gemeldet, daß sich ein Individuum daselbst herumtreibe, welches sich für den Cantor Löw aus Floridsdors ausgibt und scholl von einigen College» unter allerlei Vorspiegelungen Unterstützungen herausgeschwindelt hat. Indem wir unsere Collegen aus dieses Individuum aufmerksam machen, ersuchen wir sie zugleich, Unterstützungen nicht so leichthin jedem herumreisenden Schnorrer zukommen zulassen, sondern vorerst die Würdigkeit des Petenten zu prüfen. Wenn die Cantoren die Beträge, welche sie aus diese Weise durch das ganze Jahr ausgeben, dem Cantorenvereine zukommen ließen, würden sie damit gewiss ein besseres Werk thun, und es könnte dann manchem wahrhaft Unterstützungsbedürftigen geholfen werden. Wpmm. (Die Organisation der jüdischen Cultusgemeinden.) Die Statthalterei beruft in Folge Ermächtigung des Cultusministers zum Zwecke einer Berathung über die gleichzeitige Abgrenzung der Gebiete der israelitischen Cultusgemeinden in Mähren eine Versammlung von Delezirten aller Gemeinden ein, die am 3. September Vormittags im Statthalterei-Gebäude unter Zuziehung eines Vertreters der Regierung abgehalten werden wird. Hiebei wird zur Grundlage der endgiltigeu Festsetzung der Gemeindegebiete die im Jahre 1876 publicirte Eintheilung Mährens in 55 israelitische Matrikenbezirke genommen werden. Hraz. (Orig.-Corresp.) Heute, als am Geburtstage Sr. Majeftät des Kaisers, wurde unter zahlreicher Betheiligung eines distinguirten Publikums, der Cultus-Repräsentanz und der Schuljugend ein Festgottesdienst in dem festlich geschmückten Tempel abgehalten, welchen der erst vor Kurzem hier angestellte Obercantor, Herr I. Stransky. eelebrirte. Der aus diesem Anlässe besonders verstärkte Chor brachte unter Leitung des Herrn v. Szelezky und mit -Begleitung eines Harmoniums die ausgeführten Piecen F-dur Ma Towu von Sulzer und Psalm 21 in exacter Weise zur Geltung. Herr Rabbiner Dr. Mühsam hielt eine schwungvolle, von Patriotismus durchglühte Festrede, welche auf alle Zuhörer einen begeisternden Eindruck machte. Der Präses der Gemeinde, Herr Anton Spieler, unterbreitete bei Sr. Excellen; dem Herrn Statthalter die ehrfurchtsvollsten Glückwünsche für Se. Majestät den Kaiser und wurde auch dem Herrn Präses die Ehre zu Theil, zum officiellen Festdiner geladen zu wer-