Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 2 (1882)
- Issue
- Heft 21 (11.6.1882)
- Date
- 1882-06-11
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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4 §- 26. Behufs Wahl ist an dem jeweiligen Cantorentage eine Wahlcommission von 15 Vereinsmitgliedern, in welcher jedes 'Kronland verhältnißmäßig vertreten sein muß, zu ernennen- Diejenigen, welche ihre Stimmen abgegeben haben, werden in das zu führende Wahlprotocoll eingetragen und mit dem Verzeichnisse verglichen. - Wenn zwei oder mehrere Personen eine gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die engere Wahl. Diejenigen, welche sich an der Wahl nicht betheiligt haben, werden als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend betrachtet. Jedes wahlberechtigte Vereinsmitglied hat Zutritt zu dem Wahlacte. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, so tritt an seine Stelle Derjenige, der die nächstgrößte relative Stimmenzahl für sich hat. 8- 27. Die Amtsdauer der einzelnen Mitglieder des Gesammt- Vorstandes wird auf je drei Jahre festgesetzt. 8- 28. Der Präses veröffentlicht alljährlich in der ״Oesterr. ungar. Cantoren-Zeitung" die geschloffene Jahresrechnung zur .Kenntnißnahme Seitens der Vereinsmitglider. §- 29. Sollte der Vorstand durch die Verhältnisse gezwungen werden, die Auflösung des Vereines zu beantragen, so hat er zur Beschlußfassung hierüber durch den Präses eine außerordentliche Generalversammlung nach Wien einzuberufen und in der Einladung den diesbezüglichen Antrag bekannt zu geben. Die Auflösung kann in dieser Generalversammlung nur dann beschlossen werden, wenn in derselben zwei Dritttheile der Vereinsmilglieder anwesend sind und die Majorität der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Die Generalversammklng setzt sofort aus ihrer Mitte ein Liquidationscomitc ein und soll das Vereinsvermögen einer Cantorenstiftung zur Unterstützung von Witwen und Waisen von Cantoren zugeführt werden. §.30. Alle Mitglieder des ״Oesterr.-ungar. Cantorenvereines" unterziehen sich der Entscheidung der österreichischen Behörden §. 31. Ueber alle Streitigkeiten, welche aus den Vereinsverhältnisten unter den Mitgliedern entstehen, entscheidet der Vorstand. Sollte sich jedoch ein Mitglied durch den Beschluß des Vorstandes in seinen Rechten verkürzt wähnen, so steht ihm die Berufung an ein Schiedsgericht frei. Sowohl der Beschwerdeführer als der Vorstand haben in diesem Falle binnen acht Tagen nach Anmeldung der Beschwerde, welche an den Präses des Vorstandes zu erfolgen hat, je einen nicht zum Vorstande gehörigen Schiedsrichter zu wählen. Beide Schiedsrichter wählen binnen drei Tagen einen Obmann, der ebenfalls kein Vorstandsmitglied sein darf. Im Nichteinigungsfalle entscheidet das- Los zwischen den von beiden Schiedsmännern vorgeschlagenen Candidaten. Gegen das Erkenntniß des derart constituirten Schiedsgerichtes gibt es keine fernere Berufung. §- 32. Aenderungen dieser Statuten können zwar durch die Majorität der Mitglieder des Cantorentages beschlossen werden, dürfen jedoch erst nach ertheilter behördlicher Genehmigung in Wirksamkeit treten*). Mujikbriefe. Bon Obercantor Hermann Go Idstein. Ueber die menschliche Stimme nnd deren Anwendung. (Fortsetzung.) Nebst den Vocalen sind die Consonanten für den Sänger von der größten Wichtigkeit. Beim Hervorbringen des Vocales erfährt der Luftstrom auf seiner Bahn vom Kehlkopf bis zur Mundöffnung weder eine Hemmung, noch eine Ablenkung, während der Consonant den Luftstrom hemmt, indem bei Entstehung desselben die Stimmwerkzeugeentweder ganz oder theilweise geschlossen werden. Die Hemmung des Luststromes geschieht an drei Punkten, auch Thore genannt. Das eine Thor ist die Mundöffnung, das Lippenthor, gebildet durch beide Lippen oder durch die Unterlippe und die obere Schneidezahnreihe; das zweite ist das Zungenthor, gebildet durch die Zungenspitze und den vorderen Theil des harten Gaumens, wozu auch di Rückseite der oberen Schneidezähne theilweise gehört. Das dritte Thor ist das G aum enth or, gebildet durch die Zungen- Wurzel und den weichen Gaumen. An jedem dieser drei Thore kann der Luststrom eine ganze Reihe von Lauten Hervorbringen; scheinbar wird der Ton hier erzeugt, man sagt daher, daß der Ton vorne oder auch hinten'liegt. Die an den beschriebenen Thören Hervorgebrachten Mitlaute - werden nach ihrem Entstehungsorte als Lippen- Zungen- und Gaumenlaute bezeichnet. Durch das Oeffnen des vorher fest geschlossenen Lippenthores, das den Luststrom für einen Augenblick völlig unterbrach, entstehen b, p, am Zungenthore d, t, am Gaumenthore g, k. Wird eines dieser Thore nur verengt, so daß die Luft noch durchstreichen kann, so entstehen wieder am Lippenthore w; f, am Zungenthore s, sch und 6, am Gaumenthore j, 6h. Wird eines dieser׳ drei Thore vollkommen verschlossen und die Luft entweicht durch die Nasenhöhle, so entstehen, je nachdem der Verschluß von den Lippen, von der Zunge oder vom Gaumen aus geschieht, m, d, ng. Findet endlich eine abwechselnde Oeffnung und Schließung des Zungenthores durch vibrirende Bewegung der Zunge statt, so entsteht das r. Die Consonanten unterscheiden sich jedoch nicht nur nach ihrem Entstehungsortc, sondern auch nach ihrer Entstehungsart; so gibt es: 1. Stoßlaute, bei denen der Luftstrom ein vorher geschloffenes Thor mit größerer oder geringerer Stärke öffnet; harte: p, t, k, weiche b, d, g. 2. Dauer- oder Reibelaute, bei denen der Luststrom durch ein nur verengtes Thor hindurchstreicht; harte: f (ז) — s (ß) — sch — 6h, weiche: w — langes 8 — j. 3. Nasenlaute, bei denen die Luft durch die Nase entweicht: m, n, ng. ־*) Diese Statuten sind bereits der hohen Behörde behufs Genehmigung überreicht worden.