Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 2 (1882)
- Issue
- Heft 21 (11.6.1882)
- Date
- 1882-06-11
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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3 Jedes Krönt and soll für sich eine Zweigniederlassung mit einem selbstgewählten Comitä, bestehend aus 9 Mitgliedern für jedes Kronland, haben. An dieses sind die ordentlichen nnd außerordentlichen Einzahlungen des betreffenden Kronlandes zu entrichten. Der Vorstand dieser Zweigniederlassungen hat die angesammelten Vereinsgelder vierteljährlich an die Centrale in Wien einzusenden. Die etwa einlangenden Petitionen um Unterstützungen rc. sind von dem jeweiligen Comito der Zweigniederlassungen, mit dessen Gutachten versehen, an die Centrale in Wien zur Entscheidung einzusenden. Alle diese Aemter sind Ehrenämter und als solche un. besoldet. §• 14. Die oberste Leitung des Vereines steht der Gesammtheit der Vereinsmitglieder zu, welche dieses Recht durch die in jedem dritten Jahre einzuberufende Generalversammlung ausübt. Die ordentliche Leitung und die Erledigung der Geschäfte besorgt der Vereinsvorstand unter Vorsitz des Präses, die Leitung und Verwahrung der Vereinscassen sowohl in Wien als auch in den Städten der Zweigniederlassungen müssen einer anerkannten Finanzpersönlichkeit oder Corporation übertragen werden. §. 15. Zu dem Wirkungskreise des Gesamtvorst a n d e s gehören insbesondere: I. Berathung und Beschlußfassung über alle organischen Einrichtungen und Anordnungen in Vereinsangelegenheiten; II. Verwaltung des Vereinsvermögens, Feststellung des Vereinsbudgets; III. Bewilligung jeder, den Betrag von 10 fl. übersteigenden Auslage; IV. Für den Fall, als sich die Arbeiten für den Verein anhäufen sollten, wird dem Vorstande ein Betrag von 50 fl. per Jahr zur zeitweiligen Anstellung eines Secretärs bewilligt. V. Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen der ComitVs der Zweigniederlassungen. §• 16. Der Wirkungskreis des Präses und Präses- Stellvertreters besteht in Folgendem: I. Ausführung aller Beschlüsse des Gesammtvorstandes unter eigener Verantwortlichkeit dem Gesammtvorstande gegenüber; II. Führung der laufenden Geschäfte; III. Vertretung des Vereines nach Außen und den einzelnen Mitgliedern gegenüber; IV. Verfügung über die Verwendung von Beträgen bis zum Belaufe von 10 fl. ö. W. für Spesen und Ausgaben zu Vereinszwecken ohne vorhergehende Zustimmung des Gesammt- Vorstandes, jedoch unter persönlicher Haftung des Vorstandes. Können sich die beiden Vorsteher über einzelne Gegenstände ihres Wirkungskreises nicht einigen, so entscheidet auch hierin der Gesammtvorstand. §. 17. Rechtsverbindliche Urkunden müssen vom Präses und Präses-Stellvertreter und in Verhinderung eines derselben vom Präses (Präses-Stellvertreter) und einem Beirathe unterzeichnet werden. §- 18- Der Präses oder in dessen Verhinderung der Präses- Stellvertreter beruft die Sitzungen des Gesammtvorstandes ein, setzt die Tagesordnung fest, leitet die Verhandlungen und empfängt alle Einläufe. Den Vorsitz bei den Sitzungen des Gesammtvorstandes führt der Präses, in dessen Abwesenheit aber der Präses-Stellvertreter. §• 19. Zu einem giftigen Beschlüsse des Gesammtvorstandes ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesammtvorstandes, darunter mindestens eines Vorstehers und die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Bei gleich getheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abwesende können nicht schriftlich mitstimmen, sich auch nicht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. §. 20. Der Präses und in dessen Verhinderung dessen Stell- Vertreter ist berechtigt, die Mitglieder des Gesammtvorstandes nach Bedarf jederzeit durch die ״Oesterr.-ungar. Cantoren- Zeitung" oder mittelst Circulären zu Sitzungen einzuberufen und hat allmonatlich eine solche behufs Erledigung der Geschäfte stattzufinden. Auf Verlangen von fünf Mitgliedern ist er hiezu verpflichtet. Die Sitzungen sind öffentliche und steht jedem Vereinsmitgliede das Recht zu, anzuwohnen. Ueber alle Verhandlungen wird ein Protokoll von dem Schriftführer geführt, welches von allen Anwesenden unterzeichnet wird. In jedem dritten Jahre wird ein Cantorentag einberufen, welcher jedesmal in einer anderen Stadt zu tagen hat. '§■ 21. Die Neuwahl des Gesammtvorstandes findet immer nach zurückgelegter dreijähriger Functionsdauer statt. §. 22. Vier Wochen vor der Neu- oder Ergänzungswahl wird von dem Vorstande das Verzeichniß der Wahlberechtigten und der Tag der Wahl durch Publicirung in der ״Oesterr.-ungar. Cantoren-Zeitung" oder durch Circuläre bekannt gegeben. . §- 23. Sollte Jemand gegen die Anführung oder Weglassung eines Namens eine Einsprache zu erheben Willens sein, so hat er seine diesfällige schriftliche Aeußerung vierzehn Tage vor der Wahl dem Vorstande mitzutheilen, der hierüber rechtzeitig und endgiltig entscheidet. §■ 24. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, welches nicht mit seinem Beitrage ein halbes Jahr im Rückstände ist. §- 25. Die Wahl ist direct und geschieht mittelst Abgabe von Stimmzettel, auf welchen die zu Wählenden benannt werden; den Wahlberechtigten werden Stimmzettel zugestellt. Diese von den Wahlberechtigten ausgefüllten, eigenhändig unterfertigten Stimmzettel sind drei Tage vor der Wahl an die Centrale einzusenden und von dieser am Tage der Wahl der hiezu bestimmten Wahlcommission uneröffnet zu übermitteln. Uebrigens steht es den Wählern frei, ihre Stimmen auch persönlich vor der Wahlcommission abzugeben. Als gewählt ist Derjenige anzusehen, der die relative Mehrheit der Stimmen erlangt hat.