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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1884-07-08 · Heft 23 (8.7.1884) · p. Seite 4

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
4 (1884)
Issue
Heft 23 (8.7.1884)
Date
1884-07-08
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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— -L — arrest zu nehmen. Jetzt erst wurden die Herren gezwungen, mit dem Cantor einen Ausgleich zu Stande zu bringen. Selbst der jetzige Beamte hat während der kurzen Zeit seines Hierseins die traurigsten Erfahrungen Wachen müssen, natürlich ist das uahrscheinlich der Dank für seine pünktliche, gewissenhafte undstrenge Beobachtung und Befolgung der religiösen Gebote und Ceremonien; neutrales Verhalten den Gemeindemitgliedern gegenüber, Einem nicht mehr, dem Anderen nicht weniger Achtung und Liebe zu Theil werden ztt lassen. Am 3. August v. I. sollte Ln hiesiger Synagoge ein Gottesdienst stattstnden; ein später im Gotteßhause erscheinendes Mitglied verlangte die Wiederholung des Gebetes seitens des Cantors, welcher sich weigerte, diesem Wunsche nachznkommen. AnS diesem Grunde entstand im Tempel unter den Andächtigen ein Streit, so dass man glauben mußte, es sei wieder ein Unglück im Gotteshause geschehen. Es darf dabcr nicht Wunder nehmen, wenn von ungezogenen Händen circa 40 Scheiben im Tempel eincHvorfen und Bierflaschen während des Gottesdienstes von hMÄtz-aße ans in den Tempel geworfen worden sind. — Es siiEMzwischen andere Vorsteher — Könige Israels genannt — gewählt worden, welchen die Institutionen einer jüdischen Gemeinde fremd sind und'gern neue Einrichtungen schaffen möchten. Liebe Leser! ,Wenn wir Alle einen Kopf hätten, müßten die Mützenmacher verhungern!' Am 22 : Ntärz, zum Geburtstage Sr. Majestät, wurde seitens des BDmten ein Dankgottesdienst im Tempel angesetzt, zü welchem abermals Niemand, ja nicht einmal der Vorstand erschien und der Beamte gezwungen war, den Gottesdienst ohne einen Zuhörer allein abznhalten. Am 11. April Abends 7 Uhr soll es ebenfalls im Tempel sehr lebhaft zugegangen sein, wo bei Beginn des Sabbäthgotteßdienstes von einem׳ Vorstands- Mitgliede vom Cantor verlangt wurde, er solle ein Gebet, welches an einen; der verflossenen Feiertage abgehalten worden war, wiederholen. An dcm besagten Feiertage Nachmittags ist zu dem festgesetzten Gottesdienste nämlich Niemand erschienen und hat der Beamte das Gebet allein verrichten müssen. Der Beamte wollte diesem absurden, gegen die Neligionsvorschriften verstoßenden Verlangen nicht Nachkommen, auch das Sprichwort sagt schon: ״Zweimal predigt der Prediger nicht!" Der hierdurch von Sciien eines Vorstandsmitglied-.s provocirte Scandal veranlasete den Geistlichen, da er sich überhaupt seit einigen Tagen durch die ihm bereiteten Aergerniße unwohl fühlte, das Gon es-- Haus sofort zu verlassen und die spärlich im Tempel erschienenen Gemeindcmitglieder allein im Tempel zurückzu lassen, ebenso war es demselben vor Aufregung nicht möglich, den am nächsten Tage festgesetzten Gottesdienst abzuhalten, wie seitens des Herrn Kreis- Physikus bestätigt worden ist. Hierauf sind dem Beamten von Seite des Vorstandes alle Functionen untersagt, auch sein Gehalt vorenthalten worden. Der Beamte aber hat seine Functionen nicht aufgegeben, vielmehr für die auf seiner Seite stehenden Mitglieder die verlangten Functionen nach wie vor ansgeführt. Anf Geheiß der königl. Negierung wurde die Gemeinde von dem Beamten um seine ihm rechtmäßig zustehenden Forderungen verklagt. Am 21. Mai d. I. sind dem Beamten durch Erkenntnis des hiesigen königl. Amtsgerichtes nicht nur feine vollen Vertragsrechte zngesprochen. sondern die Gemeinde-Vertretung auch zur Zahlung des Gehaltes angehalten worden; auch ist der Gemeinde seitens der königl. Regierung die Ausübung der Functionen durch andere Cultusbeamte ohne ihre vorherige Genehmigung untersagt worden. Doch scheint der Vorstand sich immer noch nicht beruhigen zu wollen, trotzdem er vom Gericht mit seinen unbegründeten Angaben zurückgewiesen worden ist, da derselbe dem Beamten in der Ausübung seiner Functionen immer noch Hinderniße in den Weg legt. Als der Beamte nämlich am letzten Freitag den Altar betreten wollte, eilte ihm ein Vorstandsmitglied voran und hinderte ibn am Aufgange. Der Beamte war gezwungen, privatim sein Gebet zu verrichten, aber auch hierin wurde er noch gestört, ja man verwies ihn sogar aus dem Gottecbaus. Man ersieht aus allen diesen Thatsachen, dass der Vorstand nur darauf ausging, den Beamten zu kränken, da er etwas von ihm forderte, was gegen die Vorschriften der Religion verstößt. Wie wir hören, ist die Sache der königlichen Staats- Anwaltschaft in Guben überwiesen worden. Und werden wir über den Ausfall der Verhandlungen zu berichten' nicht ermangeln.* Fragenbeantwortungell. Wobllöbliche Red actio n! Mit Bezugnahme auf die in Nummer 21 a. 6. gestellte Frage und den Chut hamschulosch, die in Nummer 22 angeführte dreifache Antwort, fühle ich mich verpflichtet, auch meine schlichte Meinung zur Verrbeidigung unsere T11 ora-Hakdo schah hier folgen zu lassen: שחיטה ארק steht mit אונן פטור ממצות in keinem Verhältniße, da es im Teschubas ChachamZwi und Ohochmas Odom ausdrücklich beißt: דוקא ממצות עשה פטור אונן אבל ל״ת חייב Halten Sie etwa Ni2nmtb Schechita mit Tefilin identisch? Tefilin muss jeder Jude legen, aber schlachten muss man nicht, nur Derjenige, der essen will. אריה הוא דמונח עיליןח; nach Naschi der Jsnr אבר מן החי und nach Tosefeth der Jsur שאינו זבוח 25 ממבת ביצה).) — Wenn Jemand nun Fleisch essen, will, von welchem es im C!hechma8 Odom heißt וידוע שבשר הוא היי נפש כמו לחם, warum soll es der Sehochet Onen nicht schlachten dürfen? da kein Anderer da ist. Ist aber ein Zweiter da, so darf es der Onen nicht vornehmen, weil es ein loeg loroseh und mewaseh hames hieße. Um so weniger darf ein Owel in der ganzen Schiwah schlachten. Wie es selbstverständlich aus Chochmas OdomKuntros Mazebet Moscbeh, wo die Sehaalob beginnt שוחטי דמתא לאין שם אחר אם מותר לשחוט בימי אבלו. Ist aber ein zweiter 8eboebet da, so ist es außer Zweifel, dass der אבל während der ganzen Schiwah nicht schlachten darf. St. Jobana a. d. March, 1. Juli 1884. Samuel Streicher, autorisirter Rabbiner und Cantor. Ein jeder אונן, der nicht טריד ist, sei es durch den ihm begegneten Todesfall oder Beischaffung צורכי חמת und מחשבתו זך וצלולה ist, darf die שחיטה - Functionen verrichten, und ein אבל nach dem ersten Trauertage, wenn kein anderer zur Aus- Übung da ist, oder wenn ein Anderer zwar da, aber נחשד לדבר הפוטל ist, oder dem אבל ein schwer zu vermissender Entgang fernes Nahrungszweizes wäre (דבר האבוד-), darf jede שחיטה ausüben, ebenso לתולה וליולדת♦ Die Motive bin ich bereit in Privat- Correspondenz zu erstatten, und würde die löbliche Redaction die Adresse gütigst ertheilen. 8. D.

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