Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 2 (1882)
- Issue
- Heft 21 (11.6.1882)
- Date
- 1882-06-11
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Brüder reicht die Hand zum Bunde. 1. Brüder reicht die Hand zum Bunde, Diese schöne Feierstunde Führ' uns hin zu lichten Höh'n! Laßt, was irdisch ist, entfliehen, Unserer Freundschaft Harmonien, Dauern ewig, fest und schön. 2. Preis und Dank dem Weltenmeister, Der die Herzen, der die Geister Für ein ewig Wirken schuf! Licht und Recht und Tugend schaffen. Durch der Wahrheit heil'ge Waffen, Sei uns göttlicher Beruf. 3. Ihr, aus diesem Stern die besten Menschen all' im Ost' und Westen, Wie im Süden und im Nord'! Wahrheit suchen, Tugend üben, Gott und Menschen herzlich lieben, Das sei unser Losungswort! Statuten -es ״Oeüerreichisch-uugarischen Cantorenvereines". 8- 1. Der Verein führt den Titel ״Oesterr.-ungar. Cantorenverein" und hat seinen Sitz in Wien. 8.2. Der Zweck des Vereines soll darin bestehen, die Interessen der Cantoren nach jeder Richtung hin zu wahren, deren Stand zu heben, in außerordentlichen Fällen Unterstützungen an berufsunfähige Vereinsmitglieder, sowie an Witwen und Waisen verstorbener Vereinsmitglieder abzugeben. - — . - - §. 3. Vereinsmitglieder sind alle jene Cantoren, Chasonim und Chordirigenten mosaischer Confession, die in einer Gemeinde der österreichisch-ungarischen Monarchie als solche angestellt sind, das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, sich mittels Beitrittserklärung dem Vereine anschließen und die statutarisch festgesetzten Beiträge ordnungsmäßig leisten. §.4. Zu den-Rechten der Vereinsmitglieder gehören: 1. Das ihnen ' zustehende active und passive Wahlrecht in die Vereinsrepräsentanz. 2. Das Recht der Theilnahme für sich, ihre Witwen und Waisen an allen durch den Verein gewährten Beneficien. 8- 5. Zu den Pflichten der Vereinsmitglieder gehören: a) Einhaltung der durch diese Statuten getroffenen An- Ordnungen. b) Betheiligung an den Vereinslasten. Jedes Vereinsmitglied hat nebst einem Gründungsbeitrage von 1 fl. ö. W. — welcher sich mit jedem Vereinsjahre um 1 fl. ö. W. steigert, bis er die Höhe von 5 fl. ö. W. erreicht und hernach von dem neu eintretenden Mitgliede immer in dieser Höhe von 5 fl. zu entrichten ist — ordentliche Beiträge an den Verein, und zwar vierteljährlich 1 fl. ö. W. anticipando zu leisten. §. 6. Sollte ein Vereinsmitglied mit Tod abgehen, so verpflichten sich die Vereinsmitglieder je 1 fl. ö. W. an die Vereinscaffe einzusenden, welche Beitragsleistung der Witwe oder den Kindern des Verstorbenen nach Beibringung des Tobtenscheines auszufolgen ist. 8-7. Sollte ein Mitglied, das bereits drei Jahre dem Vereine angehört, durch Krankheit, Verlust der Stimme, überhaupt nicht durch sein eigenes Verschulden gezwungen sein, das Cantorat auszugeben, so muß der Vereinsvorstand, nachdem alle Beweise des Unfalles auf das Gewissenhafteste geprüft wurden, den Mitgliedern durch die ״Oesterr.-ungar. Cantoren- Zeitung" davon Mittheilung machen und selbe verpflichten sich, 50 kr. an die Vereinscasse zu senden, welche Summe dem Petenten als eine Abfertigung, zu überreichen ist. Sollte ein derartiges Unglück früher eintreten, so muß es den einzelnen Mitgliedern in derselben Weise zur Richtschnur mitgetheilt und ihrer Einsicht die Unterstützung anheimgestellt werden. 8-8. Jedes neu aufzunehmende Mitglied hat sich durch eigenhändige Unterschrift einer in Verwahrung des Vereines verbleibenden Erklärung zur genauen Befolgung der Statuten, sowie der rcchtsgiltig gefaßten Beschlüsse der Generalversammlung zu verpflichten. §. 9. Bei eintretenden Sterbefällen und den im §. 6 benannten Unglücksfällen werden die Mitglieder durch die ״Oesterr.-ungar. Cantoren-Zeitung", welche Vereinsorgan ist und als solches sämmtliche, auf den Verein Bezug habende Verlautbarungen zur Kenntniß der Vereinsmitglieder bringt, verständigt und ergeht auch durch dieses Vereinsorgan die Aufforderung zur Einzahlung der Beiträge. .10 ׳8 Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel werden beschafft: а) durch die statutenmäßigen Beiträge der Mitglieder, 5) durch Fructificirung des Vereinscapitals, б) durch außerordentliche Beiträge, wie: Spenden, Wohlthätigkeitsvorstellungen, Legate re., ä) durch Beiträge unterstützender Mitglieder. 8- 11. Austretende Mitglieder verzichten auf ihre bereits eingezahlten Beiträge zu Gunsten des Vereines. 8-12- Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch freiwilligen Austritt, b) wenn man das Cantorenfach durch eigenes Verschulden aufzugeben gezwungen wird, o) wenn man seine Verpflichtungen dem Vereine gegenüber mit Beiträgen sechs Monate und nach dieser Zeit erfolgten zweimaligen Mahnung und bei Sterbefällen jedoch, sowie den in §§. 5 und 6 außerordentlichen Fällen 30 Tage nach ergangenem Aufrufe nicht nachkommt (nur ganz gewichtige Gründe können eine Ausnahme machen), d) wenn man vom Vereine ausgeschlossen wurde. Eine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge findet nicht statt. 8- 13. ^Die Centrale befindet sich in Wien und besteht aus dem Präses, Präses-Stellvertreter, Cassier, Schriftführer, 2 Controloren und 8 in Wien domicilirenden, dem Verein angehö - rigen Cantoren als Beiräthen.