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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1883-01-29 · Heft 4 (29.1.1883) · p. Seite 6

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
3 (1883)
Issue
Heft 4 (29.1.1883)
Date
1883-01-29
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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Vorwürfe erheben wegen Lehrmeinungen, die er überall bekämpft, wegen Lehrmeinungen der Talmudgegner, wegen Lehrmeinungen der Sadducär und solcher, die sadducäifchen Gesinnungen zugethan waren? Lesen Sie Molitor, Band 3. §. 121. ״Es ist gewiß, daß die Kirche von Israel den Begriff der wahren Menschheit nicht blos auf die Juden allein, sondern auch auf die Heiden und aus alle Stände und Geschlechter ausgedehnt hat, daher man so häufig die Stelle aus Tractat Sanhedrin citirt findet: ״daß ein Heide, der sich mit der Thorah beschäftigt, so gut wie der Hohepriester sei", ingleichen den Midrasch Raboth: ״daß ein jeder Mensch, wessen Volkes, Standes und Geschlechtes er ist, den heiligen Geist zu empfangen fähig". Aus Molitor hätte Sie auch ersehen können, wie es kam, daß der Talmud jene Lehrmeinung, welche in den Aeußernngen des Priesterpropheten Ezechiel Stütze suchte, hatte bekämpfen müssen. Es war der Einsiedler Simon-ben-Jochai, welcher von der heidnischen Tyrannei polit-scher Vergehen wegen zum Tode verurtheilt, vierzehn Jahre in einer Höhle verborgen lag, von Kräutern sich nährte, und darum in solchen Dingen absonderliche Ideen vertreten, welche die Talmudisten bekämpft haben. Ihre Gelehrsamkeit, Herr Professor Rohling, hat Sie dazu geführt, daß Sie wegen Meinungen, die der Talmud zurückweist, wegen Aeußerungen, deren Gebrauch er nicht gestattet, diesen selben Talmud besudeln. Welche Bezeichnung verdient Ihr Verfahren? Die vierte arge Schelmerei. Sie behaupten: ״Der Talmud lehrt, daß der Jude vor Gericht den Nichtjuden aus jeden Fall zu besiegen trachten solle, entweder mit Hilfe des Gesetzes, oder wenn dies nicht geht, durch Betrug. (Baba Kama 113 a.) Wenn also selbst vor Gericht, wo es aus den Eid geht, dem Juden die Betrügerei erlaubt ist. was darf er sich erst ^außerhalb des Gerichtes, in Zeitungen oder sonstwo herausnehmen." Selbstverständlich ist an dieser schamlosen Beschuldigung kein wahres Wort; ihre Grundlosigkeit ist Herrn Rohling unzähligemalige dargethan. sowohl r-on jüdischer Seite als in der Schrift des Herrn Professors Delitzsch, S. 97, S. 90, und selbst Eisenmenger II. S. 574 bis 576, stellt hier günstige Zeugnisse zusammen, welche indeß für Herrn Rohlings Biederkeit nicht vorhanden sind. Der gelehrte Pfarrer Dr. Kraft in seinem Buche: ״lieber die Religionsgeschichte." Stuttgart 1858, S. 196, hätte Ihnen Zeugniß gegeben, ״daß dem Juden religionsgesetzlich jede Uebervortheilung der Nichtjuden nachdrücklichst verboten ist, als eine Schändung des göttlichen Namens". Bei Molitor, ״Philosophie der Geschichte", 111, ß. 127, heißt es: ״Die Uebervortheilung der Heiden wird dem Israeliten nicht nur strengstens untersagt, sondern der Talmud schärft in mehreren Stellen dieses Gebot noch auf's ausdrücklichste ein. Daher denn auch das Mizwot godol, welches ein Compendium sämmtlicher Religionsgesetze ist, diesen Punkt mit unter die allgemein jedem Jjraelcken obliegenden Verpflichtungen auszählt. — Dasselbe steht auch im Schulchan Aruch Ehoschen Mischpat, Cap. 231, 359, 372." Der Erzbischof von Canterbury sprach im englischen Ober- Hause 1833 das Zeugniß aus, ״daß der Juden Sittengesetz uns der reinsten Quelle, aus dem Gesetze Moses und der Propheten geschöpft, aus der Quelle der Heiligkeit selber! Ungeachtet menschlicher Einwirkungen hat es seinen ursprünglichen Glanz nicht eingebüßt, und es ruht bis auf einen gewissen Grad auf derselben. Grundlage mit den Vorschriften des Evangeliums. Was also die Sittlichkeit betrifft, so steht es gut mit den Juden!" Herr Professor Delitzsch hielt gegenüber Ihren ״übelwollenden Insinuationen" Jalkuth zu Sprüchen Salomonis 11, 21, Ihnen entgegen, wo gelehrt wird, ״daß der nicht, ungestraft bleibt, welcher mit seinem Munde schwört und in seinem Herzen das Beschworene annullirt, und in Nedarim, 25 a), wird dem Schwörenden die Leistung des Eides im Sinne der Obrigkeit, die ihn fordert, mit Ausschluß seiner Subjectivität zur Pflicht gemacht. Und kein rabbinisches Rechts- und Sittengesetzbuch erlaubt, einen gerichtlichen oder sonst einen Eid abzulegen, welcher aus Verderben und Schädigung des Nächsten abzielt. Ueberhaupt gilt der Schwur als etwas möglichst zu Vermeidendes. Der Midrasch (Bamidbar, 6 22) erzählt: ״Zweitausend Städte des Königs Jamrai wurden wegen wahrer Schwüre, das heißt solcher, wodurch man Wahres betheuerte, zerstört. Ich schwöre — sagte man — daß ich dorthin gehen, das oder das essen werde; man that auch, wie man geschworen, aber trotzdem verfielen diese Städte dem Vertilgungsgerichte; um wie viel härtere Strafe wird die falsch Schwörenden treffen?!" Demgemäß stellt das Sefer Chasidim §. 418 den Grundsatz auf, daß der Mensch lieber auf sein gutes Recht verzichten, als es mittelst Eidesleistung zu erlangen suchen soll." Das Alles hat Ihnen Professor Dr. Delitzsch, dessen Eifer für die Lehre Christi siche, lich so groß ist als Ihre Unwissenheit, was sehr viel heißt, entgegen haltm. Sie aber, Herr Professor Rohling, haben, trotzdem all' das Ihnen bekannt war, folgende Schmähung amtseidlich bekräftigt: ״Was soll man da auf den jüdischen Eid geben, der gegen Nichtjuden abgelegt wird, abgesehen davon, daß ein Eid gegenüber Thieren (Hunden, Schweinen — sifc venia verbo!) in sich ein leeres Dmg, also wenn auch leichtsinniges Sprechen heiliger Worte, doch keinesfalls die schwere Sünde von Meineid bewirken kann? Andere mögen sagen, der Jude würde gewisse strenge Eidesformeln respectiren, auch im Bereiche des dem Talmudismus untergebenen Abendlandes,- aber die Formel mag noch so streng sein, so läßt der obige Spruch Baba Kamma 113 a (abgesehen von dem Grundsätze: .luramentum sequitur naturam actus, und Stellen wie Baba Bathra 123 a, Megilla 13 b und anderen) den weitesten, lügenhaftesten Restrictioneu Thür und Thor offen." Sehen Sie, das ist die arge Schelmerei, und Ihr Amtseid muß von Eisen sein, wenn er all' das aushült und erträgt. MuMeilage. In Folge mangelhafter Copiatur und anderer ganz ab- Normer Umstünde sind in unserer Musikbeilage folgende Fehler mit unterlaufen, welche hiemit berichtigt werden: Erste Seite: Erste Partiturzeile, dritter Tact, fehlt im Alt des Orgelsatzes Des a/4 Note. (Die bei der Fortschreitung vom 4. zum 5. Tacte auftretenden offenen Octaven 1, £ - a, a sind absichtlich geschrieben könnten jedoch durch Liegenlassen des im 4. Tacte befindlichen Basses k auch im 5. Tacte *U Werththeile und durch Fortschreiten mit a im 3. und 4. Viertel sehr leicht umgangen werden.)

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