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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1884-01-14 · Heft 2 (14.1.1884) · p. Seite 4

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
4 (1884)
Issue
Heft 2 (14.1.1884)
Date
1884-01-14
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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derselben die im §. 4 der Hauptstatuten sub lit. A, B, C, D angeführten Mittet in Anwendung gebracht. §- 4. Mitglieder der Zweigniederlassung für Böhmen sind jene Mitglieder des ,Oesterr.-ungar. Cantoren-Vereines*, welche ihren dauernden Wohnsitz in Böhmen haben. 8- 5. Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder für die Zweig- Niederlassung in Böhmen geschieht durch die Centrale des ,Oesterr.- Ungar. Cautoren-Vereines" in Wien, an welche auch die Gründungs- Beiträge zu entrichten sind. Die Jahresbeiträge werden an den Ausschuss der Niederlassung geleistet. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder steht unter den im §. 5 der Hauplstatuten angegebenen Modalitäten dem Ausschüsse der Zweigniederlassung zu. Die Ernennung solcher Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben, ׳zu außerordentlichen Mitgliedern, geschieht durch den Vorstand der Centrale auf Vorschlag des Ausschusses der Zweig- Niederlassung. §• 6. Die Mitglieder der Zweigniederlassung für Böhmen haben außer allen im Hauptstatut aufgezähltcn Rechten und Pflichten noch das Recht, an den Generalversammlungen der Zweigniederlafsung theilzunchmen und den Ausschuss der Zweigniederlassung unter den im Hauptstatut §§. 21 bis 25 incl. angegebenen Moda-!!täten zu wählen. §- 7. In jedem dritten Jahre wird vom jeweiligen Obmanne der Zweigniederlassung zur Ablegung des Rechenschaftsberichtes und zur Vornahme der Neuwahl des Ausschusses der Zweig- Niederlassung eine Generalversammlung einberusen. Dieselbe ist in jeder Anzahl beschlußfähig und beschließt mit einfacher Majorität. Die Beschlüsse der Generalversammlung erhalten jedoch erst durch deren Bestätigung von Seite des Vorstandes der Centrale ihre Rechtskraft. §. 8. Die Wahl des Ausschusses der Zweigniederlassung flndet unter den im §. 21 bis §. 26 incl. der Hauptstatuten, für die Wahl des Vorstandes der Centrale angegebenen Modalitäten, statt. §- 9. Der Ausschuss besteht׳ nach §. 13 der Hauvtstatuten aus neun ordentlichen Vereinsmitgliedern, und zwar dem Obmanne, Obmannstellvertreter, Schriftführer, Cassier und fünf Ausschuss- Mitgliedern. §• 10. Der Ausschuss constituirt sich, indem er unter Vorsitz des vom Plenum gewählten Obmannes die übrigen Functionäre mit einfacher Stimmenmehrheit wählt. Von dem Wahlacte und der Constituirung ist an den Vorstand der Centrale unter Vorlage des Wahlprotokolles sofort die Anzeige zu erstatten. §11. Die einfließenden Beiträge und Spenden sind unter Verantwortung des Gesammtausschusses der Zweigniederlaflung quartaliter an den Vorstand der Centrale abzuführen. Das Verzeichnis der Mitglieder, die ihren Beitrag entrichteten, ist allmonatlich zur Veröffentlichung in der ,Oesterr.-ungar. Cantoren-Zeitung* an den Caffier der Centrale einzusenden. .12'.§-־ Die einlaufenden Gesuche um Unterstützung sind vom Ausschusse der Zweigniederlassung, mit dessen Gutachten versehen, an den Vorstand der Centrale ehemöglichst einzusenden. Nur in äußerst dringenden Fällen, wo rasche Hilfe nöthig ist, ist der Ausschuss berechtigt, eine Unterstützung bis zur Höhe von 10 fl. ö. Wmit zweidrittel Majorität zu beschließen. ■ §• 13. Die Vertretung der Zweigniederlassung^ und deren Verkehr nach Außen, insbesondere mit dem Präsidium des Stammvereines in Wien und eventuell mit den Behörden, geschieht durch den Obmann, resp. Obmannstellvertreter und müssen die betreffenden Schriftstücke von einem derselben gezeichnet und vom Schriftführer — insofern sie jedoch finanzieller Natur sind, auch vom Cassier — gegengezeichnet werden. §• 14. Im Falle von Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten . innerhalb der Zweigniederlassung entscheidet der Vorstand der Cciurale. Im Bcrufungssalle entscheide! definitiv ein nach §. 30 der Hanptstatuten gebildetes Schiedsgericht. §. 15. Aenderungen dieses Organisationsstatutes stehen nur dem Vorstande der Centrale, aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ausschusses, der Zweigniederlassung zu. §. 16. Der Austritt eines Mitgliedes aus der Zweigniederlassung für Böhmen durch Uebersiedlung involvirt nicht den Austritt aus dem Stammvereine. §. 17- Die Auflösung der Zweigniederlassung kann erfolgen: a) Wenn die Mitgliederzahl unter 30 gesunken ist, durch Beschluss des Vorstandes der Centrale. b) In anderen Fällen über Antrag des Vorstandes der Centrale, in einer Generalversammlung der Vereinsmitglieder des Stammvcreines. Im Falle der Auflösung der Zweigniederlassung müssen, unter Haftung des Gesammtausschusses, sämmtliche Gelder. Werth- Papiere, Schriften, Drucksorten re. binnen 14 Tagen an den Vorstand der Centrale in Wien abgeführt werden. Verschiedenheit der Wirkungen der Musik auf gebildete und ungebildete Völker. Ehe man über den Unterschied der Wirkung der Musik auf Gebildete oder Ungebildete entscheiden, und an diese Entscheidung Fragen knüpfen dürfte, wie: Warum wirkt sie auf diese so mächtig, auf jene (vergleichungsweise) so schwach? Warum wirkt unsere Musik auf Ungebildete fast gar nicht, die ihrige auf uns widrig? und dergl. — ehe man das' dürfte, sollte Man wohl bestimmt haben: Ist denn das wirklich Musik, was auf Ungebildete so wirkt? Und, wo sie es ist, wirkt sie da als Musik? Darüber sind wir Alle einig: Den Künsten, die wir als schöne bezeichnen, liegt ein Allgemeines in des Menschen Natur zum Grunde, das wir poetischen Sinn,' Poetische Stimmung, auch wohl Poesie im allgemeinsten Sinne des Wortes nennen; und wir Alle wissen, was wir damit meinen. Auch darüber sind wir einig — denk' ich, alle diese Künste, wie sie in der Wirklichkeit unter mehr oder weniger gebildeten Völkern, die eine

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