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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1883-11-19 · Heft 39 (19.11.1883) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
3 (1883)
Issue
Heft 39 (19.11.1883)
Date
1883-11-19
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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— 2 Brgsnisations-Statut der Zweigniederlassung des ״Hesterreichischrmgarischerr KauLoren-Keremes" zu Wien für Böhmen. §. 1- Die Zweigniederlassung des »Oesterr.-ungar. Cantoren-Vereines * zu Wien, für Böhmen besteht auf Grund der vom hohen f. k. Ministerium des Znnern, Z. 3808, ddo. 14. März 1883 genehmigten Hauptstatuten, sowie des vorliegenden Organisations- Statutes. §. 2. Die Zweignkederlastung für Böhmen hat ihren Sitz in Prag. §. 3. Der Zweck der Zweigniederlassung besteht in der Unterstützung der Centrale, in den durch das Hauptstatut gekennzeichneten Aufgaben des Stammvcreines und werden zur Erreichung derselben die im §. 4 der Hauplstatuten sub lit. A, B, C, D angeführten Mittel in Anwendung gebracht. §. 4. Mitglieder der Zweigniederlassung für Böhmen sind jene Mitglieder des »Oesterr.-ungar. Cantoren-Vereines*, welche ihren dauernden Wohnsitz in Böhmen haben. §. 5. Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder für die Zweig- Niederlassung in Böhmen geschieht durch die Centrale des österr.- ung. Cantoren-Vereines in Wien, an welche auch die Gründungs- Beiträge zu entrichten sind. Die Jahresbeiträge werden an den Ausschuss der Niederlassung geleistet. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder steht unter den im §. 5 der Hauptstatuten angegebenen Modalitäten dem Ausschüsse der Zweigniederlassung zu. Die Ernennung solcher Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben, zu außerordentlichen Mitgliedern, geschieht durch den Vorstand der Centrale auf Vorschlag des Ausschusses der Zweig- Niederlassung. §.6. Die Mitglieder der Zweigniederlaflung für Böhmen haben außer allen im Hauptstatut aufgezählten Rechten und Pflichten noch das Recht, an den Generalversammlungen der Zweigniederlastung thcilzunehmen und den Ausschuss der Zweigniederlassung unter den im Hauptstatut §§. 21 bis 25 incl. angegebenen Modalitäten zu wählen. §-7. In jedem dritten Jahre wird vom jeweiligen Obmanne der Zweigniederlassung zur Ablegung des Rechenschaftsberichtes und zur Vornahme der Neuwahl des Ausschusses der Zweig- Niederlassung eine Generalversammlung einberufen. Dieselbe ist in jeder Anzahl beschlußfähig und beschließt mit einfacher Majorität. Die Beschlüsse der Generalversammlung erhalten jedoch erst durch deren Bestätigung von Seite des Vorstandes der Centrale ihre Rechtskraft. §- 8. Die Wahl des Ausschusses der Zweigniederlassung findet unter den im §. 21 bis §. 26 incl. der Hauptstatuten, für die Wahl, des Vorstandes der Centrale angegebenen Modalitäten, statt. §. 9. Der Ausschuss besteht nach §. 13 der Hauptstatuten aus neun ordentlichen Vereinsmitgliedern, und zwar dem Obmanne, Obmannstellvertreter, Schriftführer, Cassier und fünf Ausschuß- Mitgliedern. §.10. Der Ausschuss constituirt sich, indem er unter Vorsitz des vom Plenum gewählten Obmannes die übrigen Functionäre mit einfacher Stimmenmehrheit wählt. Von dem Wahlacte und der Constituirung ist an den Vorstand der Centrale unter Vorlage des Wahlprotokolles sofort die Anzeige zu erstatten. §. 11. Die einfließenden Beiträge und Spenden sind unter Verantwortung des Gesammtausschusses der Zweigniederlassung quartaliter an den Vorstand der Centrale abzusühren. Das Verzeichnis der Mitglieder, die ihren Beitrag entrichteten, ist allmonatlich zur Veröffentlichung in der »Oesterr.-ungar. Cantoren-Zeitung* an den Cassier der Centrale einzusenden. §. 12. Die einlaufenden Gesuche um Unterstützung sind vom Ausschusse der Zweigniederlassung, mit dessen Gutachten versehen, an den Vorstand der Centrale ehemöglichst einzusenden. Nur in äußerst dringenden Fällen, wo rasche Hilfe nöthig ist, ist der Ausschuss berechtigt, eine Unterstützung bis zur Höhe von 10 fl. ö. W. mit zweidrittel Majorität zu beschließen. §. 13. Die Vertretung der Zweigniederlassung und deren Verkehr nach Außen, insbesondere mit bent Präsidium des Stammvereines in Wien und eventuell mit den Behörden, geschieht durch den Obmann, resp. Obmannstellvertreter und müssen die betreffenden Schriftstücke von einem derselben gezeichnet und vom Schriftführer — insofern sie jedoch finanzieller Natur find, auch vom Cassier — gegengezeichnet werden. §. 14. Im Falle von Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten innerhalb der Zweigniederlassung entscheidet der Vorstand der Centrale. Im Berusungsfalle entscheidet definitiv ein nach §. 30 der Hauptstatuten gebildetes Schiedsgericht. §.15. Aenderungen dieses Organisationsstatutes stehen nur be:n Vorstande der Centrale, aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ausschusses der Zweigniederlassung, zu. §. 16. Der Austritt eines Mitgliedes aus der Zweigniederlassung für Böhmen durch Uebersiedlung, involvirt nicht den Austritt aus dem Stammvereine. §. 17. Die Auflösung der Zweigniederlassung' kann erfolgen: a) Wenn die Mitgliederzahl unter 30 gesunken ist, durch Beschluss des Vorstandes der Centrale. b) In anderen Fällen über . Antrag des Vorstandes der Centrale, in einer Generalversammlung der Vereinsmitglieder des Stammvereines.

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