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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1882-04-03 · Heft 13 (3.4.1882) · p. Seite 3

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
2 (1882)
Issue
Heft 13 (3.4.1882)
Date
1882-04-03
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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3 I. Berathung und Beschlußfassung über alle organischen Einrichtungen und Anordnungen in Vereinsangelegenheiten; II. Verwaltung des Vereiusvermögens, Feststellung des Vereinsbudgets; III. Bewilligung jeder, den Betrag von 10 fl. übersteigenden Auslage; TV. Anstellung, Entlassung, Quiescirung oder Pensionirung der Vereinsbeamten und Diener, sowie Verleihung von Ehrenämtern; V. Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorsteher der Zweigniederlassungen. §. 10. Der Wirkungskreis des Präses und Präses- Stellvertreters besteht in Folgendem: I. Ausführung aller Beschlüsse des Gesammtvorstandes unter eigener Verantwortlichkeit dem Gesammtvorstande gegenüber; II. Führung der laufenden Geschäfte; III. Vertretung des Vereines nach Außen und den einzelnen Mitgliedern gegenüber; IV. Ausübung der Disciplinargewalt über Beamte und Diener; V. Verfügung über die Verwendung von Beträgen bis zum Belaufe von 10 fl. ö. W. für jeden einzelnen Fall ohne vorhergehende Zustimmung des Gesammtvorstandes. Können sich die beiden Vorsteher über einzelne Gegenstände ihres Wirkungskreises nicht einigen, so entscheidet auch hierin der Gesammtvorstand. §. 16. Rechtsverbindliche Urkunden müssen vom Präses und Präses-Stellvertreter und in Verhinderung-eines derselben vom Präses (Präses-Stellvertreter) und einem Beirathe unterzeichnet werden. §. 17. Der Präses oder in dessen Verhinderung der Präses- Stellvertreter beruft die Sitzungen des Gesammtvorstandes ein, setzt die Tagesordnung fest, leitet die Verhandlungen und empfängt alle Einläufe. Den Vorsitz bei den Sitzungen des Gesammtvorstandes führt der Präses, in dessen Abwesenheit aber der Präses-Stellvertreter. §. 18. Zu einem giltigen Beschlüsse des Gesammtvorstandes ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesammtvorstandes, darunter mindestens eines Vorstehers und die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Bei gleich getheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abwesende können weder schriftlich mitstimmen, noch sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. §-19. Der Präses und in dessen Verhinderung dessen Stell- Vertreter ist berechtigt, die Mitglieder des Gesammtvorstandes nach Bedarf jederzeit durch die ״Oesterr.-ungar. Cantoren- Zeitung" zu Sitzungen einzuberufen und hat allmonatlich eine solche behufs Erledigung der Geschäfte stattzufinden. Auf Verlangen von fünf Mitgliedern ist er hiezu verpflichtet. Die Sitzungen sind öffentliche und steht jedem Vereinsmitgliede das Recht zu, selben anzuwohnen. Jedes Jahr findet eine Generalversammlung statt. In jedem dritten Jahre wird ein Cantorentag einberufen, welcher mit der in selbem Jahre einzuberufenden Generalversammlung identisch ist. Ueber alle Verhandlungen wird ein Protoeoll von dem Schriftführer geführt, welches von allen Anwesenden unterzeichnet, den Abwesenden aber zur Kenntnißnahme und Unter- Zeichnung mitgetheilt wird. §. 20. Die Neuwahl des Gesammtvorstandes findet immer nach zurückgelegter dreijähriger Functionsdauer statt. §. 21. Vier Wochen vor der Neu- oder Ergänzungswahl wird von dem Vorstande das Verzeichniß der Wahlberechtigten und der Tag der Wahl durch Publicirung in der ״Oesterr.-ungar. Cantoren-Zeitung" bekannt gegeben. §. 22. Sollte Jemand gegen die Anführung oder Weglassung eines Namens eine Einsprache zu erheben Willens sein, so hat er seine diesfällige schriftliche Aeußerung vierzehn Tage vor der Wahl dem Vorstande mitzutheilen, der hierüber rechtzeitig und endgiltig entscheidet. §. 23. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, welches nicht mit seinem Beitrage ein halbes Jahr im Rückstände ist. §. 24. Die Wahl ist direct und geschieht mittelst Abgabe von Stimmzetteln, auf welchen die zu Wählenden benannt werden; den Wahlberechtigten werden Stimmzettel zugestellt. Diese von den Wahlberechtigten ausgefüllten, eigenhändig unterfertigten Stimmzettel sind in bestimmter Frist an die Centrale einzusenden. Uebrigens steht es den Wählern frei, ihre Stimmen auch persönlich vor der Wahlcommission abzugeben. Als gewählt ist Derjenige anzusehen, der die relative Mehrheit der Stimmen erlangt hat. §. 25. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimmzettel festgesetzten Frist wird an dem in der Kundmachung festgesetzten Tage von der Wahlcommission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmenzählung vorgenommen. Diejenigen, welche ihre Stimmen abgegeben haben, werden in das zu führende Wahlprotocoll eingetragen und mit dem Verzeichnisse verglichen. Wenn zwei oder mehrere Personen eine gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los. Diejenigen, welche sich an der Wahl nicht betheiligt haben, werden als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend betrachtet. Jedes wahlberechtigte Vereinsmitglied hat Zutritt zu dem Wahlacte. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, so tritt an seine Stelle Derjenige, der die nächstgrößte relative Stimmenzahl, jedoch nicht unter einem Fünftel der abgegebenen Stimmen für sich hat. §.26. Die Amtsdauer der einzelnen Mitglieder des Gesammt- Vorstandes wird auf je drei Jahre festgesetzt. §. 27. Der Präses legt der Generalversammlung jährlich die geschlossene Jahresrechnung, nach einzelnen Kronländern geordnet,

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