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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1884-06-30 · Heft 22 (30.6.1884) · p. Seite 6

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
4 (1884)
Issue
Heft 22 (30.6.1884)
Date
1884-06-30
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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— e ist, gestattet sei, die שחיטה vorzunehmen, wenn ein zweiter DMV im Orte ist, erlaube ich mir den geehrten Fragesteller aus den }די aufmerksam zu machen: »Wenn Pest oder dergleichen wüthet, soll gar kein אבלות geübt werden, selbst über den Tod von Vater und Mutter.* Oder, wenn der zweite Schochet im Orte שיכור ist, und die בהמה die geschlachtet werden soll, eine derartige מבובות ist, die nicht so lange aushalten möchte, bis der in Nede stehende zweite Schochet nüchtern geworden, und ein großer Geldverlust bevorsteht, falls diese בהמה zu Grunde gehen sollte, ohne geschlachtet zu werden, bei diesen Umständen wäre es also einem }2או. und in den ersten drei Tagen der שבעה erlaubt, die שחיטה vorzunehmen. Pöllerskirchen, 22 Juni 1884. Ignaz Fischer. Auf die vom College» Anonymus in letzter Nummer dieses geehrten Blattes gegebene Frage, beehre ich mich, mit Hinterlastung noch vieler Widerlegungen, vorläufig auf (ש" ע י״ד הלי אויוות ביי שמיא סעיף א') zu verweisen, woselbst es wörtlich lautet: בשבת וירט אוכל בשר ושותה יין אם ירצה ומבד{- וחייב בכל המצות hieraus ersichtlich, dass ein Schocket אבל או אוון, auch wenn noch ein anderer Schochet da ist. die שהיטה vollziehen kann. Kanitz, 23. Juni 1884. A. Kohn. a) Ein אוון, der sich בצרכי המת, בארון rc. nicht zu befasten braucht (das besorgt die verehrt. Beerdigungsbruderschaft), istzur Ausübung von מצות, z. B. Tefilinanlegen verpflichtet, daher auch למצות שהיטה; auf einen zweiten vorhandenen שוהט hat er keine Rücksicht zu nehmen. b) דשחיטה מלאכי המותרות jede ביר ט am Jom tow erlaubte Arbeit, ist auch dem אבל auszuübeu gestattet; nur soll der שוחט nicht allein gehen und soviel nur als möglich des 'במרחבי sich enthalten; auf einen zweiten Schochet hat er wieder keine Rücksicht zu nehmen, denn es heißt: שלוחו של אדם במותו. Neuern, 23. Juni 1884. M. Reiser, Cantor und öffentl. Neligionslehrer. Kleine Chronik. Kisenach. (Beleidigung einer Religions-Gesellschaft.) Ein Anklagefall, der bisher in der hiesigen Gegend unerhört war, wurde vorige Woche von der hiesigen Strafkammer verhandelt. Der Redaeteur der in Kaltennordheim erscheinenden Fulda-Zeitung hatte in derselben einen Artikel veröffentlicht unter der Ueberschrift: ,Eine Blumenlefe aus dem Talmud, dem Gesetzbuche der Juden, nach welchem sich Alle richten*'. In demselben war ausgeführt, dass die jüdische Religion geradezu verbrecherisch erscheine, weil nach dem Talmud der heimliche 'Diebstahl an einem Christen dem Juden erlaubt sei, und Anderes mehr. Auf diesen Artikel basirte die Anklagebehörde die Anklage aus §. 166 des Strafgesetzbuches (öffentliche Beschimpfung einer mit Corporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehenden Religions׳ Gesellschaft). Der Angeklagte suchte sich damit zu ׳rechtfertigen, dass er den Artikel einem in Berlin unter Ausschluss der Oeffentlichkeit erscheinenden antisemitischen Blatte entnommen habe, dass er ferner geglaubt habe, die im Artikel berührten Sätze ständen wirklich im Talmud, dass endlich nach seiner Meinung der Talmud für die Juden die Bedeutung eines Gesetzbuches habe. Wir heben aus dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen Folgendes hervor: ,Der Talmud enthält neben religiösen Geboten rc. auch Fabeln, Märchen, Rechtsgutachten der verschiedenen Rabbinerschulen; er ist selbst für die orthodoxen Juden nicht Gesetzbuch, zumal da von den 500.000 deutschen Juden kaum 2000 ihn gesehen, kaum-Einer ihn ganz durchgelesen hat. Sodann aber — das ist das Wichtigste — enthält der Talmud eigentlich gerade, das Gegentheil der von dem Angeklagten abgedruckten Sätze." Das Motiv des Angeklagten war wahrscheinlich, die Juden von Kaltennordheim, mit denen er Differenzen gehabt hatte, in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen. Deswegen wurde er vom Gerichtshof schuldig gesprochen und zu vier Wochen Gefängnis, sowie zur Zahlung der Kosten deS Verfahrens vernrtheckt. Krakau. Als an verflossenen Festtagen unser Cantor, Herr Fischer durch plötzlich eingetretene Unpäßlichkeit verhindert war, den Gottesdienst zu versehen, beehrte der Vorstand Herrn Tieger. der längere Zeit in Königsberg als Chordirigent sungirte und den Ruf eines tüchtigen Vorbeters und Musikers genießt, mit dem Vortrage. Trotzdem die Zeit es nicht mehr gestattete, die nöthigen Hebungen mit dem Chore vorzunehmen, errang derselbe dennoch durch seine schöne Stimme und den gediegenen Vortrag sowohl beim Abendals auch beim Morgengotfesdienste einen großen Erfolg und es wäre gewiss zu wünschen, dass Herr Tieger in Anbetracht seiner bedeutenden Fähigkeiten baldigst eine Stellung als Cantor fände. — Zugleich glauben wir, auf diesem Wege den Tempelvorstand sowohl als auch unseren gegenwärtigen Cantor Herrn Fischer auffordern zu müssen, dem Gottesdienste, der. in der letzten Zeit arg vernachlässigt wurde, etwas , mehr Aufmerksamkeit zuzuwenden. GL Lewöerg. Am 12־. Juni fand h i e r in Folge Demission der Tempelverwaltung eine Cullusrathsitzung statt. Schon ׳eit ' einigen Monaten entwickelte sich nämlich der Confliet zwischen Cultusvorstand der Gemeinderepräsentanz und der hiesigen Tempelverwaltung, welcher in der die Gemüther vieler Tempelbesucher stark beschäftigenden Cantorfrage wurzelte. Pro-Darewskianer und Ante-Darewskianer heißen die Parteien. Wir wollen uns selbstverständlich nicht in die Analyse einlaffen, welche dieser Parteien im Rechte ist, zumal bekannt ist, äs Al18tibu8 non disputandum, und wollen nur die bedauerliche Thatsache verzeichnen, dass unser Cantor schon seit längerer Zeit gegen eine ziemlich heftige und zahlreiche Opposition zu kämpfen hat, welche bei den letzten Wahlen Einige der Ihrigen in die Tempelverwaltung hineinbrachte. Dieses verschlimmerte natürlich die Sache. Die Reibungen wurden immer häufiger, bis der Cantor sich gezwungen sah, im Cultusvorftande Succurs :u suchen. Der verlangte Succurs war nicht blos moralischer, sondern auch finanzieller Natur, und wurde insofern geleistet, dass der Cultnsvorstand dem Herrn Cantor eine Remuneration von 100 fl. aus dem Tempelfonde bewilligte. Und hiemit war der Keim zu einem principiellen Conflicte gegeben. Die Verwaltung bestritt dem Vorstande und Cultusrathe die Competenz zu dieser Disposition, und legte überdies dar, dass der. Tempelfond an Deficiten leide, folglich nicht daran zu denken sei, Extragratisication zu verabreichen. Der Cnltnsrath beschloss gleichfalls im Sinne des Antrages des Vorstandes, die Renumeration aufrecht zu erhalten und lehnte gleichzeitig die Demission der Verwaltung ab. Ungeachtet dessen beharrte die letztere bei ihrem Widerstande, verblieb bei ihren Motiven und verblieb bei der erklärten Demission. Hierüber sollte nun der Cultusrath in der letzten Sitzung entscheiden. Der Vorstand beantragte Annahme der Demission und Ernennung einer mittlerweiligen Ver- . waltungscommission bis zur Durchführung neuer Wahlen. Cultusrath Dr. Mansch rieth den Confliet zu vermeiden, der nur dazu dienen werde, Hetzereien und Zwietracht zu erzeugen. Er habe die beste Aus

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