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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1883-05-27 · Heft 18 (27.5.1883) · p. Seite 4

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
3 (1883)
Issue
Heft 18 (27.5.1883)
Date
1883-05-27
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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lisch gebildet^ für sich zu vindiciren; wer ihm das abspricht, ist ein philiströses Monstrum. Uebcrlassen wir das Musiciren und Klimpern unseren gro-ßstädtischen College!! — diese Haben's auch nöthig, für sie, die doch in dem verführerischen Labyrinth der Harmonie-, Contrapunkt- und Compositionslehre beimisch sein müssen, bildet das geradezu eine Lebensfrage. Es ist auch so besser, sonst liefen wir Gefahr auf eigene Faust Musik zu-machen, was ohnehin öfters der Fall ist, und das nicht gerade zur Verherrlichung der majestätisch ernsten Tempelmusik. 6. Der Cantor, dem seine fachliche Ausbildung vollauf zu schaffen-gibt, darf es auch nicht vergeben, daß er in der eventuellen Praxis mit allerhand Menschensorten in mittelbarste Berührung kömmt; diese fordern von ihm eine fachliche und sprachliche Fertigkeit, ein conciliantcs, schmiegsames Wesen,, einen. jovialen Charakter, eine nicht allzu kitzliche Sensibilität, ein devotes Benehmen, eine unverbrüchliche Egalität in L'bila-Sachen und womöglich ein repräsentationsfähiges Air, kurz, einen Mann, der auch bors de Temple sein würdiges Ich stellen könne. Man wird es nolens volens zu geben müssen, daß hiemit die cantoralen Fähigkeiten, Kenntnisse und Tugenden noch keineswegs erschöpft sind, gleichwohl sind sie ihre 8 Schulen werth und mühte jede, in ihren Wünschen nicht exorbitante Gemeinde mit ihrem derart beschaffenen Cantor höchst befriedigt sein. ״Es gibt nichts Vollkommenes hienieden^ und der jungfräuliche Cantor sollte das von vornherein sein? .... Muh doch der ncugraduirte Arzt erst ein paar Dutzend Patienten in's bessere Jenseits expcdireu, bevor er sich in demlateinischen Küchenzeug ordentlich zurechtsindct, der Rechtsanwalt einige Processc verpfuschen, bis er so recht ״schnüren* gelernt, der Tribun oder Prediger etliche oratorisch sein sollende Redewendungen in's blaue Nichts verdunsten lassen, bis er sein Auditorium recht erbaulich gestimmt hat. Was Wunder, wenn der neugebackene Cantor vergeblich sucht nach einem unschuldigen Kidusck im Pessachmachsor oder dergleichen Zrrthümer begeht, die man nur nach langer Praxis auszumerzen in der Lage ist. Erging es doch dem Schreiber dieser Zeilen höchst schofel, als er nach einer vierzehnmonatlichen Amtsdaner, und dies noch dazu in der K’hilo k’doscho am שמיני עצרת, an einen meleeb 08er,'an einem scliabbas bereschis gar an einen kudosch vergast. ״Irren ist menschliche, aber lernen und üben ist ebenso menschlich. Der angehende Cantor, der seine Vorstudien, wie so manches bemooste Haupt, stiefmütterlich behandelt, must sich im praktischen Leben so viel Muße erübrigen, als dies zur Neparirung einer oder der anderen Wissenslücke noth thut. Und gerade die Praxis ist die allerbeste Lehrmeisterin. Es ist immerhin ein plus, dem minus vorzuziehen, da man nicht wisien könne, wohin das Schicksalsrad uns entführt; was hier nicht Brauch sei, ist anderswo Hauptbedingung. In der lauteren Absicht, meine jeder- und aunstüchtigcn College!! in Harnisch zu jagen, und auf die Gefahr hin, eine oder die andere Dcsavouirung zu erleiden, übergebe ich diese Zeilen der Oeffentlichkeit. Ich wollte, sie brächten unserem Fachorgaue eine ständige Rubrik ein, uns und dem gesammt vaterländischen Cantorcnthum eine Fundgrube lehrreichen Materiales! I. Schwarz, Kanitz. Reisespesen nur dem Acceplirien׳ Bezugnehmend auf den Vorschlag des Herrn M. A. Goldstein, daß eine Erklärung unterschrieben werde 11. s. w., sehe ich mich genöthigt, abermals zu schreiben, und zwar: Der Cantorenvereinsvorstand kann, mit Androhung des Auswcisens aus dem Vereine, die Mitglieder nur zur Einhaltung der in den Statuten vorgeschriebeneu'Pflichten Zwingen. Eine von Herrn G. vorgeschlagene Erklärung ist also aus diesem und dann, aus folgendem Grunde unmöglich, weil nicht alle Eantoren Vereinsbrüder sind;- und wenn auch, so mühte eine solche Ausführung an einem Eantorentage vorgeschlagen und berathen werden. -Die Verhältnisse sind aber auch so verschieden, daß eine solche Verpflichtung von jedem Einzelneneine voreilige Verpfändung seines Ehrenwortes wäre. - Was Punkt 1 dieser Erklärung betrifft, wird ein leichtsinniger, ich würde sagen, charakterloser Mensch, ohne Berufung züm Probevortrage erscheinen und einen-solchen erbetteln.; thut er das, so soll er als Lebnorrer behandelt werden. Und die Gemeinde, die einen solchen Menschen zur Probe zuläßt, wird schwerlich unter den Bewerbern einen würdigen finden, da ein solcher sich um die unwürdige Gemeinde nicht bewirbt. Punkt 2. Nur bei Netournirunz in jedem Falle, Probevortrag. Das ist ein Fall, der ausführbar ist, weil das Recht auf beiden Seiten gleich ist. So wie der Bewerber'diese Bemerkung macht, steht es der Gemeinde frei, in derselben Weile zu antworten.; Denn — ist's nicht dieser, ist's ein anderer, da eine Verpflichtung zur Erklärung Sache der Unmöglichkeit ist. Was Punkt 3 betrifft, Uebertretungsstrafe von 25 fl. für den Fond, spreche ich mit dem Obersten im Bettelstudenten ״Schwamm d'rüber!' Die anständige Gemeinde rctonrnirt jedem Berufenen, wenn nicht die ganzen, ganz gewiß einen Theil der Neisespesen. Die unanständige Gemeinde hät's nicht nöthig,' die Neisespesen nicht zu vergüten, weil sie froh sein muß, sie bekömmt den, den sie unter den Bewerbern als den tüchtigsten, nach Durchsicht der Documentc, bevorzugt. Die Klausel ist aber, meiner Ansicht nach, ein nothwendiges Uebel, da nur in diesem Falle Zeder erst mit sich zu Rathe gehen wird, ob er diesen Anforderungen gewachsen ist, ob ec alles dasbesitzt, was die Gemeinde sucht. Ohne solche Klausel würden die besseren Gemeinden von der Anzahl. der Gesuche erdrückt, weil es doch Manchem angenehm dünken würde, auf fremde Kosten eine Lustreise zu unternehme». Also meiner Ansicht nach, ist ein Zwang auf die Collegen ebensowenig denkbar, als auf die Gemeinden. Alle Cantoren unter einen Hut zu bringen, ist unmöglich, weil der Cantor und der jüdische Lehrer von äußeren und inneren Verhältnissen oft geleitet wird. Jnsolange wir definitive Anstellungen nicht erreichen, insolange läßt sich in dieser j Richtung unmöglich bestimmend einwirken, weder auf den Cantor, j noch auf die Gemeinde. Für diesen Punkt ist nur ein Fall möglich, und zwar folgender: Wir gründen im Vereine eine Darlehenscasse, indem das Mitglied, das Anspruch auf diese Casse erhebt, 2 fl. Jahresbeitrag in vierteljährigen Raten erlegt. Aus dieser Casse wird dem Mitgliede zum Probevortrage ein Vorschuß ohne Verzinsung verabfolgt. Erhält er die Neisespesen vergütet, muß er das Darlehen sofort retourniren; wo nicht, so muß er cs binnen Jahres- - frist zurückgezahlt haben. Bei Nichteinhalten beider Arten verliert er die Mitgliedschaft im Vereine, wird im Organe öffentlich gebraudmarkt und der Vorstand feiner Cultusgemeinde angesucht, das Darlehen ihm in Raten abzuziehen. Ist solches nicht möglich, wird er geklagt. So glaube ich wird dem Uebel abgeholfen, da, meiner oben angeführten Ansicht gemäß, die Gemeinden zu dieser Klausel gezwungen sind. Zur Begründung dieser Casse bedarf es keiner Statutenveränderuug, da Unterstützung der Mitglieder :Pflicht des Vereines ist. Die Abstimmung zu diesem Vorschläge, kann in der Weise vorgenommen werden, indem Derjenige, der -auf die Darlehenscass^ Anspruch zu machen denkt, seinen halb-

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