Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 2 (1882)
- Issue
- Heft 30 (22.8.1882)
- Date
- 1882-08-22
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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4 rechtigkeit hat, der größten Aufmerksamkeit und der bedingungslosesten Zustimmung begegnen wird. Folgendes ist der Aufsatz des Professors Dr. Strack: Motto: Man lügt gern auf die Leute: darum glaube nicht Alles, was Du hörst. (Sirach 19,15). Der Tod eines ungarischen Mädchens, Esther Solymosi, und das räthselhafte Verschwinden ihres Leichnams erregen nicht nur in Ungarn, sondern auch weit über die Grenzen dieses Landes hinaus großes, täglich wachsendes Aufsehen. Es ist Grund zu fürchten, daß die erregten Leidenschaften der Menge sich in blutigen oder doch gewaltsamen, den Christennamen schändenden Thaten Luft machen werden. Da ist es mir Pflicht, das Meinige zur Aufklärung und damit zur Beruhigung zu thun, indem ich durch Vermittlung dieses in unserer Geistlichkeit so viel gelesenen Blattes Anderen das Material biete, durch welches sie in weiteren Kreisen belehrend und beruhigend wirken können. Als zweifellos darf angenommen werden, daß Esther Solymosi ermordet ist, sowie daß eine Mehrzahl von Personen nicht nur bei der Verbergung des Thäters, beziehungsweise der Thäter, sondern auch bei der Fortschaffung der Spuren des Verbrechens betheiligt ist. Gewichtige Anzeichen (wir bemerken, daß uns nur Zeitungsnachrichten zur Verfügung stehen) sprechen dafür, daß diese Verbrechen ganz oder theilweife von Juden verübt wurden. Speciell wird der Rabbiner Rosenberg des Mitwirkens bei der erwähnten schweren Hehlerei beschuldigt. Die gerichtliche Untersuchung ist im Gange. Sie wird mit Eifer geführt und sie wird, so hoffen wir, Erfolg haben. Selbstverständlich beabsichtigen wir nicht, ihr irgendwie vorzugreifen. Eine einzelne Anklage aber, welche man auf Grund der That und angeblicher oder wirklicher Zeugenaussagen nicht sowohl gegen die Judenschaft, als gegen die jüdische Religion erhebt, darf und muß schon jetzt, um der Wahrheit und des Friedens willen zurückgewiesen werden: die Beschuldigung, daß Esther Solymosi von Juden ״zu rituellen Zwecken", Manche setzen sogar hinzu ״in der Synagoge", getödtet, ״geschlachtet" worden sei. Das Recht zur Ablegung eines Zeugnisses in dieser Angelegenheit nehme ich aus meiner langjährigen eingehenden Beschäftigung auch mit der nachbiblischen, jüdischen Literatur und aus meiner Bekanntschaft mit jüdischen Sitten und Gebräuchen. Die Pflicht resultirt für mich aus der Ueberzeugung, daß diese Beschuldigung nicht wahr sein könne, auch dann nicht wahr sei, wenn sie von zwei oder drei Zeugen beschworen werden sollte, und aus der daraus sich sittlich ergebenden Nothwendigkeit, die fälschlich Beschuldigten zu vertheidigen. Die Beschuldigung, daß die Juden Christen tobten, um sich des Blutes derselben zu bedienen, ist, besonders seit dem zwölften Jahrhundert, in sehr mannigfaltiger Weise ausgesprachen worden: das Blut werde zur Heilung der Beschneidungswunde gebraucht; es erleichtere den Frauen das Gebären und fördere die Genesung; es diene zur Bereitung von Liebeselexiren, und was des Unsinns mehr ist. Ebenso thöricht freilich, aber gefährlicher, weil gegenwärtig viel geglaubt, und deshalb hier besonders zu berücksichtigen, ist die Ansicht, daß das Blut von Christen bei der Feier des Osterfestes verwendet werde, sei es zur Bereitung des Osterbrodes (der Mazzoth), sei es im Osterweine. Wenn der Gebrauch von Christenblut zu diesem Zwecke geboten, ja auch nur gestattet wäre, so müßten in der an Umfang geradezu ungeheuren und auf alle Einzelheiten des gottesdienstlichen wie des bürgerlichen Lebens eingehenden halachischen Literatur der Juden (Ritualwerke, Rechtsgutachten u. s. w.) darauf bezügliche Stellen nachzuweisen sein. Aber weder der Eifer der Kundigen unter den Polemikern christlichen Glaubens, noch der durch den Hass geschärfte Blick derjenigen Proselyten, welche ihre Anhänglichkeit an die neue Religion durch fanatische Judenfeindschaft erweisen wollten, hat aus allen jenen Schriften irgend etwas anzuführen vermocht, was im mindesten zur Bestätigung der schrecklichen Anklage dienen könnte. Vielmehr ergibt eine aufmerksame Prüfung des jüdischen Gesetzes, daß jede Benützung menschlichen Blutes, also auch die zu rituellen Zwecken, dem Juden vollkommen unmöglich ist. Zunächst sei daran erinnert, daß das Zweitafelgesetz ohne jede Einschränkung sagt: ״Du sollst nicht tödten." (2 Mos. 20,13. 5 Mos. 5,17.) Alle Bestimmungen des Gesetzes, heißt es im babyl. Thalmud, (Tractat Sanhedrin, Blatt 74a,) darf der Israelit übertreten, um sein Leben zu retten; ausgenommen sind nur diese drei: Götzendienst, Blutschande und Mord (wörtl. Blutvergießen). Und dieser Satz ist von Moses Maimonides (Hilkhoth Jeßode Hathora Cap. 5), von Moses aus Coucy (im großen Buch der Gebote) und im Schulchan arukh codificirt worden. — Die falschen Folgerungen, die man aus dem in der Mekhiltha, im Tractat Sofrim und anderwärts vorkommenden Satze ״den Besten unter den Gojim tobte" gezogen hat, übergehen wir, weil Diejenigen, von welchen solche Folgerungen gezogen sind, den Zusammenhang entweder nicht beachtet oder, Anderen nachschwatzend, nicht gekannt haben. (Einiges zur Erläuterung s. bei A. von Sonnenfels, Jüdischer Blut-Ekel, S. 123—133 ) Noch wichtiger für unsere Frage ist'der Umstand, daß der Genuß von Blut im Pentateuch mehrfach, und zwar mehrere Male unter Androhung schwerer Strafe untersagt ist, s. 1 Mos. 9,4. 3 Mos. 3,17. 7,26. 27. 19,26. 5 Mos. 12,16. 23. 15,23.. vgl. noch 1 Sam. 14,32—34 und Apostg. 15,29. Die spätere Gesetzgebung geht noch weiter. In dem von Josef Qaro (geb. 1488, gest. 1575) verfassten Schulchan arukh, der obersten Autorität in jüdisch-gesetzlichen Dingen, lesen wir Jore Dea, Cap. 65, §. 1: ״Es gibt Adern, deren Genuß wegen des in ihnen enthaltenen Blutes verboten ist, z. B. die Adern des Vorderarms, der Schulter und des Unterkiefers"; das. Cap. 66, §. 1: ״Das Blut des Viehs, der Thiere des Feldes und der Vögel, sowohl der reinen als der unreinen, darf nicht genossen werden"; das. §. 3: ״Findet sich ein Blutstropfen in einem Ei, so entferne man das Blut und esse das Uebrige; aber nur, wenn das Blut imWeißen war. Fand essich aberimDotter, so ist das Ei verboten." In vielen Gegenden ist, wie die Glosse bemerkt, der Genuß jedes Eies, in dem sich ein Blutstropfen findet, ohne Unterschied verboten; das. §. 9: ״Fischblut ist zwar (weil im Pentateuch nicht verboten) an sich erlaubt, darf aber nicht genossen werden, wenn man es in einem Gefäße aufgefangen hat, weil es für anderes Blut gehalten werden könnte. Es darf aber genossen werden, wenn es leicht als Fischblut kenntlich ist, z. B. wenn Schuppen darin sind." Auch des Menschenblutes geschieht daselbst, §. 10, Erwähnung. Aber wie! ״Wenn Jemandes Zahnfleisch beim Brodessen zu