Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 4 (1884)
- Issue
- Heft 19 (6.6.1884)
- Date
- 1884-06-06
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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— S-— Gemeindegebietes mitgetheilt, damit auch btefe Frage, nämlich die Begrenzung des zu jeder einzelnen Cultusgemeinde gehörigen Sprengels, die in manchen Fällen zum Zankapfel der benachbarten Gemeinden wurde, mit einigem gegenseitigen Entgegenkommen ehebaldigst entschieden werde. Auch hat das Cnratorinm in der erwähnten Zuschrift jenen Gemeinden, in denen die vermögensrechtliche Austragung zwischen den beiden Commuucn aus Schwierigkeiten stoben, sollte, seine guten Dienste zur Anbahnung von gütlichem Uebereinkommen angebülen. Es scheint jedoch diese Angelegenheit überall um so leichter von statten zu gehen, als es eben nur die Cultusgemcinden sind, denen Eigenlhnmsansprüche am Gemeindevermögen zusteben. Wir lassen nunmehr den Eingangs erwähnten Erlass in 6xt6n80 folgen: .Nr. 4256. Seine Excellenz der Herr Minister für Cultus und Unterricht hat aus Anlass der an das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht gelangten Beschwerden, betreffend die Verwaltung der isr. Cnltusangelegenheiten durch die Vertretung der politischen Jsraeliten-Gemeindeu mit dem b. Erlasse vom 6. Februar 1884, Z. 11282/1883 Folgendes eröffnet: Nach dem Art. XV des StaatsgrnndgesetzsS vom 21. De^ cember 1867 N.-G.-B. Nr. 142 stebt der Judenschaft als einer staatlich anerkannten Neligionegesellschaft in ihrer gesetzlichen Organisation nach Cultusgcmeinden innerhalb der allgemeinen Slaatsgesetze das Recht zu, ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, mithin auch unabhängig von jeder anderen Gemeinschaft zu ordnen und zu verwalten, was jedoch in 20 Orten Mährens, in welchen besondere politische Jsraeliten-Gemcinden bestehen, woselbst die Cullusgemeiüde-Verwaltung mit der Ortsgemeinde- Verwaltung verbunden ist, nicht ausgesührt erscheint und eben zu den oberwähnten Beschwerden von Confessionsgenossen aus einigen jener Orte Anlass gab. In Mähren ist nämlich die Zudenschaft in 52 j richtig 55) CultuS-Gemeinden eingetheilt, zu welchen auch die obigen 20 Gemeinden gehören und welche ausdrücklich als Neligionszemeinden bezeichnet werden. (Statth.-Verordg. vom 13. September 1850, Z. 5506, L-G. und V.-Bl. vom Jahre 1849 Ergänznngsband Nr. 194). Keine dieser Cultusgemeinden ist gesetzlich auf einen bestimmten Theil des Ortes ihres Bestandes besä) änkt, jede derselben umfaßt den ganzen Ort, und wenn früher durch die Beschränkung der Besitzfähigkeil und der Zahl der Familien die freie Bewegung der Inden im Orte eingeengt war, so hörte dieses mit der staatsgesetzlich festgestellten Gleichberechtigung aller Staatsbürger und Consessionen, sowie mit der Freizügigkeit der Bewohner auf. Da hienach selbst dort, wo noch politische Jsraeliten-Gemeiuden bestehen, einerseits deren vormals geschlossenes, auf bestimmte Gassen beschränktes Gemeindegebist jetzt auch von Bekennern anderer Consessionen bewohnbar ist, andererseits aber in demselben Orte auch außerhalb jenes Gebietes Israeliten ansäßig sein können, so ergibt sich daraus, dass durch die Verbindunz der Cultusverwaltnng mit der politischen Gemeinde- Verwaltung einerseits der Vertretung der politischen Israeliten- Gemeinde eine Competenz in Cultussacheu auch über jene Israeliten gegeben wird, die außerhalb der Gemeinde stehen und auf die Bestellung der Vertretung keinen Einfluss haben, andererseits aber die Möglichkeit eröffnet wird, dass im Gebiete der politischen Jsraelitengemeinde wohnende Andersgläubige an der Verwaltung israel. Cultusangelegenheiten theilnehmen. Hiedurch wird die mit dem citirten Artikel des Staatsgrundgesetzes den Israeliten in confessionellen Angelegenheiten gewährleistete Selbstständigkeit verletzt, zumal nach keinem Gesetze die Organisirung politischer Gemeinden die Errichtung selbstständiger israel. Cultusgemeinden beeinflußen darf und bezüglich der Zahl, der Orte und der Errichtung israel. Neligionsgemeinden besondere gesetzliche Normen bestehen, deren Handhabung mit Berücksichtigung der durch die Staatsgrundgesetze daran bewirkten Abänderungen den Cultusbebörden obliegt. In Anbetracht dessen und des Umstandes, dass selbst im Falle einer neuen gesetzlichen Regelung der äußeren Necbtsverhältnisse der Juden die Durchführung derselben nur durch die Beihilfe der gesetzlichen Vertreter, d. i. der Cnltusgemeinde-Vorstände, somit durch den Bestand gesetzlich organifirter Nelizionsgemeinden wird gefördert werden können, werden der Herr k. k. Bezirkshanptmann aufgefordert zu veranlassen, daß die Cultusangelegenheiten der Jsrealiten aus dem Wirkungskreise der politischen isr. Gemeinden, wo es selbst noch nicht geschehen ist, auSgeschieden und im Laufe dieses Jahres selbständige Cultus- Gemeinden constituirt werden, so dass vom h Jänner 1885 angefangen in diesen Gemeinden die Verwaltung consessioneller Angelegenheiten durch die hiezu gesetzlich berufenen besonderen Vertretungs- und Verwaltungsorgane geführt werde. Zugleich haben der Herr k. k. Bezirkshauptmann zu erheben, welche gottesdienstlichen oder sonstige confessionelle Anstalten sich in den einzelnen Cultusgemeinden beflnden, in welcher Weise dieselben benützt, ob Stiftung;», Cullussonde rc. vorhanden sind, welches Vermögen überhaupt die Cultus-Gemeinde besitzt, in welcher Weise die Auslagen derselben gedeckt werden, endlich ob Rabbiner, Nelizionsweiser und andere Functionäre angestellt sind, und wer in deren Ermangelung die Matriken führt, und wird seinerzeit hierüber zu berichten sein. Jede Cultus-Gemeinde muss ein von der k. k. Statlhalterei genehmigtes Statut besitzen und haben der Herr k. k. Bezirks- Hauptmann die schleunige Verfassung des Slatuten-Eniwurfes anzuordnen und bis 1. Juli dieses Jahres vorzulegen. Aus dem diesfälligen Entwürfe muss zu entnehmen sein: 1. Der Zweck und Umfang der Cultus-Gemeinde, die Mitttel zur Erreichung dieses Zweckes. 2. Die Rechte und Pflichten der Gemeinde-Mitglieder. 3. Die Bestimmung über die Vertretung der Cultus-Gemeinde und deren Wirkungskreis, über die Verwaltung des Vermögens, über die Vornahme der Wahl der Cultus-Gemeinde- Vertretung und den diesfälligen Jnftanzenznz. 4. Die Erfordernisse gütiger Beschlussfassungen, Ausfertigungen und Bekanntmachungen. 5. Die Pflichten der Gemeindebeamten und insbesondere der Rabbiner. 6. Endlich die Bestimmungen über Aenderung des Statutes und über die Auflösung der Cultus-Gemeinde. Jene Cultus-Gemeinde», welche ein Statut besitzen, das den angeführten Bestimmungen nicht entspricht, haben dasselbe nach diesen Andeutungen zu ändern und den bezeichneten Entwurf zur Genehmigung ebenfalls vorzulegen. Schliesslich wird dem Herrn k. k. Bezirkshanptmann bemerkt, dass die Bestimmungen der §§ 9—26 der Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 13. September 1850, Z. 5506 wegen Bedeckung und Auftheilung der Domestikalbedürfnisse bei den isreal. Religionsgemeinden in Geltung zu bleiben haben werden. Für den k. k. Statthalter: Win kl er m. p.“